Mieter von Erbengemeinschaft

Hallo,

A ist Mieter einer Wohnung die einer Erbengemeinschaft gehört, nun hat A vom Vermieter die Zusage bekommen, das sowohl Dach als auch Fenster und Heizung saniert werden? ohne nennenswerte Mieterhöhung.

Angenommen ein Teil der Vermieter verkauft nun Ihren Anteil und die neuen Anteilseigner wollen das Haus nicht mehr sanieren und auch den Mitvertrag nicht mehr fortführen.

Wie stehen die Chancen des Mieters?
Ein Teil der ursprünglichen Besitzer steht zu Ihren Zusagen und sind auch bereit dies zu be-eiden, gehen die Verpflichtungen gegenüber dem Miter auf den / die Anteilskäufer über?

Gegen wen muß der Mieter klagen?
Gegen die Erbengemeinschaft die ja insgesamm das Haus besitzt oder gegen den Anteilskäufer der als juristische Person ?

Danke

Hallo,

… A vom Vermieter die Zusage bekommen,

Meine Laienmeinung: Vermieter ist die Gemeinschaft, also kann auch nur die eine Zusage machen, sofern niemand ausdrücklich dazu benannt ist das im Namen der Gemeinschaft zu tun.

…auch den Mitvertrag nicht mehr fortführen.

Kauf bricht Miete nicht, die Käufer müssen den Mietvertrag weiterführen. Kündigung wäre nur aus den üblichen Gründen unter Einhaltung der Fristen möglich.

Cu Rene

… A vom Vermieter die Zusage bekommen,

Meine Laienmeinung: Vermieter ist die Gemeinschaft, also kann
auch nur die eine Zusage machen, sofern niemand ausdrücklich
dazu benannt ist das im Namen der Gemeinschaft zu tun.

die erbengemeinschaft ist nicht rechtsfähig, d.h. sie kann nicht träger von rechten und pflichten sein. vertragspartner sind daher stets die einzelnen mitglieder der erbengemeinschaft, sofern sie sich nicht zu einer gbr zusammengeschlossen haben.

…auch den Mitvertrag nicht mehr fortführen.

Kauf bricht Miete nicht, die Käufer müssen den Mietvertrag
weiterführen. Kündigung wäre nur aus den üblichen Gründen
unter Einhaltung der Fristen möglich.

zwei schuldrechtliche verträge können sich gegenseitig niemals brechen, daher ist auch die amtliche überschrift des § 566 bgb ein redaktionelles versehen. gemeint ist, dass eine veräußerung zum schutz des mieters keinen einfluss auf den mietvertrag hat.

Hallo Danke schon mal,

Das kann nun der Mieter also bei dem Käufer der Anteile reclamieren und diesen potentiell als Person verklagen.
Alle unbeteiligten Mitglieder der Erbengemeinschaft kann man raushalten?
stimmst das so? Der Mieter könnte dies sogar als Zeugen in seiner Sache benennen?

mfg

Hallo,
der Mietvertrag ist einzuhalten. Auch wenn der Eigentuemer wechselz. Eine Absicht zu Renovierung wird kaum im Mietvertrag stehen. Die Mieterhoehung wegen Renovierung kann nur nach der Renovierung stattfinden. Wo soll hier ein Grund zum Klagen sein?
Gruss Helmut

Hallo Danke schon mal,

Das kann nun der Mieter also bei dem Käufer der Anteile
reclamieren und diesen potentiell als Person verklagen.
Alle unbeteiligten Mitglieder der Erbengemeinschaft kann man
raushalten?
stimmst das so? Der Mieter könnte dies sogar als Zeugen in
seiner Sache benennen?

grundsätzlich sind hier alle erben zu verklagen, da sie nur zusammen das geforderte rechtsgeschäft vornehmen können. es liegt insoweit eine materiell-rechtliche notwenige streitgenossenschaft isd § 62 zpo vor.

nun lässt es der bgh aber auch zu, dass nur der eine erbe verklagt wird, wenn die übrigen die zustimmung zu dem rechtsgeschäft bereits erbracht haben.

Das die Renovierung zugesagt wurde,

da die Fenster desoat sind und es zieht außerdem waren es allte Doppelfenster und im zuge der Vorarbeiten wurden die inneren Fenster bereits einfernt, so das man nun einfachverglast leben muß…Huschkalt besonders für die Kinder.

da es am Dach reinregnet (und der neue Besitzer sagt mir doch egal wenn unbewohnbar zieht sie endlich aus).

da die Heiztherme kaputt ist und Warmes Wasser gibt´s nur nach dem Wasserstand der Donau,…

gute Gründe? Da die Miete vom Amt bezahlt wird vermindert die Warscheinlichkeit einer unrechtmäßigen Mieterhöhung:wink:)