Mieter will Kaution zurück

Hallo.
Angenommen ein Vermieter hat in seinem eigenen Haus ein Zimmer untervermietet.
Weiter angenommen steht im Mietvertrag,daß eine Kaution in Höhe von 1 Monatsmiete zu leisten ist und die Kündigungsfrist beiderseits mit 8 Wochen vereinbart ist. (bei Konstellationen Zimmervermietung in eigenem Haus zulässig)

Nun könnte folgender Fall eintreten:

Mieter kündigt mündlich am 25.09. zum 30.09.
Der Vermieter bestätigt dann am 26.09. schriftlich die Kündigung mit dem gegenseitigen nochmals versicherten Hinweis, daß die Mietzeit nach Vertrag demnach bis zum 31.12. gekündigt ist.
In dem Kündigungsschreiben würde vereinbart, daß für den Monat Dezember die Mietkaution abgewohnt werden darf. Der Mieter stimmt dem mit seiner Unterschrift zu.
Der Mieter räumt zum 30.09 sein Zimmer aus und zahlt die Novembermiete nicht und bewohnt bereits neue Räume in einer anderen Stadt.

Mit einem Schreiben vom 21.12. verlangt nun der Mieter seine Kaution zurück und droht mit rechtlichen Schritten, weil eine Mietkaution rechtlichnicht abgewohnt werden darf.

Wie schaut so ein hypothetischer Fall nun für den Vermieter aus?

Eine Monatsmiete für November ist offen, im Kündigungsschreiben erklärt sich der Mieter mit seiner Unterschrift einverstanden, die letzte Monatsmiete mit der Kaution verrechnen zu dürfen.

Muß der Mieter nun die Kaution wieder zurückgeben und seine dann offenen Forderungen über 2 Monate einklagen?

Gruß vom Simbabwe

was verständlich ist

Weiter angenommen steht im Mietvertrag,daß eine Kaution in
Höhe von 1 Monatsmiete zu leisten ist und die Kündigungsfrist
beiderseits mit 8 Wochen vereinbart ist. (bei Konstellationen
Zimmervermietung in eigenem Haus zulässig)

Nun könnte folgender Fall eintreten:

Mieter kündigt mündlich am 25.09. zum 30.09.

damit hält er keine 8 wöchige Kündigungsfrist ein, denn Ende des Mietverhältnisses wäre demnach der 30.11.

Der Vermieter bestätigt dann am 26.09. schriftlich die
Kündigung mit dem gegenseitigen nochmals versicherten Hinweis,
daß die Mietzeit nach Vertrag demnach bis zum 31.12. gekündigt
ist.

damit hat er um einen Monat „verlängert“ bis zum 31.12.
Ein schriftliches Kündigungsschreiben des Mieters gibt es nicht, auch hat der Mieter hiergen nicht reagiert. Es bleibt also beim 31.12.

In dem Kündigungsschreiben würde vereinbart, daß für den Monat
Dezember die Mietkaution abgewohnt werden darf. Der Mieter
stimmt dem mit seiner Unterschrift zu.

gut, er akzeptiert den 31.12. und der Aufrechnung der Kaution von einer MM für den letzten Monat

Der Mieter räumt zum 30.09 sein Zimmer aus

er kann aber bis zum 31.12. bleiben, muss er aber nicht wenn’s ihn früher wegzieht

und zahlt die
Novembermiete nicht

was er muss, denn er hat einen Mietvertrag bis zum 31.12.

und bewohnt bereits neue Räume in einer
anderen Stadt.

sein gutes Recht

Mit einem Schreiben vom 21.12. verlangt nun der Mieter seine
Kaution zurück und droht mit rechtlichen Schritten, weil eine
Mietkaution rechtlichnicht abgewohnt werden darf.

ja, das ist so. jetzt haben sich aber beide einvernehmlich darauf geeinigt, ohne das jemanden ein Nachteil enstünde.

Wie schaut so ein hypothetischer Fall nun für den Vermieter
aus?

Er hat Anspruch auf die Novembermiete.

Eine Monatsmiete für November ist offen, im
Kündigungsschreiben erklärt sich der Mieter mit seiner
Unterschrift einverstanden, die letzte Monatsmiete mit der
Kaution verrechnen zu dürfen.

Das ist aber die Dezembermiete! November bleibt offen, er muss zahlen.

Muß der Mieter nun die Kaution wieder zurückgeben und seine
dann offenen Forderungen über 2 Monate einklagen?

Nein, denn letzlich hat der Mieter beim Vermieter noch Verbindlichkeiten aus einem ehem. Mietverhältnis und kann die Kaution dann sowieso heranziehen.

Das sehe ich nicht zwangsläufig so.

Der VM kann m.E. nicht wirksam die Kündigung des M eingenmächtig um einen Monat verlängern. Da kann er schriftlich bestätigen was er will.
Da eine Kündigung nicht zustimmungsbedürftig ist, scheint mir der selbst von dir genannte Termin der richtige Endztermin des Mietverhältnisses zu sein.

Gruss Ivo

Hallo.
Angenommen ein Vermieter hat in seinem eigenen Haus ein Zimmer
untervermietet.
Weiter angenommen steht im Mietvertrag,daß eine Kaution in
Höhe von 1 Monatsmiete zu leisten ist und die Kündigungsfrist
beiderseits mit 8 Wochen vereinbart ist. (bei Konstellationen
Zimmervermietung in eigenem Haus zulässig)

Hier liegt eine verlängerte Kündigungsfrist für möbilierten Wohnraum vor. Diese ist zulässig. Die Annahme der Kündigung zum 31.12.2007 entspricht der vertraglichen Vereinbarung.

Nun könnte folgender Fall eintreten:

Mieter kündigt mündlich am 25.09. zum 30.09.
Der Vermieter bestätigt dann am 26.09. schriftlich die
Kündigung mit dem gegenseitigen nochmals versicherten Hinweis,
daß die Mietzeit nach Vertrag demnach bis zum 31.12. gekündigt
ist.
In dem Kündigungsschreiben würde vereinbart, daß für den Monat
Dezember die Mietkaution abgewohnt werden darf. Der Mieter
stimmt dem mit seiner Unterschrift zu.

Nun gut, die Terminologie ist falsch. Die Parteien hätten vereinbaren sollen, dass die Kaution mit der Miete verrechnet werden soll. Hier spüielt es letztlich aber keine Rolle. Der Mietrückstand erlaubt dem Vermieter ohnehin ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen und am Ende die Kaution mit der rückständigen Miet zu verechnen.

Der Mieter räumt zum 30.09 sein Zimmer aus und zahlt die
Novembermiete nicht und bewohnt bereits neue Räume in einer
anderen Stadt.

Mit einem Schreiben vom 21.12. verlangt nun der Mieter seine
Kaution zurück und droht mit rechtlichen Schritten, weil eine
Mietkaution rechtlichnicht abgewohnt werden darf.

siehe oben

Wie schaut so ein hypothetischer Fall nun für den Vermieter
aus?

Eine Monatsmiete für November ist offen, im
Kündigungsschreiben erklärt sich der Mieter mit seiner
Unterschrift einverstanden, die letzte Monatsmiete mit der
Kaution verrechnen zu dürfen.

was will er dann ?

Muß der Mieter nun die Kaution wieder zurückgeben und seine
dann offenen Forderungen über 2 Monate einklagen?

nein. hier spricht man davon, dass ein solches Begehren unbillig ist. Es ist einem Vermieter nicht zumutbar, dass er die Kaution aushändigt und dann Mietrückständen nachrennt. Der VM sollte dem Mieter mitteilen, dass er die komplette Kaution erst erhält, wenn er die ausstehende Miete überwiesen hat und solange er ( VM) ein Zurückbehaltungsrecht geltend macht und Aufrechnung der Kaution mit Mietrückständen erklärt.

Gruss Günter

Natürlich ist der VM nicht berechtigt dies eigenmächtig tun. Aber in diesem Fall hat er’s getan. Und der M kann ihm nicht das Gegenteil beweisen, da die Kündigung mdl. ausprach, was sein Fehler war.

Abgesehen davon haben die beiden 8 Wo Frist vereinbart. Daher ist der genannte Termin richtig. M kann nichts machen.

Merke: Kündigungen immer schriftlich zustellen, gegen Empfangsbestätigung!

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