Mein Mitbewohner hat fristgerecht gekündigt. Die Frist ist abgelaufen und er weigert sich auszuziehen. Es besteht bereits ein neuer Mietvertrag, in dem er nicht mehr mit aufgefühert ist. Ich fühle mich mit meinem Sohn nich mehr sicher. Kann ich Ihm den Zugang zur Wohnung verweigern?
Nein , du kannst ihn allenfalls unter Fristsetzung zur Rückgabe auffordern, dann auf seine Kosten Räumgsklage erwirken und den vom Nachmieter geltend gemachten Schadensersatz herausklagen
Auf den vorschüssigen Kosten und Forderungen bleibst du allerdings sitzen, wenn beim Beklagten nichts zu holen wäre
Ein Selbstvornahmerecht steht dir ausdrücklich nicht zu und der Mieter kann sich polizeilich Zutritt verschaffen, bis ein Titel erwirkt und mit Gerichtsvollzieher durchgesetzt wäre
G imager
Ich bin ja nicht der Vermieter. Sondern der Mieter. Ich wohne mit meinem Sohn in der Wohnung. Im Mietvertrag bin nur ich aufgeführt. Es muss doch, für mich als Mieter, noch eine andere Möglichkeit geben.
hi,
Ich bin ja nicht der Vermieter. Sondern der Mieter. Ich wohne
mit meinem Sohn in der Wohnung. Im Mietvertrag bin nur ich
aufgeführt. Es muss doch, für mich als Mieter, noch eine
andere Möglichkeit geben.
wende dich an deinen Vermieter und verlange vertragsgemäß die Nutzung der kompletten Wohnung.
grüße
lipi
Hallo!
Deine Antwort passt nicht zur Eingangsschilderung !
was denn nun ?
Du bist alleiniger Hauptmieter und hattest ein Zimmer untervermietet.
Das wurde gekündigt, aber der Untermieter will nicht ausziehen(warum eigentlich nicht, er wollte doch raus ?)
Wieso neuer Mietvertrag ?
Schon mit einem neuen Untermieter ?
MfG
duck313
hi,
Deine Antwort passt nicht zur Eingangsschilderung !
Wenn eine Person aus einer WG, in der beide im Mietvertrag stehen, auszieht (theoretisch zumindest) und der Mietvertrag geändert wird (weil der VM, warum auch immer, dem zustimmt) da man mit Sohn die Wohnung nun allein nutzen will, passt die Situation doch.
Zugegeben blöd, dass man damals auch im Mietvertrag stand und somit auch haftet.
grüße
lipi
Wir haben im vergangenem Jahr den Mietvertrag gemeinsam als WG unterschrieben. Mein Vermieter bat mich ebenfalls eine Kündigung zu schreiben, um den Mietvertrag nach Ablauf der Kündigungsfrist ungültig zu machen.
Das ist nun ein völlig anderer Sachverhalt
Demnach seit ihr gemeinsame Mieter und könnt niemanden zwingen, auszuziehen.
Nur seine Zustimmung zur Unterschrift unter einer eigenen, gemeinsamen Kündigung gerichtlich herbeiführen lassen und hoffen, dass der Vermieter einen Mietvertrag (durchaus mit anderen Bedingungen und höherer Miete) nur dir und deinem Kind anbietet.
Die gemeinsame Kündigung wäre aber einvernehmlich nicht vor dem 31. Juli, streitig erst nach Terminsanberaumung eines angerufenen Gerichts erfolgreich
G imager
wende dich an deinen Vermieter und verlange vertragsgemäß die Nutzung der kompletten Wohnung.
Auch blöd, denn „Wir haben im vergangenem Jahr den Mietvertrag gemeinsam als WG unterschrieben“.
Der WG-Mietvertrag ist durch die erfolgte Kündigung beider WG-Mitglieder beendet. Wenn der Mitbewohner nun nicht auszieht, dann ist der Vermieter leider gezwungen ihn auf Räumung zu verklagen, anschließend die zwangsweise Räumung einzuleiten, um den Nachfolgemietern den vertragsgemäßen Gebrauch gewähren zu können. Allerdings dauert das i.d.R. etliche Monate und bitter ist auch, dass für die dafür anfallenden Kosten beide ehemaligen WG’ler gesamtschuldnerisch haftbar sind. Lediglich „intern“ hat SIE dann wieder einen Zahlungsanspruch gegen IHN, weil er durch seine Nichträumung die Kosten verschuldet hat. Aber kurzum: dauert viel zu lange und wird teuer
Kann ich Ihm den Zugang zur Wohnung verweigern?
Das Recht auf Wohnung ist den deutschen Richtern heilig. Würde der Vermieter einfach einen Mieter aussperren, dann käme er in Teufels Küche. Wenn eine Frau aber ihren ehemaligen Mitbewohner aussperrt (Schloss auswechseln), dann wird das vielleicht nicht so eng gesehen - aber risikolos ist das halt nicht > wenn er auf Wiedereinweisung in die Wohnung klagt, dann könnte er recht bekommen …
Etwas anderes wäre es, wenn z.B. tatsächlich schon Tätlichkeiten vorgefallen sind oder sonst eine Bedrohung/Kindeswohlgefährdung glaubhaft gemacht werden kann > dann könnte die Polizei ihn der Wohnung verweisen …
http://dejure.org/gesetze/PolG/27a.html
Wenn ihr ein Paar wart, wenn es ein gemeinsamer Sohn wäre, wenn das Kindeswohl gefährdet wäre, dann wären die Chance noch besser
http://www.service-bw.de/zfinder-bw-web/processes.do…
Je nach tatsächlicher Situation, wäre es vielleicht wirklich einen Versuch wert, ihn zunächst mal durch einen Schlossaustausch von einer einfachen, kostengünstigen, schnellen Lösung zu „überzeugen“.
Grüsse Rudi
Frage:
Was meinst du mit "Ich fühle mich mit meinem Sohn nich mehr sicher "?
nvA
Ich bin ja nicht der Vermieter. Sondern der Mieter. Ich wohne
mit meinem Sohn in der Wohnung. Im Mietvertrag bin nur ich
aufgeführt. Es muss doch, für mich als Mieter, noch eine
andere Möglichkeit geben.
Gibt´s ja auch, man setzt ihn vor die Tür!
Wie alt ist der Knabe denn?
Die Mieterin hat einen, nur mit ihr und VM abgeschlossenen Mietvertrag.
Mit dem Sohn besteht noch nichtmal ein Untermietvertrag, er ist lediglich ein naher Verwandter und den kann man ohne Weiteres vor die Tür setzen.
Also, man besorgt sich einen neuen, passenden Schließzylinder nebst Schlüsseln.
Wenn der Sohn mal ausser Haus ist, wechselt man den Schließzylinder der Wohnungstür gegen den neuen aus.
Hebt den alten mit Schlüsseln auf und baut ihn bei Auszug aus der Wohnung wieder ein.
MfG ramses90
Weil der Mitbewohner sehr laut und aufbrausend wird und keinerlei Rücksicht nimmt.
Wenn Tätlichkeiten vorgekommen sind bzw. ernsthaft zu befürchten sind, kann dem Partner durch die Polizei Kontakt- und Wohnungsverbot erteilt werden. Einfach mal bei der Polizei, im Frauenhaus oder beim ‚Weissen Ring‘ nachfragen.
vnA