ich habe ein Problem mit meinen neuen Mieter und hoffe, dass Sie mir hier Tipps geben können, wie ich am sinnvollsten vor gehe, da ich nicht unbedingt die Angelegenheit an einen Anwalt übergebe möchte, um das Verhältnis nicht von Anfang an zu stören. Ich bin sehr verärgert darüber, dass sie sich weigert die Mietkaution zu bezahlen, mit der Begründung, dass erst Mängel beseitigt werden müssen. Meiner Ansicht nach kann man nicht von Mängel reden, sie ist sehr sehr kleinig, hat ca. 80 Bilder von der Wohnung gemacht nachdem darunter Bilder von Gegenständen, die staubig waren und steckdosen usw.
Bei der Übergabe mit Ihrer Schwester, die da schon eingezogen ist, haben wir auch einige Sachen aufgeschrieben, Kleinigkeiten, die ich aber gerne beseitigen werde, Beispiel eine verbrannte Steckdose bzw. Roststellen an den Heizungen, obwohl ich wie ich meine dazu nicht verpflichtet bin, da ein Übergabeprotokoll nur die neuen Mieter von verpflichtungen beim Auszug freispricht mich aber nicht zu Maßnahmen verpflichtet, oder?
Was sie mir bzw. der Marklerin vorwirft, ist zudem auch eine zweite Garage die Ihren Erwartungen nicht entspricht, die 2te Garage war zum zeitpunkt der Wohnungsübergabe nicht zu besichtigen, da ich die noch vermietet und ich die Schlüssel nicht hatte, angeblich hatte die Marklerin ihr eine Einzelgarage versprochen und die Garage ist aber zur Seite offen und hat einen Durchgang zu 2 benachbarten Garagen. Zudem bemängelt sie Ölspuren/flecken auf dem Boden der Garage.
Ist Sie berechtigt dazu, die Kaution zu verweigern?
Gemäß Vertrag muss die erste Rate der Kaution mit der ersten Zahlung der Miete auch gezahlt werden.
Ist der Vermieter grundsätzlich zur Behebung von Bemerkungen im Übergabeprotokoll verpflichtet? Oder dient dieses nur dazu, dass diese „Mängeln“ nicht dem neuen Mieter zugeschrieben werden? Ich habe kein Problem damit, ihr entgegen zu kommen, mich stört nur die Tatsache, dass sie das auf diesem Wege erzwingen will.
Im Vertrag steht übrigens, dass die Mieter die Wohnung wie am Besichtigungstag ersichtet übernehmen.
Hallo Suzie,
natürlich hat die Mietkaution nichts mit den Mängeln zu tun.
Die Mietkaution ist eine Sicherheit für den Vermieter,ein Pfand für den Fall, wenn der MIeter wieder auszieht und die Wohnung nicht vertrags- und rechtsgemäß an Dich übergibt. Die neue Mieterin hat zwar das Recht einer Mietminderung, aber die Kaution ist in der Regel (und davon gehe ich aus) Bestandteil des Mietvertrages. Zahlt sie diese nicht, begeht sie Vertragsbruch. Dies kann bis zur Kündigung führen, was natürlich nicht im Sinne aller ist. Ich würde einen außergerichtlichen Mahnbescheid erlassen (das geht auch ohne Anwalt). Mehr Druck erzeugt man allerdings, wenn ein anwaltliches Schreiben an die Mieterin ergeht. Zu den Mängeln kann ich nicht viel sagen. Ist die Garage als Einzelgarage im Mietvertrag erwähnt? Wenn nicht, hät die Mieterin keinen Anspruch darauf.Sie hätte vor Unterzeichnung des Mietvertrages darauf drängen müssen, die Garage zu sehen. Das hätte mit einem Besichtungstermin mit dem Vormieter geklärt werden können. Ich kauf doch auch nicht die Katze im Sack. Die Mieterin müsste im Ernstfall nachweisen, dass sie ausdrücklich nachgefragt hat, ob es sich um eine Einzelgarage handelt. Wenn sie nur nach einer Garage gefragt hat, dann erfüllt die Doppelgarage diesen Zweck. Ansonsten ist es so, wie Du es gesagt hast. Da die anderen Mängel nicht die Mietsache beinträchtigen, sondern lediglich Schönheitsmängel betrifft, werden diese nur im Mängelprotokoll aufgeführt und der Mieter muss diese bei seinem Auszug nicht beseitigen.
Hoffe ich konnte helfen. LG Chris
Hallo, liebe Suzie
Als erstes möchte ich darauf hinweisen, dass der Vermieter verpflichtet ist nach § 535 BGB
Daraus ergibt sich, dass, sofern bei der Wohnungsübergabe Mängel an der Mietsache vorhanden sind und diese im Übergabeprotokoll vermerkt werden, der Vermieter verpflichtet ist diese zu beheben oder u beseitigen. Dies auch, um den Anspruch der Mieter auf Mietminderung von vornherein auszu-schließen.
Nun zu der Nichtzahlung der Mietsicherheit/Kaution.
Nach neuester Rechtsprechung ist der Vermieter berechtigt, sofern der Mieter seinen vertraglichen Verpflichtungen hinsichtlich der Zahlung der Mietsicher-heit nach Abmahnung nicht nachkommt, das Mietverhältnis fristlos zu kündigen. Aus Erfahrung sollte man bei der Fristlosen Kündigung den Passus „ Hilfsweise ordentlich zu kündigen“. Dann ist man sichere dass spätestens nach 3 Monaten das Mietverhältnis zu räumen ist. (Ist das wirksamste Mittel)
In deinem Fall würde ich der Mieterin oder den Mieter in einer Mahnung die Geldeinheit geben innerhalb von 10 Tagen die Kaution oder wenn vereinbart die erste Rate zu zahlen, andernfalls das Mietverhältnis fristlos gekündigt würde und die Räumung innerhalb von 10 Tagen zu erfolgen hätte. Darüber hinaus kannst Du gleichzeitig darauf hinweisen, dass Du sie für die Folge-schäden schadensersatzpflichtig machst.
Das Gleiche trifft auf die Garagen zu. Es ist ohne Zweifel so, dass es in einer Garagel nicht vermeidbar ist, dass sich unter den Motoren und Getriebe Öl ab-sondert und somit unter den Fahrzeugen Ölflecken bilden. Eine Beein-trächtigung des abgestellten Fahrzeuges entsteht dadurch nicht. Folglich wird der Gebrauch der Mietsache nicht beeinträchtigt.
Mit freundlichen Grüßen Willi
die Kaution ist grundsätzlich bedingungsfrei zu zahlen. Sie ist Voraussetzung für den Bestand eines Mietvertrages. Wird sie nicht gezahlt besteht der Mietvertrag nicht. Machen Sie das der Mieterin schriftlich klar und setzen sie eine Frist für die Zahlung der Kaution. Falls sie nicht zahlt, können Sie eine Räumung beantragen, denn sie wohnt ohne gültigen Mietvertrag.
Mängel, die beim Einzug in die Wohnung bestehen, muss der Vermieter beseitigen. Es sei denn,es im Übergabeprotokoll steht was anders drin. Der Mieter kann bis zur Mängelbeseitigungh eine Mietminderung durchführen, je nachdem, wie sehr der Mangel seine Wohnqualität beeinträchtigt.
Bieten Sie dem Mieter an, bis zum soundsovielten die Mängel zu beseitigen, unabhängig davon, daß er die Kaution zu zahlen hat.
danke für die rasche Antwort.
Die Garage ist nicht als Einzelgarage im Vertrag erwähnt.
Im Übergabeprotokoll ist vermerkt:
Klebestreifen am Aussenfenster zum Balkon
(kann weggeputzt werden)
Spalt unter der Küchentür (zwischen Boden und dem Türrahmen)
Heizkörper in der Küche ist los
(kein Mangel, oder?)
Klebeleiste an der Tür etwas abgegangen
Heizkörper in Arbeitszimmer: Farbe an der unteren rechten Ecke ist abgegangen
Die Sätze in den Klammern sind meine Kommentare.
Ich meine, das sind doch keine Mängel und rechtfertigen doch keine Mietminderung, oder?
Ich kann kleine Roststellen auf den Heizkörpern nicht als Mängel bezeichnen, es ist übertrieben jetzt deswegen die Streichung der Heizkörper deswegen zu verlangen.
Vielen Dank
vielen Dank für die Tipps.
Im Übergabeprotokoll ist folgendes festgehalten:
Klebestreifen am Aussenfenster zum Balkon
Spalt unter der Küchentür (zwischen Boden und dem Türrahmen)
Heizkörper in der Küche ist los
(kein Mangel, oder?)
Klebeleiste an der Tür etwas abgegangen
Heizkörper in Arbeitszimmer: Farbe an der unteren rechten Ecke ist abgegangen
Die Garage ist da gar nicht erwähnt, da die Schlüssel noch nicht da waren und Ölflecken in auf dem Garagenboden stellen für mich auch keinen Mangel dar.
Hallo,
der Mieter kann selbstverständlich Mängel, die er beim Einzug oder unmittelbar danach feststellt dem Vermieter anzeigen. Der Vermieter seinerseits ist zur Mängelbeseitigung in angemessener Zeit verpflichtet. Ansonsten steht dem Mieter ein Minderungsrecht der Miete (!!) zu. Die Kaution nicht vereinbarungsgemäß zu zahlen, ist mit Mietrückstand vergleichbar; eine Nichtzahlung als Mietminderung auszulegen wäre unangemessen nach meiner Auffassung.
Ich empfehle ein klärendes Gespräch mit dem Angebot zur Mängelbeseitigung der Mängel, die gemeinsam als solche definiert werden. Wenn man miteinander redet, wird das beginnende Vertragsverhältnis am wenigsten belastet.
Aus meiner Erfahrung lassen sich auch Kompromisse erzielen mit einer einmaligen Mietminderung für vorübergehende Unzulänglichkeiten (Garage o.ä.) Der Mieter fühlt sich dann doch ein bisschen als Gewinner.
Direkte Schäden wie an Steckdosen o.ä. müssen vom Vermieter beseitigt werden schon aus Sicherheitsgründen. Man sollte aber auch deutlich machen, dass Kleinlichkeiten als überzogen abgelehnt werden müssen.
Falls auch weiter die Kautionszahlung verweigert wird, kommen Sie an einem Mahnbescheid nicht vorbei; alternativ nach mehrmaliger Mahnung (schriftlich) auch einer Kündigung. Hier rate ich zu professioneller Hilfe.
Gruß suver
Hallo verehrte Userin,
zu Ihrer Anfrage kann ich Ihnen nur mitteilen, daß ich aus rechtlichen Gründen generell keine Hausbesitzer, Vermieter, Unternehmer, Selbständige etc. „betreue“.
Aufgrund der geschilderten Details sollten Sie einen Fachanwalt für Mietrecht konsultieren bzw. sich an den *örtlichen Haus- u. Grundbesitzer-Verein* wenden.
Besten Gruß USKO
Übergabeprotokolle dienen der Beweissicherung und als Beleg beider Parteien für verpflichtend durchzuführende Instandsetzungsarbeiten! Kaution ist nicht gesetzlich vorgeschrieben, sondern eine mieterunfreundliche KANN Option seit ca. 15 -20 Jahren, die immer mehr von Vermietern zur Bereicherung, ausgenutzt wird. Oft müssen Mieter ihr Geld (die Kaution bleibt das Geld des Mieters und muss gesetzlich verzinst auf ein Extrakonto), einklagen.
Sind Mängel vorhanden und der Vermieter kleinlich auf die Kaution erpicht, ist sie ein Druckmittel damit der Vermieter die Wohnqualitätsmängel schnellstens beseitigt. Zusätzlich sollte die Frist nicht länger als 10 Tage gesetzt und die Miete um 20% gemindert werden!
Ich wünsche ihnen Erfolg und würde gerne ihre Interessen vertreten.
Ihr Mieter hat natürlich nicht recht.
Sie sollten schnellstens anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen und das gerichtliche Mahnverfahren einleiten.
Vermutlich verfügt ihr Mieter nicht über ausreichend finanzielle Mittel, um die Kaution zu zahlen und hängt sich nun an Kleinigkeiten auf. Die Kaution dient dem Sicherungsanspruch des VERMIETERS und kann nicht zurückbehalten werden von Seiten des Mieters.
Prüfen Sie unbedingt den finanziellen Hintergrund dieses Mieters. Möglicherweise sind Sie zu einer Kündigung berechtigt:
Bleibt der Wohnungsmieter die vereinbarte Kaution schuldig und hat darüber hinaus eine eidesstattliche Versicherung abgegeben, ist der Vermieter zur fristlosen Kündigung berechtigt, weil sein Vertrauen in die Vertragserfüllung (hier: Mietzahlung) und sein Sicherungsbedürfnis auf längere Sicht gefährdet sind. (LG Berlin, Az. 61 T 23/00, aus: GE 2000, S. 1475)
ohne das näher geprüft zu haben, würde ich sagen, dass Ihre Mieterin nicht im Recht ist. Zur Zahlung der Mietkaution ist sie nach dem Vertrag verpflichtet. Wenn Mängel vorliegen, könnte sie allenfalls die Miete mindern, aber die scheinen mir nicht so gravierend, dass das hier gerechtfertigt wäre.
Was die Garage angeht, dürfte es darauf ankommen, ob die Maklerin irgendwann einmal schriftlich eine Einzelgarage zugesichert hat. Und selbst dann würde sich mir die Frage stellen, wo das Problem genau liegt.
Ich würde Ihnen daher raten, die Mieterin freundlich darauf hinzuweisen, dass Sie verpflichtet ist, die Kaution zu zahlen und ihr höflich eine frist zu setzen. Um das Verhältnis nicht tzu vergiften können Sie ja anbieten, dass Sie zeitnah die gerügten Dinge beseitigen werden, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht. Ich würde aber schon zum Ausdruck bringen, dass Sie sich nach Fristablauf professionelle Hilfe holen.
die Schlüssel übergibt man erst, wenn man die Mietsicherheit und die erste Miete in der Hand hat.
Vorher würde ich nie einen Schlüssel rausgeben. Da du
es nun gemacht hast, kannst du nicht mehr zurück. Da die Mieterin sehr pinkelig ist, kannst du davon ausgehen, dass die nie Ruhe gibt und als nächstes die Miete kürzt, aus irgendeinen Grund. Das Sie die Mietsicherheit nicht gezahlt, ist sie im Verzug. Gehe am besten sofort zu einen Anwalt und kündige der Mieterin auf dem schnellsten Weg. Wenn Sie sich weiterhin über den Zustand der Wohnung beschwert, sag ich doch, dass Sie sich eine andere Wohnung suchen soll, wenn ihr deine Wohnung nicht gefällt. Hilft manchmal Wunder (aber nicht immer). Auf alle Fälle sofort die Wohnung kündigen.
(:übergebe möchte, um das Verhältnis nicht von Anfang an zu :stören.) Ist das Verhältnis nicht schon gestört? Aus welcher Stadt schreibst du?
Mfg
Liebe/-r Experte/-in,
ich habe ein Problem mit meinen neuen Mieter und hoffe, dass
Sie mir hier Tipps geben können, wie ich am sinnvollsten vor
gehe, da ich nicht unbedingt die Angelegenheit an einen Anwalt
übergebe möchte, um das Verhältnis nicht von Anfang an zu
stören. Ich bin sehr verärgert darüber, dass sie sich weigert
die Mietkaution zu bezahlen, mit der Begründung, dass erst
Mängel beseitigt werden müssen. Meiner Ansicht nach kann man
nicht von Mängel reden, sie ist sehr sehr kleinig, hat ca. 80
Bilder von der Wohnung gemacht nachdem darunter Bilder von
Gegenständen, die staubig waren und steckdosen usw.
Bei der Übergabe mit Ihrer Schwester, die da schon eingezogen
ist, haben wir auch einige Sachen aufgeschrieben,
Kleinigkeiten, die ich aber gerne beseitigen werde, Beispiel
eine verbrannte Steckdose bzw. Roststellen an den Heizungen,
obwohl ich wie ich meine dazu nicht verpflichtet bin, da ein
Übergabeprotokoll nur die neuen Mieter von verpflichtungen
beim Auszug freispricht mich aber nicht zu Maßnahmen
verpflichtet, oder?
Was sie mir bzw. der Marklerin vorwirft, ist zudem auch eine
zweite Garage die Ihren Erwartungen nicht entspricht, die 2te
Garage war zum zeitpunkt der Wohnungsübergabe nicht zu
besichtigen, da ich die noch vermietet und ich die Schlüssel
nicht hatte, angeblich hatte die Marklerin ihr eine
Einzelgarage versprochen und die Garage ist aber zur Seite
offen und hat einen Durchgang zu 2 benachbarten Garagen. Zudem
bemängelt sie Ölspuren/flecken auf dem Boden der Garage.
Ist Sie berechtigt dazu, die Kaution zu verweigern?
Gemäß Vertrag muss die erste Rate der Kaution mit der ersten
Zahlung der Miete auch gezahlt werden.
Ist der Vermieter grundsätzlich zur Behebung von Bemerkungen
im Übergabeprotokoll verpflichtet? Oder dient dieses nur dazu,
dass diese „Mängeln“ nicht dem neuen Mieter zugeschrieben
werden? Ich habe kein Problem damit, ihr entgegen zu kommen,
mich stört nur die Tatsache, dass sie das auf diesem Wege
erzwingen will.
Im Vertrag steht übrigens, dass die Mieter die Wohnung wie am
Besichtigungstag ersichtet übernehmen.
wenn die Garage nicht als Einzelgarage im Vertrag steht und die Mieterin nicht ausdrücklich danach gefragt hat (das müsste sie dann auch nachweisen), hat sie keinen Anspruch auf eine Einzelgarage. Die Mieterin hat die vereinbarte Miete für die Garage zu zahlen.
Der Klebestreifen an der Außenseite des Fensters zum Balkon und auch die Lackabplatzungen an dem Heizkörper sind lediglich Schönheitsmängel. Wenn die Mieterin diese während ihrer Mietzeit nicht selber beseitigt, dann brauch sie diese auch nicht bei ihrem Auszug beseitigen. Hier besteht kein Minderungsgrund.
Der Spalt zwischen Küchentür und Türrahmen kann mit wenigen Handgriffen mit einer Abdichtleiste (sieht aus wie ein Beesen) abgedichtet werden. Dazu würde ich raten, da die Mieterin sonst eine Mängelanzeige ggf. wg. Zugerscheinungen machen könnte und u.U. eine Mietminderung geltend macht.
Auch der Heizkörper sollte befestigt werden. Lockert er sich noch mehr und Heizwasser tritt aus, kann die Versicherung im Schadensfall eine Regulierung später ablehnen (könnte teuer werden). Ein Recht auf Mietminderung hat sie aber deshalb nicht, da der Heizkörper funktional ist.
Auch die Klebeleiste an der einen Tür würde ich befestigen, um einen größeren Schaden zu vermeiden. Sie ist aber auch kein Minderungsgrund.
So liebe Suzie, ich hoffe ich konnte etwas Licht ins Dunkel bringen und DIr helfen.
Es ist offensichtlich, dass die neue Mieterin nichts gutes im Schilde führt. Sie wird sicherlich noch öfter Probleme bereiten. Besteht auf die Einhaltung der Vereinbarungen des Mietvertrages und somit auf die Zahlung der Kaution, denn diese hat sie unabhängig von den „Mängeln“ zu leisten.
Weist sie daraufhin, dass die og. Sachen keinen Grund einer Mietminderung erfüllen.
Wünsche Dir viel Erfolg. LG Chris
Hallo,
in dem Übergabeprotokoll sollte ja schriftlich verankert sein, wie die von Ihnen aufgezählten Mängel behoben werden. Hat sich der neue Mieter mit der Behebung einverstanden erklärt, oder müssen diese durch den Vermieter behoben werden.
Steht keine ausdrückliche Erklärung hierzu, dann hat der Mieter das recht auf Behebung durch den Vermieter zu bestehen, da die Wohnung sich in einem gewissen Zustand befinden muß.
Da sich aber Ihre Mieterin mit den Zustand der Wohnung im Vertrag schriftlich einverstanden erklärt hat, dann muß Sie dies auch so hinnehmen. Spätere Reklamationen können nur erfolgen, wenn der ausziehende Mieter Schäden hinterlassen hat, die zur Vertragsunterzeichnung nicht ersichtlich waren.
Sie sollten alle beteiligten Personen nochmals zu einem persönlichen Gespräch laden, damit auch die getroffenen Absprachen zwischen Mieter und Makler geklärt werden können. In diesem Gespäch können Sie die fehlende Kautionszahlung unter Zurhilfenahme des Maklers ansprechen. Somit haben Sie für die Zukunft schon einmal eine Zeugen, wenn es weiterhin Probleme geben sollte.
hier greift wahrscheinlich sogar das neueste BGH-Urteil zum Thema Kautionszahlung. Haben Sie schon ein gesondertes Kautionskonto eingerichtet oder soll die Mieterin die Kaution zunächst aufs normale Girokonto überweisen?
Warum beseitigen Sie die Mängel nicht, wenn es nur Kleinigkeiten sind? Ölflecken sind mit einem bestimmten Mittel (Baumarkt, um die 10 €) weg zu bekommen. Eine neue Steckdose kostet um die € 2,–.
Was ist denn im Übergabeprotokoll vereinbart worden? Nur Mängelfeststellung oder -beseitigung?
Wenn die Maklerin der Mieterin eine Einzelgarage angeboten hat, haben Sie natürlich jetzt ein „kleines Problem“, da die Maklerin in Ihrem Auftrag gehandelt hat. Was ist der Wunsch der Mieterin? Das Garagenmietverhältnis zu annulieren oder eine geringere Miete zu zahlen? Dann müssten Sie sich bei der Maklerin schadlos halten.
M. E. kann die Problematik mit ein bißchen Entgegenkommen schnell beseitigt werden.
Zunächst: Mängel an der Mietwohnung entbinden nicht von der Pflicht zur Zahlung der Kaution. Dafür gibt es die Mietminderung.
Sollte die Kaution nicht fristgerecht bei dir eingehen, Nachfristsetzung und dann Mahnbescheid.
Deine Ansicht zum Thema Übergabeprotokoll ist völlig korrekt.
Zum Thema Garage: Was steht im Mietvertrag? Hat sie wirklich eine in sich abgeschlossene Garage gemietet oder nur einen Garagenstellplatz oder gar nur einen überdachten Stellplatz. Hier muss man genau differenzieren um den Vorgang beurteilen zu könnnen.
Sie ist zur Zahlung der Kaution verpflichtet und zu einem Zustand der Wohnung gem. Mietvertrag, bzw. schriftlicher Vereinbarung.
Ein Übergabeprotokoll dient in der Tat dazu einen Sachstand der Wohnung festzuhalten. Sofern sich nicht darauf geeinigt wurde jedes Kratzerchern zu entfernen muss dieses auch nicht geschehen. Es sei denn natürlich es sind Mängel, die den Mietgegenstand erheblich beeinflußen.
Zur Thematik Garage zählt die MV Vereinbarung, sollte hier die Rede von Einzelgarage sein, steht der MIeterin diese auch zu.
Im Zweifel muss mit der Maklerin ein ernsthaftes Wort gesprochen werden…
Auf die Zahlung der Kaution würde ich persönlich nun aber schnellstmöglich bestehen. im zweifel auch per anwalt.