Kann man einem Mieter, dem ordentlich gekündigt wurde, das Mietverhältnis also beendet, mit Finanzamt drohen, wenn man weiß, dass er schwarz arbeitet, jedoch keine Miete zahlt?
Hallo,
die Schwarzarbeit rüttelt erstmal nicht am Mietvertrag bzw. der bestehenden ordentlichen Kündigung.
Ausnahme: die Miete wurde länger als 2 Monate am Stück nicht beglichen (auch nicht teilweise) oder die Schwararbeit wird in der Wohnung ausgeführt (also wird die Wohnung zweckentfremdet).
Grüße
Man kann eine Strafanzeige erstatten. Zusätzlich sollte man eine fristlose, hilfsweise eine ordentliche Kündigung des Mietvertrages aussprechen - sofern d er entsprechende Zahlungsrückstand erreicht worden ist.
Man sollte aber keinesfalls die Strafanzeige davon abhängig machen, ob der Mieter zahlt oder nicht. Dieses Verhalten des Vermieters würde eine strafbare versuchte Nötigung darstellen.
Man kann eine Strafanzeige erstatten. Zusätzlich sollte man
eine fristlose, hilfsweise eine ordentliche Kündigung des
Mietvertrages aussprechen - sofern d er entsprechende
Zahlungsrückstand erreicht worden ist.
Und mit welcher Begründung wird die hilfsweise ordentliche Kündigung erklärt? § 543 II 3 BGB kennt bei Mietrückstand nur das außerordentliche fristlose Kündigungsrecht.
Man sollte aber keinesfalls die Strafanzeige davon abhängig
machen, ob der Mieter zahlt oder nicht. Dieses Verhalten des
Vermieters würde eine strafbare versuchte Nötigung darstellen.
Das bezweifle ich. Nötigung wäre (u. a.) die rechtswidrige Drohung mit einem empfindlichen Übel (hier einer Anzeige wegen Schwarzarbeit). Ob es aber rechtswidrig ist, damit zu drohen, eine Anzeige zu erstatten, um den anderen zu rechtskonformem Verhalten zumindest in anderer Angelegenheit anzuhalten, darüber streiten selbst die Rechtsgelehrten.
Gruß
smalbop
Und mit welcher Begründung wird die hilfsweise ordentliche
Kündigung erklärt? § 543 II 3 BGB kennt bei Mietrückstand nur
das außerordentliche fristlose Kündigungsrecht.
Schreib doch nicht so einen Stuss:
§ 573 Abs.2 Nr.1 BGB
- Fristlos und ordentlich kündigen
Kündigt der Vermieter nur fristlos, wenn die Bedingungen des Zahlungsverzuges vorliegen, kann der Mieter diese Kündigung „heilen“, indem er den Zahlungsrückstand bis zur mündlichen Verhandlung des Räumungsprozesses begleicht. Durch eine gleichzeitige, ordentliche Kündigung wegen des Zahlungsverzuges wird das Mietverhältnis trotz einer solchen Nachzahlung mit Ablauf der jeweiligen Kündigungsfrist beendet und der Mieter muss die Wohnung räumen. Das Nachholrecht des Mieters betrifft nach dem Gesetzeswortlaut nur die außerordentliche Kündigung und führt nicht zur Unwirksamkeit einer gleichzeitig erklärten, ordentlichen Kündigung. Zahlt der Mieter auf Grund dieser „Doppelkündigung“, wird zwar die außerordentliche Kündigung unwirksam, nicht aber die Ordentliche.
- Drohung mit Strafanzeige = versuchte Nötigung
Die Drohung mit einer Strafanzeige wird gerade bei Streitigkeiten zwischen Mietern und Vermietern oft als versuchte Nötigung gewertet. Im vorliegen Sachverhalt sehe ich den Straftatbestand als erfüllt, zumal die Folgen für den Mieter erheblich wären und in keiner Relation zu der Forderung stehen dürften. Dass die Drohung mit einer Strafanzeige eine versuchte Nötigung darstellen kann vgl. z.B. BGH 5, 254; 31, 201).
Hallo
Dein Hinweis auf § 573 in Ehren und ohne dir und den beiden Sternchengebern zu nahe treten zu wollen, aber wo ist bitte das geringste falsch an meiner Aussage, dass § 543 II 3 BGB bei Mietrückstand nur die außerordentliche fristlose Kündigung kennt?
Hallo Leopold,
danke für deine Erläuterungen. Eigentlich wollte ich nur darauf hinaus, dass insbesondere die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung zu ihrer Wirksamkeit einer Begründung bedarf.
Gruß
smalbop
Witzbold (owt)
nix
… und für die fristlose oder die nicht „hilfsweise“ Kündigung bedarf es keiner Begründung? Interessant.
http://www.youtube.com/watch?gl=DE&hl=de&v=5KT2BJzAwbU
vnA