Mieter1 lässt Mieter2 nicht einziehen

Moin Moin!

Die Überschrift sagt es ja schon.

Es wird ein Haus von zwei Personen angemietet. Mieter1 zieht direkt zum Mietbeginn ein, Mieter2 kommt danach.

Nun gibt es einen Streit und der bereits eingezogene Mieter1 verweigert den Einzug und die Schlüsselübergabe von Mieter2.

Aufgrund des Streites will Mieter2 natürlich nicht auf „Einzug klagen“ sondern den Mietvertrag schnellstens beenden.

Wie schaut es in diesem Fall aus?
Wer zahlt die Miete? Muss Mieter2 seinen Anteil gem. Vertrag bezahlen? Kann Mieter2 das Geld von Mieter1 zurück fordern?
Muss Mieter2 die vertragliche Kündigungsfrist einhalten?
Könnte Mieter2 auf den einzug bestehen? Wie setzt man das durch?

Dieser Fall ist ausgedacht und nicht real. Aber beim Stammtisch mit durchaus verschiedenen Antworten diskutiert worden.

Danke im Voraus!
Gruß
Samy

Stehen beide im Mietvertrag, sind beide dem Vermieter gegenüber haftbar. Die Kündigung kann nur von beiden gemeinsam unterschrieben werden. Mieter 2 muss somit auf Unterschrift unter die Kündigung klagen. Mieter2 ist außerdem weiterhin zu Mietzahlung verpflichtet, hat lediglich im Innenverhältnis einen Anspruch an Mieter 1.

vnA

Moin

Es wird ein Haus von zwei Personen angemietet. Mieter1 zieht
direkt zum Mietbeginn ein, Mieter2 kommt danach.

Nun gibt es einen Streit und der bereits eingezogene Mieter1
verweigert den Einzug und die Schlüsselübergabe von Mieter2.

Aufgrund des Streites will Mieter2 natürlich nicht auf „Einzug
klagen“ sondern den Mietvertrag schnellstens beenden.

Wie schaut es in diesem Fall aus?

glasklar

Wer zahlt die Miete?

beide M wie im MV geregelt

Muss Mieter2 seinen Anteil gem. Vertrag
bezahlen?

Die Vertragslage gegenüber dem VM hat sich ja nicht geändert.

Kann Mieter2 das Geld von Mieter1 zurück fordern?

ja, siehe BGB§ 426
http://dejure.org/gesetze/BGB/426.html

Muss Mieter2 die vertragliche Kündigungsfrist einhalten?

Wenn keine anderen Vereinbarungen möglich sind ja.

Könnte Mieter2 auf den einzug bestehen?

Ja, bei einer Verzögerung oder einen Verhinderung macht sich der Verhinderer Schadensersatzpflichtig gegeüber dem Geschädigten M2.

Wie setzt man das
durch?

Mahnverfahren, oder Klage einreichen
Eine Klage würde mehr Sinn machen, da ein Verschulden vom Verursacher mit entsprechenden Beweisen oder Zeugen eine Formsache wäre.
GgF. wäre auch eine einstweilige Verfügung vom Amtsgericht denkbar.

Übrigens könnte eine andauernde Handlungsunterlassung als Einverständis ausgelegt werden.

Dieser Fall ist ausgedacht und nicht real.

na ein Glück auch

Aber beim
Stammtisch mit durchaus verschiedenen Antworten diskutiert
worden.

ja, ganz nach der Ausgagssichtweise… :smile:

vlg MC