Angenommen, der Vermieter schickt am 03.Januar einen Brief ab. Zwei Tage später erhält der Mieter ihn: Mieterhöhung.
Der Vermieter verlangt, dass der Mieter für den Januar nachzahlt (da die Mieterhöhung durch die Mehrwertsteuererhöhung bedingt ist, die bereits Anfang 07 in Kraft trat). Ist der Mieter nun verpflichtet, noch etwas nachzuzahlen oder gilt die Mieterhöhung dann erst im nächsten Monat?
Angenommen, der Vermieter schickt am 03.Januar einen Brief ab.
Zwei Tage später erhält der Mieter ihn: Mieterhöhung.
Der Vermieter verlangt, dass der Mieter für den Januar
nachzahlt (da die Mieterhöhung durch die
Mehrwertsteuererhöhung bedingt ist, die bereits Anfang 07 in
Kraft trat). Ist der Mieter nun verpflichtet, noch etwas
nachzuzahlen oder gilt die Mieterhöhung dann erst im nächsten
Monat?
Aus Deiner Frage geht nicht hervor, ob es sich um Gewerberäume oder um eine Wohnung handelt. Bei der gewerblichen Vermietung von Gewerberäumen (natürlich ist dabei auch der Mieter gewerbetreibend) kann es für alle Beteiligten sinnvoll sein, zu Umsatzsteuer zu optieren. Dabei wird die Erhöhung der Umsatzsteuer ohne weiteres (also auch ohne Ankündigung durch den Vermieter) auf das bestehende Mietverhältnis angewendet.
Meint Deine Frage aber eine Privatwohnung, muß beim Vermieter ein Irrtum vorliegen. Auf die Miete von Wohnraum wird gar keine Umsatzsteuer fällig. An der Miete ändert sich nichts und mit der Mehrwertsteuer läßt sich keine Mieterhöhung begründen.
Einige vom Mieter zu tragende Nebenkosten enthalten Umsatzsteuer. Aber Nebenkosten sind keine Miete und werden separat abgerechnet.
Angenommen, der Vermieter schickt am 03.Januar einen Brief ab.
Zwei Tage später erhält der Mieter ihn: Mieterhöhung.
Der Vermieter verlangt, dass der Mieter für den Januar
nachzahlt (da die Mieterhöhung durch die
Mehrwertsteuererhöhung bedingt ist, die bereits Anfang 07 in
Kraft trat). Ist der Mieter nun verpflichtet, noch etwas
nachzuzahlen oder gilt die Mieterhöhung dann erst im nächsten
Monat?
Aus Deiner Frage geht nicht hervor, ob es sich um Gewerberäume
oder um eine Wohnung handelt.
Meint Deine Frage aber eine Privatwohnung, muß beim Vermieter
Das Gewerbe hatte ich gar nicht bedacht. Es handele sich in dem fiktiven Fall um eine Privatwohnung.
Angenommen, es wäre aber so, dass es so eine Mieterhöhung (dann mit anderem Grund) gibt. Muss der Vermieter die vorher ein paar Tage vorher ankündigen?
Ich meine, ansonsten könnte der VM im Oktober die Miete erhöhen und fordert dann, dass für August und September die Miete auch noch nachgezahlt werden muss.
Um meine Frage noch einmal zu konkretisieren: Wie viele Tage im voraus muss der Vermieter seine Mieterhöhung (für eine private Wohnung) dem Mieter vorher ankündigen bzw. wann kann die Mieterhöhung in Kraft treten - am Tag, als der VM die Benachrichtigung (schriftlich) verschickt und ein Stempel auf den Brief kommt? Geht es auch rückwirkend (im Laufe des Januars beispielsweise dem Mieter mitteilen, dass bereits eine Mieterhöhung in Kraft getreten ist?)
Angenommen, es wäre aber so, dass es so eine Mieterhöhung
(dann mit anderem Grund) gibt. Muss der Vermieter die vorher
ein paar Tage vorher ankündigen?
Hallo Disap,
lies Dir am besten erst Mal den Gesetzestext durch:
Daraus folgt, dass die Verfahren, Fristen etc. jeweils im Detail sehr unterschiedlich geregelt sind, je nachdem ob es um Mieterhöhung auf die ortsübliche Miete, um eine Modernisierungserhöhung oder um eine Erhöhung wegen der Betriebskosten geht.
Die Frage („dann mit anderem Grund“) kann man also nicht wirklich korrekt beantworten.
…Geht es auch rückwirkend (im Laufe des
Januars beispielsweise dem Mieter mitteilen, dass bereits eine
Mieterhöhung in Kraft getreten ist?)
Wenn es um die Miete für Wohnraum geht (nicht um die Nebenkostenabrechnung für vergangene Zeiträume), sagt § 558b BGB dazu:
„Soweit der Mieter der Mieterhöhung zustimmt, schuldet er die erhöhte Miete mit Beginn des dritten Kalendermonats nach dem Zugang des Erhöhungsverlangens.“ Mit anderen Worten: Ein im Januar zugegangenes Mieterhöhungsverlangen kann frühestens ab 1. April zu höherer Miete führen. Rückwirkend spielt sich natürlich nichts ab.
Die Frage („dann mit anderem Grund“) kann man also nicht
wirklich korrekt beantworten.
Damit wollte ich nur ausdrücken, dass es eine Mieterhöhung gibt, aus welchem Grund auch immer.
Aber kann ich deiner Antwort entnehmen, dass ein Vermieter eine Mieterhöhung begründen muss?
Dann ist die Begründung aber erst mal grundsätzlich falsch, denn auf Miete gibt es keine Mehrwertsteuer, nur auf Kurzmiete bis 4 Wochen (also Pension o.ä.)
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