Mieterhöhung

Hallihallo und guten morgen alle miteinander.
Folgender Fall wird mal in den Raum gestellt
Vor ca 3 Monaten bekam Mieter A von einer Wohnungsgesellschaft ein
Schreiben mit der Bitte um Zustimmung einer Mieterhöhung zum
01.04.2010.
In diesem Schreiben war folgendes vermerkt
Baualtersklasse bis 31.12.1959 (1921) modernisiert
Lageklasse entfällt
Ausstattungsklasse Heizung Bad WC in der Wohnung und bis 4 Punkte
Größenklasse entfällt (71,51)
Modernisierungsmaßnahmen
Wärmedämmung ab 1985 19 Punkte
Ohne Oberboden - 3 Punkte
Einen oder mehrere gefangene Räume - 4 Punkte
Mietspiegel Dortmund 4,16€ - 5,17€ qm
bisherige Miete 299 €
zukünftige Miete 346,82 €
A hat gegen diese Mieterhöhung sofort einen Einspruch eingelegt.
Begründung: Fehlende Wärmedämmung
Da Mitbewohner und Mieter B Dachdecker ist konnten keine Wärmedämmung festgestellt werden ,
die anderen Hausbewohner wüssten auch nicht das diese jemals
stattgefunden hat.Der Wohnraum liegt ca. 50m von einer
S-Bahntrasse entfernt 100 m weiter ist eine Zuglinie.
Vor kurzem haben sich im Eingangsbereich die Steine angehoben, die
Handwerker teilten mit das die Aussenwände komplett nass sind und
das immer wieder passieren wird. Der Keller ist nicht feucht
sondern pitschnass so das dort nichts gelagert werden kann.
Heute bekamen A und B ein neues Schreiben in dem mitgeteilt wurde das die
genannten Mängel einer Mieterhöhung nicht entgegen stehen da es
unterschiedliche Dinge seien. Im Jahr 1987 wurde das Gebäude
angeblich mit einem Fassadenvollwärmeschutz versehen und entspricht
somit den Vorgaben des gültigen Mietspiegels.
Uff soviele Wörter über eine Antwort würde ich mich aber trotzdem
freuen.
Lg und schonmal vielen Dank

Hallo,

grundsätzlich muss eine Mieterhöhung genau begründet werden.
http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/m1/mieter…
http://www.internetratgeber-recht.de/MietrechtAllgem…
Ob die Voraussetzungen für eine Mieterhöhung ausreichend begründet wurde, wäre evtl. genau zu prüfen.

Schreiben mit der Bitte um Zustimmung einer Mieterhöhung zum
01.04.2010.
A hat gegen diese Mieterhöhung sofort einen Einspruch
eingelegt.
Begründung: Fehlende Wärmedämmung

Wenn die Mieterhöhung rechtens war, hat der VM Anspruch auf Zustimmung, und kann/muss diese dann einklagen. Zumindest verstehe ich den BGB § 558 (2) so.
http://dejure.org/gesetze/BGB/558b.html

Falls Mietminderung beabsichtigt ist (erfolgte Mängelanzeige) sollte fachlicher Rat eingeholt werden.

TM

Hallo

Hallihallo und guten morgen alle miteinander.
Folgender Fall wird mal in den Raum gestellt
Vor ca 3 Monaten bekam Mieter A von einer Wohnungsgesellschaft
ein
Schreiben mit der Bitte um Zustimmung einer Mieterhöhung zum
01.04.2010.
In diesem Schreiben war folgendes vermerkt
Baualtersklasse bis 31.12.1959 (1921) modernisiert
Lageklasse entfällt
Ausstattungsklasse Heizung Bad WC in der Wohnung und bis 4
Punkte
Größenklasse entfällt (71,51)
Modernisierungsmaßnahmen
Wärmedämmung ab 1985 19 Punkte
Ohne Oberboden - 3 Punkte
Einen oder mehrere gefangene Räume - 4 Punkte
Mietspiegel Dortmund 4,16€ - 5,17€ qm
bisherige Miete 299 €
zukünftige Miete 346,82 €
A hat gegen diese Mieterhöhung sofort einen Einspruch
eingelegt.
Begründung: Fehlende Wärmedämmung

Na ja, wäre denn der Ort der Wärmedämmung angegeben?

Da Mitbewohner und Mieter B Dachdecker ist konnten keine
Wärmedämmung festgestellt werden ,

Es könnte sich auch zB um eine Innenwanddämmung handeln. Unüblich da gefährlich, aber erlaubt.

die anderen Hausbewohner wüssten auch nicht das diese jemals
stattgefunden hat.

Hmm, also kein Fachwissen.

Der Wohnraum liegt ca. 50m von einer
S-Bahntrasse entfernt 100 m weiter ist eine Zuglinie.

Dies war bei Einzug so bekannt, oder?

Vor kurzem haben sich im Eingangsbereich die Steine angehoben,
die
Handwerker teilten

Handwerker schwätzen so alles mögliche zum M oder andere, dies hat keinerlei Bedeutung.

mit das die Aussenwände komplett nass sind
und
das immer wieder passieren wird.

kann sein, muß aber nicht…

Der Keller ist nicht feucht
sondern pitschnass so das dort nichts gelagert werden kann.

Ja, Keller haben besonders bei Altbauten diesen Zustand.
Plitschnaß wäre auch hier auslegefähig.

Heute bekamen A und B ein neues Schreiben in dem mitgeteilt
wurde das die
genannten Mängel einer Mieterhöhung nicht entgegen stehen da
es
unterschiedliche Dinge seien.

Lag dem auch eine Begründung bei?

Im Jahr 1987 wurde das Gebäude
angeblich mit einem Fassadenvollwärmeschutz versehen und
entspricht
somit den Vorgaben des gültigen Mietspiegels.

WEnn dies der VM nachweisen kann, dann wäre dem so.

Uff soviele Wörter über eine Antwort würde ich mich aber
trotzdem
freuen.

*freu*

vlg MC

Hallo

grundsätzlich muss eine Mieterhöhung genau begründet werden.

Nein, eben nicht.
Die Begründung muß sogar so allgemein ausfallen wie:
…aus wirtschaftlichen Gründen…

http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/m1/mieter…
http://www.internetratgeber-recht.de/MietrechtAllgem…

recht.de/MietrechtAllgemein/Mieterhoehung/ma.htm

treffen hier beide leider nicht zu

Ob die Voraussetzungen für eine Mieterhöhung ausreichend
begründet wurde, wäre evtl. genau zu prüfen.

s. o.
Nur wie der Erhöhungsbetrag wäre zu genau zu begründen, dafür gibt es Formulare.

Schreiben mit der Bitte um Zustimmung einer Mieterhöhung zum
01.04.2010.
A hat gegen diese Mieterhöhung sofort einen Einspruch
eingelegt.
Begründung: Fehlende Wärmedämmung

Wenn die Mieterhöhung rechtens war, hat der VM Anspruch auf
Zustimmung, und kann/muss diese dann einklagen. Zumindest
verstehe ich den BGB § 558 (2) so.
http://dejure.org/gesetze/BGB/558b.html

genau soisses

Falls Mietminderung beabsichtigt ist (erfolgte Mängelanzeige)
sollte fachlicher Rat eingeholt werden.

Welche Mängel?

TM

vlg MC