Liebe Gemeinde,
angenommen ein Mieter erhält von seiner Hausverwaltung ein Schreiben in dem die Nettokaltmiete um 58,85 € erhöht wird und begründet dies mit §§ 558 BGB, gibt es für den Mieter eine Möglichkeit, sich dagegen zu wehren? Der Betrag erscheint dem Mieter relativ hoch.
Vielen Dank für kompetente Antworten 
Der Betrag erscheint dem
Mieter relativ hoch.
wenn es sich um eine 1-zimmer-wohnung mit 20qm für 150eur kalt handelt - mir auch. handelt es sich um ein 180qm apartment für 1800eur kalt, dann nicht.
Hallo,
die Frage ist:
In Relation zu was?
Die Grenzen sind im genannten Paragraphen alle aufgeführt.
Wenn der M nicht einverstanden ist, sollte er sich die Vergleichsmiete präsentieren lassen. Geht diese in Ordnung, kann er zwar immer noch nicht einverstanden sein. Der VM wird das Einverständis aber ohne Probleme einklagen können.
Gruss HighQ
Nunja angenommen es handelt sich um eine 3-Raum Wohnung mit 75 qm. Bisherige Nettokaltmiete 294,27 EUR … neue Nettokaltmiete 353,12 EUR
naja, damit sind es ziemlich genau 20% - die ja in dem genannten paragraphen als maximum (unter berücksichtigung bestimmter vorraussetzungen) erlaubt werden. wäre also von dem gesichtspunkt her in ordnung. ob die vorraussetzungen auch erfüllt sind, ist hier ja unbekannt.
Naja das Mieterhöhungsschreiben wird mit dem fakt begründet, dass 15 Monate keine Mieterhöhung vollzogen wurde…
Dann stellt sich die Frage… wurde vor 15 Monaten die Miete schon mal erhöht? Jedenfalls für die Person die da wohnt? Dann könnte das mit der Kappungsgrenze kollidieren.
also eigentlich steht alles in dem genannten paragraphen. und den findet man im inet, falls man kein bgb im regal hat. und wenn man damit nicht weiter weiss (oder sich unsicher ist), was ja keine schande ist, dann wäre es doch nett, wenn gleich infos zu beginn geliefert werden.
zum eigentlichen thema wurde ja schon richtig geantwortet.