Mieterhöhung

Hallo zusammen,

ich habe folgende Frage zum Mietrecht:

Wenn man einen neuen Mietvertrag für eine privat genutzte Wohnung abschließt, darf der Vermieter meines Wissens nach die Miete für 3 Jahre nicht erhöhen, wenn keine Staffelmiete o.ä. vereinbart wurde.

Aus anderer Quelle erfuhr ich jetzt, daß man nach Kauf eines Hauses mit vermieteten Wohnungen die Miete direkt um 20 % anheben darf.

Dies widerspricht sich ja zumindest, wenn die Mieter vor weniger als 3 Jahren eingezogen sind.

Wer hat denn da jetzt Recht und kann jemand Quellen o.ä. als Beleg nennen?

Vielen Dank im Voraus für Eure Antworten.

Gruß,

Marcel

Hallo,

Wenn man einen neuen Mietvertrag für eine privat genutzte
Wohnung abschließt, darf der Vermieter meines Wissens nach die
Miete für 3 Jahre nicht erhöhen, wenn keine Staffelmiete o.ä.
vereinbart wurde.

Dies ist falsch.

Der Vermieter kann innerhalb von drei Jahren die Miete höchstens um 20 % erhöhen. Hierbei hat er zu beachten, dass zwischen einer Mieterhöhung und der Ankündigung der nächsten Mieterhöhung mindestens zwölf Monate vergangen sind.

Ausserdem muss die Mieterhöhung begründet werden. Gründe sind: Verweis auf einen Mietspíegel, mindestens drei vergleichbare Wohnungen (wo kein Mietspiegel besteht) oder ein Mietwertgutachten.

Aus anderer Quelle erfuhr ich jetzt, daß man nach Kauf eines
Hauses mit vermieteten Wohnungen die Miete direkt um 20 %
anheben darf.

Nein, ist auch falsch. Nach dem Kauf eines Hauses hat der Vermieter zu beachten, dass innerhalb von drei Jahre die Miete um nicht mehr als 20 % erhöht wird. Es gilt also wie üblich das bereits Genannte und auch die Bedingungen sind unverändert.

:Wer hat denn da jetzt Recht und kann jemand Quellen o.ä. als

Beleg nennen?

Im BGB geregelt. Mieterhöhung § 558 BGB; Formvorschriften und Bedingungen § 558 BGB ff

Gruss Günter