Mieterhöhung

Liebe/-r Experte/-in,

ich habe da mal eine Frage zum Thema Mietrecht.

Ein guter Freund mir von wohnt in einem historischen, unter Denkmalschutz stehenden Mehrfamilienhaus, Baujahr 1897, in der Innenstadt von Wiesbaden. Er ist vor 3 Jahren dort eingezogen und hat einen auf 5 Jahre festgelegten Mietvertrag.

Jetzt bedrängt ihn sein Vermieter tagtäglich damit, dass er beabsichtigt,unter anderem in seiner Wohnung (also nicht in allen) die Fenster erneuern zu wollen. Dies würde dann eine Mieterhöhung von 11 % nach sich ziehen!

Da mein Freund ohnehin nicht grad wenig Miete bezahlt, Wiesbaden ist nun mal teuer, ist er nicht so ohne weiteres bereit, diese Mehrkosten hinzunehmen.

Meine Frage ist nun: Muß er sich auf diesen Deal einlassen oder kann er auch sagen, dass ihm 11 % Mieterhöhung für neue Fenster zu viel seien?

LG Martin

Hallo,

hier wären folgende Punkte zu prüfen:

  1. Die Modernisierungsumlage könnte ausgeschlossen sein, weil es sich um ein auf 5 Jahren befristetes Mietverhältnis handelt. Hier müsste der Vertrag rechtlich geprüft werden.

  2. Der Mieter müsste zunächst einmal die Zustimmung zur Modernisierung erteilen.

  3. Selbst wenn die Modernisierungsumlage zulässig sein sollte, wäre die Erhöhung der jährlichen Miete auf 11 % der für die Wohnung aufgewendeten Kosten beschränkt. Es stimmt also nicht, dass der Mieter 11 % mehr Miete zu zahlen hat.

Insgesamt sollte sich der Mieter rechtlichen Rat bei einem Fachanwalt für Mietrecht einholen oder aber den Vermieter darum bitten, genau zu erläutern, welche Maßnahmen geplant sind, wie teuer die Maßnahme wäre und wie hoch die Miete daran anschließend wäre.

Hallo verehrter User,
Vorbemerkung: Jegliche Kommunikation bei allen Rechtsgeschäften immer nur schriftlich tätigen (möglichst per Einschreiben + Rückschein !). Niemals in die „Telefonitis“ verfallen ! Niemals mündlich verbindliche Erklärungen abgeben ! –
Soweit ich sehe, sind SIE gar nicht betroffen…
Ich empfehle *Ihrem guten Freund*, sich in diesem speziellen Fall an den örtlichen/regionalen Mieterverein oder an einen Fachanwalt zu wenden.
Beste Grüße USKO

Der Vermieter muss dasin als Modernisierung schriftlich ankündigen, rechtzeitig. Es darf keine Insdtandhaltung sein bzw. die Instkosten müssen rausgerechnet werden. Die neuen Fenster müssen einen Mehrwert darstellen, als Isolierfenster sein.
Nur dann hat der V. eine Chance. Dann müssen Sie zahlen. Lassen Sie das Modernisierungssdchreiben vom Mieterbund o.ä. prüfen.

Hallo MartinDO, also ganz einfach die Antwort: Er muß es dulden und zahlen.
Zunächst muß der Vermieter eine Modernisierungs-Ankündigung (3Monate vor der Modernisierung)an den Freund schicken,mündlich geht garnichts.
Darin muß er den Kostenanschlag und die 11%-Berechnung benennen, denn man kann von (z.B. wenn ein Fenster 100,00€ kosten würde)keine 100,00€ mit den 11% belasten. Davon muß man einen Abschlag abrechnen, da ja Fenster vorhanden sind und es nur eine Modernisierung ist. Durchschnittlich sind 70-80% anrechenbar. Der Vermieter (Ihr Freund) muss es also dulden, egal was Wiesbaden für einen Mietspiegel hat.
Alles Gute für Ihren Freund wünscht
Waldi64

Hallo lieber Martin

ersetzt der Vermieter vorhandene IFenster durch neue Fenster, kann er die Miete aufgrund dieser Maßnahme nach § 559 Abs. 1 BGB nur dann erhöhen, wenn er in der Erläuterung der Mieterhöhung nicht nur die Beschaffenheit des neuen Fensters (etwa durch Angabe des Wärmedurchgangskoeffizienten) beschreibt, sondern auch den Zustand der alten Fenster so genau angibt, dass der Mieter einen ent-sprechenden Vergleich anstellen und den vom Vermieter in der Mieterhöhungs-erklärung aufgezeigten Energiespareffekt beurteilen kann. Dieses gilt jedenfalls dann, wenn der Mieter keine weiteren Erkenntnisse über die Qualität der alten Fenster hat.

BGH, Urteil vom 25.1.2006, Aktenzeichen VIII ZR 47/05.

Gemäß § 554 BGB hat der Mieter Maßnahmen zur Verbesserung der Mietsache, zur Einsparung von Energie oder Wasser oder zur Beschaffung neuen Wohnraums zu dulden, es sei denn, die Maßnahme ist ihm im Einzelfall nicht zumutbar. Der Ver-mieter hat den Mieter 3 Monate vor Beginn der Maßnahme deren Art sowie voraus-sichtlichen Umfang und Beginn, voraussichtliche Dauer und die zu erwartende Mieterhöhung in Textform mitzuteilen. Nach Durchführung der Maßnahme kann der Vermieter grundsätzlich eine Erhöhung der Miete verlangen, und zwar in Höhe von 11 % der für die Wohnung aufgewandten Kosten p.a…

Sollten jedoch nie nicht reparablen Fenster mit Isolierglasscheiben ersetzt werden , kann nur der die Differenz des Preises von einfach Verglasung zur Isolierverglasung auf die Miete umgelegt werden.
Der Erhöhungsbetrag kann sich unter Umständen kürzen, wenn ersparte Instand-haltungsaufwendungen zu berücksichtigen sind, macht der Vermieter eine Miet-erhöhung wegen Energieeinsparung geltend (zum Beispiel Heizung oder neue Fenster), ist es erforderlich, dass er bereits im Rahmen des Mieterhöhungsver-langens die Ersparnis plausibel und nachvollziehbar darlegt. Ausreichend aber auch erforderlich so der Bundesgerichtshof für eine plausible Darlegung eines Energieeinspareffektes ist deren gegenständliche Beschreibung oder die Angabe der alten und neuen Wärmedurchgangskoeffizienten der renovierten Teile.
Mit freundlichen Grüßen
Willi

P. S. Füge noch eine umfassenden Darstellung der üblichen Modernisierungen bei.

Die Voraussetzungen für eine Modernisierung
Unter einer Modernisierung sind solche baulichen Maßnahmen zu verstehen, die
• den Gebrauchswert der Wohnung nachhaltig erhöhen,
• die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessern oder
• nachhaltig Einsparungen aller Arten von Energie bewirken.
Für eine Erhöhung des Gebrauchswerts der Mietwohnung bietet sich ein ganzer Maßnahmenkatalog an. Die Gerichte haben entschieden, dass es sich in den folgenden Fällen jeweils um eine Erhöhung des Gebrauchswerts der Wohnung handelt:
• Verbesserung des Zuschnitts der Wohnung (zum Beispiel Vergrößerung einer Toilette durch Einbeziehung des benachbarten Waschraums, Vergrößerung des Badezimmers durch Einbeziehung einer separaten Toilette, Zusammenlegung von zwei 2-Zimmer-Wohnungen zu einer 3-Zimmer-Wohnung, Umbau einer Speisekammer in einen Duschraum, erstmaliger Anbau eines Balkons),
• Verbesserung der Belichtung und Belüftung (zum Beispiel das erstmalige Schaffen einer natürlichen Belichtung durch Einbau von zusätzlichen Fenstern, Einbau eines Isolierglasfensters mit Lüftung),
• Verbesserung des Schallschutzes (zum Beispiel Abhängen der Decke),
• Verbesserung der Energieversorgung, der Wasserversorgung und der Entwässerung (zum Beispiel Verstärkung einer Steigleitung, verbesserte Wasserentnahme durch Erneuerung der Kaltwasserleitungen, Erneuerung der Abwasserleitungen, wenn dadurch deren Kapazität erhöht wird),
• Verbesserung der sanitären Einrichtungen (z.B. erstmaliger Einbau eines Badezimmers, Vergrößerung der Sanitärfläche bei gleichzeitiger Trennung in Bad- und WC-Raum, Austausch einer frei stehenden Badewanne durch eine Einbaubadewanne),
• Verbesserung der Beheizung und der Kochmöglichkeiten (zum Beispiel Erweiterung einer Gasetagenheizung),
• Verbesserung der Sicherheit vor Diebstahl und Gewalt (zum Beispiel nachträglicher Einbau von sicheren Wohnungseingangstüren, Einbau von Sicherheitsschlössern, Kellervergitterungen, Rollläden für Erdgeschosswohnungen sowie Klingel-, Gegensprech- und Türöffnungsanlagen).
Achtung: Der Gebrauchswert von Wohnungen kann auch durch besondere bauliche Maßnahmen für Behinderte und alte Menschen erhöht werden. Beachten Sie in diesem Zusammenhang die Neuregelung seit 01.09.2001: Danach kann der Mieter von Ihnen die Zustimmung zu baulichen Veränderungen oder sonstigen Einrichtungen verlangen, die für eine behindertengerechte Nutzung der Wohnung oder den Zugang zur Wohnung erforderlich sind.
Beispiel: Ihr Mieter verlangt für sich oder einen behinderten Angehörigen den Einbau eines Treppenlifts im Treppenhaus.
Hier findet dann eine umfassende Interessenabwägung statt: Auf Seiten des Mieters wird die besondere Bedeutung berücksichtigt, die eine Erleichterung des Wohnungszugangs für ihn mit sich bringt. Dass auf dem Wohnungsmarkt behindertengerechte Wohnungen erhältlich sind, ist für sich genommen kein Kriterium, das Interesse des Mieters an dem Einbau eines Treppenlifts in Frage zu stellen. Der Schutz des Mieters bezieht sich, so die Gerichte, auf die konkret gemietete Wohnung, nicht auf die Verfügbarkeit einer Wohnung am Mietmarkt.
Sie als Vermieter sind in erster Linie an der unveränderten Erhaltung des Hauses interessiert. Schließlich sind mit dem Einbau eines Treppenlifts erhebliche Investitionen und vor allem auch Eingriffe in die Bausubstanz verbunden. Das allein ist für die Gerichte aber kein entscheidendes Kriterium. Vielmehr muss überprüft werden, welches Gewicht dieser Einwand im Fall einer Übernahme der Verkehrssicherungspflichten und einer Haftungsfreistellung durch den Mieter noch besitzt.
Ebenso sind auch die Interessen der übrigen Mieter im Haus zu berücksichtigen. Es muss der Frage nachgegangen werden, in welchem Maß die Benutzung der Treppe für andere Personen, durch eine etwaige Verengung erschwert wird. Dabei ist insbesondere auch zu klären, ob dann, wenn der Lift nicht in Betrieb sein sollte, die Benutzung der Treppe im Vergleich zu dem bisherigen Zustand nur unter erschwerten Bedingungen möglich wäre.
Praxis-Tipp: Als Vermieter können Sie Ihre Zustimmung zum Einbau eines Treppenlifts davon abhängig machen, dass Ihr Mieter eine angemessene zusätzliche Sicherheit für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands nach seinem Auszug leistet. Die Höhe dieser Sicherheit ist gesetzlich nicht geregelt. Gerichtsurteile liegen dazu auch noch nicht vor. Es dürften aber die gleichen Grundsätze wie bei der Installation einer Parabolantenne gelten. Danach hat der Mieter Sie als Vermieter von allen im Zusammenhang mit dem Einbau des Treppenlifts entstehenden Kosten und Gebühren frei zu halten. Gleiches gilt hinsichtlich der Haftung für etwaige Schäden, die durch den Betrieb des Treppenlifts verursacht werden, sowie für die Rückbaukosten.
Was zu einer Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse zählt
Baumaßnahmen, die die allgemeinen Wohnverhältnisse verbessern, sind insbesondere die Anlage und der Ausbau von nicht öffentlichen Gemeinschaftsanlagen wie Kinderspielplätzen, Grünanlagen und Stellplätzen.
Auch Maßnahmen innerhalb des Hauses ohne konkreten Bezug zu einer bestimmten Wohnung können zu den allgemeinen Wohnwertverbesserungen gehören. In diesen Fällen ist allerdings erforderlich, dass der Wohnwert der einzelnen Wohnung wenigstens mittelbar gesteigert wird.
Beispiel: Einbau einer Waschküche, Einrichtung eines Fahrradkellers.
Für Energie-Einsparungen gelten Verbesserungen
Seit der Mietreform, die am 01.09.2001 in Kraft getreten ist, gelten Maßnahmen zur Einsparung aller Arten von Energie als Modernisierung. Bisher wurden nur Maßnahmen zur Einsparung von Heizenergie oder Wasser berücksichtigt. Damit fallen zum Beispiel Vorhaben zur Einsparung von Strom darunter (beispielsweise Installation drehzahlgeregelter Umwälzpumpen, Ventilatoren und Aufzugsmotoren sowie Energiesparlampen).
Katalog der energieeinsparenden Maßnahmen
Verbesserung der Wärmedämmung von Fenstern und Außentüren durch:
• Dichtung der Fugen zwischen Flügel und Rahmen bei vorhandenen Fenstern und Außentüren,
• Ersatz von Einfachverglasung durch Isolier- oder Mehrfachverglasung,
• Vorsatzfenster beziehungsweise Vorsatzflügel für einfachverglaste Fenster und Fenstertüren,
• Einbau neuer Fenster beziehungsweise Fenstertüren mit Isolier- oder Mehrfachverglasung als Ersatz von einfachverglasten Fenstern beziehungsweise Außentüren,
• Rollladen (außen angebrachte Rollladenkästen), Schiebe- oder Klappläden.
Verbesserung der Wärmedämmung von Außenwänden durch
• Wärmedämmmaterial auf der Außenseite, mindestens 50 mm dick, und unmittelbare Beschichtung,
• Wärmedämmmaterial auf der Außenseite, mindestens 50 mm dick, und hinterlüftete Verkleidung,
• Wärmedämmmaterial auf der Innenseite, mindestens 40 mm dick,
• Wärmedämmmaterial in den Heizkörpernischen, mindestens 20 mm dick, gegebenenfalls einschließlich reflektierender Oberfläche,
• Wärmedämmmaterial in der Luftschicht von zweischaligem Mauerwerk.
Verbesserung der Wärmedämmung von Dächern durch:
• Wärmedämmmaterial im Gebälk ausgebauter und beheizter Dachgeschosse, mindestens 80 mm dick,
• Wärmedämmmaterial auf dem Flachdach, mindestens 80 mm dick,
• Wärmedämmmaterial an der Unterseite der Kellerdecke, mindestens 40 mm dick,
• Wärmedämmmaterial an der Unterseite der obersten Geschossdecke, mindestens 40 mm dick,
• Wärmedämmmaterial im nicht ausgebauten Dachraum auf der obersten Geschossdecke, mindestens 80 mm dick.
Verbesserung von zentralen Warmwasserheizungs- Brauchwasseranlagen durch:
• Anpassung der Wasservolumenströme an den Wärmebedarf der einzelnen Räume,
• Anpassung der Heizkörperflächen an den Wärmebedarf der einzelnen Räume,
• Reduzierung der Brennerleistung,
• Ersatz von Wärmeerzeugern (Kessel und Brenner) durch neue mit einer um mindestens 20% geringeren Leistung,
• Nachträgliche Wärmedämmung des Wärmeerzeugers,
• Verbesserung der Wärmedämmung von Kellerleitungen sowie der Verteiler und der Armaturen,
• Einbau von Einrichtungen zur Begrenzung von Stillstandsverlusten (zum Beispiel Absperreinrichtungen, Zugbegrenzer, Brennabschlussklappen),
• Verbesserung der Brauchwasserbereitung in kombinierten Heizungs-/Brauchwasserspeichern unter gleichzeitiger Verringerung der Brennerleistung.

Solche Maßnahmen, die letztlich dem Mieter zugute kommen, sind vom Mieter zu dulden und auch finanziell mit zu tragen.

Hallo,
Rechte und Pflichten von Mieter und Vermieter hinsichtlich von Modernisierungsmaßnahmen sind für Wohnraummietverhältnisse in § 554 BGB geregelt. Sie gelten für Gewerberaummietverhältnisse entsprechend, können aber vertraglich abbedungen werden.

  1. Allgemein
    Modernisierungsmaßnahmen sind Maßnahmen zur Verbesserung der gemieteten Räume oder von Teilen des Gebäudes, Maßnahmen zur Einsparung von Energie allgemein ( vor der Mietrechtsreform nur Heizung) und Wasser und Maßnahmen zur Schaffung neuen Wohnraumes (siehe dazu bereits bei ‚Abgrenzung Modernisierung von Instandhaltung‘).
    Achtung:
    Treffen Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen zusammen, richteten sich Rechte und Pflichten von Mieter und Vermieter nur nach den Vorschriften über die Modernisierung.
    Wichtig:
    Die nachfolgenden Ausführungen gelten nicht, wenn die Modernisierung mit keiner oder nur einer unerheblichen Einwirkung auf die vermieteten Räume verbunden ist und zu keiner oder nur zu einer unerheblichen Erhöhung des Mietzinses führt.
  2. Ankündigung durch den Vermieter
    die Modernisierungsmaßnahme muss dem Mieter ordnungsgemäß angekündigt werden:
    • die Ankündigung muss in Textform erfolgen,
    • sie muss dem Mieter mindestens drei Monate vor Beginn der Modernisierung zugehen; für Ankündigungen vor dem 01.09.2001 gilt die alte Zwei-Monats-Frist,
    • die Art der Maßnahme muss genau bezeichnet werden,
    • neu ab 01.09.2001 ist, dass nur noch der „voraussichtliche“ Umfang und Beginn, sowie die „voraussichtliche“ Dauer der Maßnahme mitzuteilen sind,
    • die Höhe des zu erwartenden Modernisierungszuschlages muss angegeben werden.
  3. Rechte und Pflichten des Mieters bei Modernisierung
    a) Duldungspflicht
    Will der Vermieter Modernisierungsmaßnahmen durchführen, so muss der Mieter dies grundsätzlich dulden. Dazu gehört die Gestattung des Betretens der Wohnung, auch von Handwerkern, damit diese einen Kostenvoranschlag erstellen können. Eine gesonderte Duldung ist grundsätzlich auch für Maßnahmen erforderlich, die außerhalb der Mietwohnung durchgeführt werden.
    Die Duldungspflicht besteht nur, wenn dem Mieter die Modernisierung ordnungsgemäß und rechtzeitig (s. oben) angekündigt wurde. Die Duldung muss vom Mieter ausdrücklich erklärt werden.
    b) Ausschluss der Duldungspflicht
    Grenzen der Duldungspflicht finden sich zunächst in § 242 BGB (Treu und Glauben): Die Arbeiten müssen zügig und dürfen nicht zur Unzeit durchgeführt werden (Bsp. Umfangreiche Arbeiten in der Adventszeit oder über die Weihnachtsfeiertage).
    Bedeutet die beabsichtigte Maßnahme für den Mieter, seine Familie oder einen anderen Angehörigen seines Haushaltes eine Härte, so muss er die Maßnahme nicht dulden. Um dies zu ermitteln, ist eine umfassende Interessenabwägung zwischen den Interessen des Mieters und seiner Familie sowie denen des Vermieters durchzuführen.
    aa) Ein besonderes Interesse des Vermieters an der Durchführung der Modernisierung kann darin begründet sein, dass eine bloße Erhaltungsmaßnahme unwirtschaftlich ist.
    bb) Interessen des Mieters und seiner Familie (= alle Verwandten, die mit dem Mieter in einem Hausstand leben)
    Das Gesetz führt hier beispielhaft auf:
    • die vorzunehmenden Arbeiten (z.B. lange Dauer, erhebliche Lärmbelästigung, Alter oder Gesundheitszustand des Mieters),
    • die baulichen Folgen (z.B. die Veränderung der Wohnfläche, die Räume oder die Raumaufteilung entsprechen nicht mehr den Bedürfnissen der Bewohner, Verlust an Licht und Sonne, aber: geringfügige Beeinträchtigungen sind hinzunehmen),
    • Entwertung vorausgegangener Verwendungen des Mieters (z.B. der Mieter hatte bereits selbst ein modernes Bad eingebaut), Verwendungen werden aber nur insoweit berücksichtigt, als sie noch nicht abgewohnt sind,
    • die zu erwartende Mieterhöhung aufgrund des Modernisierungszuschlages; aber: die zu erwartende Mieterhöhung stellt dann keine Härte dar, wenn das Mietobjekt durch die Modernisierung lediglich in einen Zustand versetzt wird, wie er allgemein üblich ist oder die Mieterhöhung durch Wohngeld aufgefangen werden kann.
    Auch sonstige Gründe führen zur Unzumutbarkeit der Modernisierung (z.B., wenn das Ende des Mietverhältnisses kurz bevorsteht oder bei wesentlicher Veränderung der vermieteten Räume). Dies gilt auch bei Zusicherung des Vermieters, es werde nicht modernisiert.
    Die Modernisierungsmaßnahme darf für den Mieter nicht unwirtschaftlich sein: Die Mietzinserhöhung wegen energieeinsparender Modernisierungsmaßnahmen darf die Energieeinsparung nicht um das Doppelte übersteigen.
    c) Rechte des Mieters
    aa) der Mieter hat ein Sonderkündigungsrecht (siehe dazu unter Thema ‚Kündigung‘), dies gilt auch dann, wenn der Vermieter die Modernisierung nicht ankündigt; dieses Kündigungsrecht besteht aber dann nicht, wenn eine nur unerhebliche Einwirkung auf Mietwohnung zu erwarten ist und es zu einer nur unerheblichen Mieterhöhung kommt (Erheblichkeitsgrenze = 5%),
    bb) nach der Rechtsprechung zum alten Mietrecht musste der Vermieter die Maßnahmen bei Kündigung des Mieters bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zurückstellen; dies ist im neuen Mietrecht nicht mehr vorgesehen - was die Gerichte dazu sagen, bleibt abzuwarten,
    cc) nach Beendigung der Arbeiten muss der Vermieter den früheren Zustand der nicht modernisierten Teile wiederherstellen (z.B. Beseitigung von Verschmutzungen, Beseitigung von Dekorationsschäden),
    dd) je nach Grad der Beeinträchtigung Minderung des Mietzinses,
    ee) Aufwendungsersatz für Vorbereitungsarbeiten, Beaufsichtigung oder Reinigung,
    ff) bei Vorliegen eines Anfechtungsgrundes kann der Mieter die Zustimmung zur Duldung anfechten, er braucht dann keinen Wertverbesserungszuschlag zu zahlen,
    gg) hat der Vermieter schuldhaft falsche Angaben über den zu erwartenden Mietzins gemacht und ist der Mieter daraufhin umgezogen, kann der Mieter Schadensersatz verlangen.
    Der Mieter hat aber nicht das Recht die Duldung zu verweigern, weil ihm noch Ansprüche aus dem Mietverhältnis zustehen.
  4. Rechte des Vermieters
    Der Vermieter hat einen Anspruch auf Schadensersatz gegen den Mieter, wenn dieser die Arbeiten trotz Kenntnis und Duldungspflicht verzögert.
    Im übrigen hat der Vermieter, bei Maßnahmen zur nachhaltigen Erhöhung des Gebrauchswertes der Mietsache, zur dauerhaften Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse oder Maßnahmen zur Einsparung von Energie oder Wasser, das Recht zur Mieterhöhung nach § 559 MHG (siehe unter Thema ‚Mieterhöhung‘).
    Der Vermieter kann dem Mieter aber keinesfalls wegen der beabsichtigten Modernisierung kündigen.

Lieber Martin,

die Mieterhöhung kann nicht 11 % der Miete betragen. Der Vermieter kann 11 % der Kosten auf den Mieter umlegen.

Ihr Freund müsste allerdings die Zustimmung erteilen.

Halo aus Bernburg,

selbstverständlich kann er das. Wir leben in einer Demokratie und haben Meinungsfreiheit - meistens jedenfalls :smiley: Er muss dann damit rechnen eine ordnungsgemäße rechtsgültige Kündigung zu bekommen. Der Gesetzgeber verpflichtet Eigentümer bis zu bestimmten Fristen wärmedämmende Fenster einzubauen und diese Kosten teilweise (11%) auf Mieter umzulegen.

LG aus Bernburg

Aber Wiesbaden ist ne wunderschöne Stadt.
Dein Freund hat nur ein Sonderkündigungsrecht, ansonsten ist eine Modernisierung und damit einhergehende Mieterhöhung gerechtfertigt. 11% sind das max. was der Vermieter laut Gesetz umlegen draf.
Wichtig:

  • Arbeiten müsse schriftlich angekündigt werden
  • Zeitraum muss angegeben werden
  • Kostenschätzung sowie geschätzte Mieterhöhung muss angegeben werden
  • nach den Arbeiten muss eine Aufstellung der tatsächlich kosten erfolgen, die dann mit 11% auf die Jahresmiete umgelegt werden können.
    Dein Freund spart doch dann auch Heizkosten.
    Im übrigen: der Vermieter wird wohl gem. neuer ENEV alle Fenster machen müsssen.

Hallo,
wenn er einen rechtlich korrekten „Zeitmietvertrag“ hat, muss auch der Grund benannt sein, weshalb er nach 5 Jahren ausziehen muss (Sanierung, Eigenbedarf usw.) gleichzeitig ist i.d.R. auch eine Vereinbarung zu Mieterhöhungen Inhalt. Hier erhebt sich die Frage, ob der Mietvertrag übehaupt zeitlich begrenzt ist.
Zur Modernisierung:
Hierzu gibt es eindeutige Regelungen im Mietrecht; Ankündigung 3 Monate vorher, neue zu erwartende Miete (11% Umlage der tatsächlichen Modernisiereungskosten ist Gesetz)Ablauf der Modernisierung usw.
Modernisierungsmieterhöhungen zählen aber nicht zu den „normalen“ Mieterhöhungen und können immer gefordert werden. Hier greift auch keine Obergrenzklausel oder der Mietspiegel.
Ich rate zu einer Rechtsberatung beim Mieterverein oder RA.
Gruß suver

Wenn Dein Freund dort wohnen bleiben möchte, dann muss er die 11% Modernisierungsumlage hinnehmen. Wenn nicht, dann hat er nach Ankündigung der Maßnahmen ein Sonderkündigungsrecht. Chris

Hallo Martin,

die 11% Mieterhöhung würden gerechnet vom Preis der Fenster. Je nach Größe der Wohnung und Anzahl der Fenster schwankt der Betrag natürlich.

Allerdings muss der Vermieter die Kosten für kaputte Fenster außen vorlassen, Reparaturkosten sind keine Modernisierungskosten und dürfen bei so einer Mieterhöhung nicht berücksichtigt werden.

Die Erhöhungserklärung darf erst nach Abschluss der baulichen Maßnahmen geltend gemacht werden. Wird die Erklärung schon während oder vor der Maßnahme abgegeben, ist sie unwirksam.

Voraussetzung für die Erhöhungserklärung ist, dass die zu erwartenden Kosten der Modernisierung 3 Monate vor Beginn der Arbeiten in der Modernisierungsankündigung dem Mieter mitgeteilt worden sind. Gleiches gilt, wenn der Vermieter die Ankündigung der Modernisierung insgesamt unterlassen hat. Auch in diesem Fall verlängert sich die Fälligkeit der erhöhten Miete um 6 Monate. Verlängerung bedeutet hierbei, dass zu den im Gesetz geregelten drei Monaten weitere 6 Monate hinzukommen und nicht, dass statt der im Gesetz geregelten drei Monate bei ordnungsgemäßer Modernisierungsankündigung die Miete nach 6 Monaten fällig wird. Voraussetzung dafür ist, dass der Vermieter auch bei einer unterlassenen Modernisierungsankündigung später durch eine Mieterhöhung die Modernisierungskosten auf den Mieter umzulegen hat, der Mieter von der Modernisierungsabsicht des Vermieters Kenntnis besessen hat und diese duldete. Hatte der Mieter zwar Kenntnis von der Modernisierung, duldet diese aber nicht, ist eine Mieterhöhung später nicht möglich.

Schönen Gruß
Lendzy

Hallo Martin,
ersteimal,bei einer Mieterhöhung hat Dein Freund ein Sonderkündigungsrecht,auch bei einem befristeten MV.
Der VM muß 3 Monate vor der beabsichtigten Erhöhung,dem Mieter dies schriftlich mitteilen,beiliegen muß dabei auch eine Kostenaufstellung der Modernisierung.
Da das Haus denkmalgeschützt ist,kann er Zuschüsse vom Staat oder Land beantragen,die natürlich abgezogen werden müssen.
Außerdem sollte geklärt werden,ob es eine Modernisierung oder eine Instandsetzung ist.Im letzteren Fall kann er die Kosten nicht auf die Mieter umlegen.
Also solange Dein Freund kein Schreiben vom VM erhalten hat,brauch er sich nicht zu sorgen,nach erhalt
würde ich einen Rechtsanwalt oder Mieterbund aufsuchen,der die Mieterhöhung auf seine Richtigkeit überprüft.

MfG

Andrea

Hallo Martin,

ich habe mich vom 10.07.- 30.07. als abwesend (Urlaub) gemeldet. Da ich gerade erst zurückgekommen bin, konnte ich deshalb bisher nicht antworten.
Sollte noch eine Antwort gewünscht sein, gib mir umgehend eine kurze Nachricht.

Mfg,
walser