Mieterhöhung = außerordentliches Kündigungsrecht?

Hallo!

Habe mal eine Frage: Angenommen der Vermieter möchte aufgrund durchgeführter Modernisierungsmaßnahmen die Miete erhöhen und der Mieter kann und will dies nicht bezahlen, besteht dann ein außerordentliches Kündigungsrecht oder gilt dann auch die 3monatige Frist?

Danke für Antworten!

Gruß, Anna

Nein
Guten Morgen,

wenn ich richtig gelesen habe, sind in diesem Fall die Modernisierungsarbeiten bereits abgeschlossen. Darum gibt es hier kein Sonderkündigungsrecht.

§ 554 BGB
http://dejure.org/gesetze/BGB/554.html

Gruß
Stiefel

Hallo ,

selbstverständlich:

man lese:
§ 561
Sonderkündigungsrecht des Mieters nach Mieterhöhung
(1) Macht der Vermieter eine Mieterhöhung nach § 558 oder § 559 geltend, so kann der Mieter bis zum Ablauf des zweiten Monats nach dem Zugang der Erklärung des Vermieters das Mietverhältnis außerordentlich zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen. Kündigt der Mieter, so tritt die Mieterhöhung nicht ein.
(2) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Aus § 559

Der Mieter schuldet die erhöhte Miete mit Beginn des dritten Monats nach dem Zugang der Erklärung.

Die Frist verlängert sich um sechs Monate, wenn der Vermieter dem Mieter die zu erwartende Erhöhung der Miete nicht nach § 554 Abs. 3 Satz 1 mitgeteilt hat oder wenn die tatsächliche Mieterhöhung mehr als 10 % höher ist als die mitgeteilte.

Die Mieterhöhung muß dem Mieter in Textform erklärt werden,

  • Die durchgeführten Modernisierungsmaßnahmen müssen einzeln aufgeführt,
  • Die tatsächlichen Kosten müssen berechnet und entsprechend erläutert werden,
  • Es muß angegeben werden, welche Mieterhöhung pro Monat sich daraus ergibt.
    Vgl. § 559b Abs. 1 BGB.

Gruß

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