Mieterhöhung bei Mängeln

Hallo,

Angenommen es wohnen 4 Personen in einer Wg, und ein Mitbewohner der zur Zeit noch Hauptmieter ist, hat zum Ende des Jahres den Mietvertrag gekündigt. Die anderen wollen mit noch einer neuen Person nun einen neuen Vertrag aufsetzen, sodass alle 4 Hauptmieter werden.

Dem Vermieter meinte, dass es zu einer Mieterhöhung kommen soll. An sich ist das ja durch das neue Vertragsverhältnis auch gerechtfertigt, jedoch gibt es in der betroffenen Wohnung ziemlich viele Mängel, die nie vom Vermieter behoben wurden, weil quasi einfach ignoriert. 

Was kann man da jetzt machen, sodass die Miete nicht erhöht wird oder wie geht man da am besten vor?

Dankeschön!

Angenommen es wohnen 4 Personen in einer Wg, und ein Mitbewohner der zur Zeit noch Hauptmieter ist, hat zum Ende des Jahres den Mietvertrag gekündigt. Die anderen wollen mit noch einer neuen Person nun einen neuen Vertrag aufsetzen, sodass alle 4 Hauptmieter werden.

Dem Vermieter meinte, dass es zu einer Mieterhöhung kommen soll. An sich ist das ja durch das neue Vertragsverhältnis auch gerechtfertigt, jedoch gibt es in der betroffenen Wohnung ziemlich viele Mängel, die nie vom Vermieter behoben wurden, weil quasi einfach ignoriert.

Was kann man da jetzt machen, sodass die Miete nicht erhöht wird oder wie geht man da am besten vor?

Da gibt es m.E. nur die Möglichkeit, mit dem Vermieter hinsichtlich der Mängel zu diskutieren, ob dieser bereit sei, die Mängel zu beseitigen oder statt der Beseitigung der Mängel die bisherige Miete zu fordern. Einen rechtlichen Anspruch gibt es da m.W. noch nicht.
Hinweis: es ist nicht unbedingt ratsam, hier als 4. Mitmieter in den Vertrag einzusteigen, denn es können dann immer nur alle 4 Mieter das Mietverhältnis beenden und wenn ein Mieter auzieht und der Vermieter diesen nicht aus dem Mietvertrag entlässt (der Vermieter ist nicht dazu gesetzlich gezwungen), haftet der dann ausgezogene Mieter dennoch für das Mietverhältnis weiter (das muss man sich genau überlegen). Die bessere Position wäre, dass es einen Hauptmieter gibt und dann entsprechend Untermietvertrag vereinbaren.

Nicht alles, was dem Mieter missfällt, ist ein Mangel. Tatsächlich gilt: „Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten.“ § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB.
Das schliesst bei Mietbeginn bekannte oder vorhandene Mängel ebenso aus wie solche, die die Gebrauchstauglichkeit nicht wesentlich einschränkt.

Gäbe es einen derartig berechtigten Mängelbeseitigungsanspruch, macht man den zugangssicher unter angemessener Fristsetzung geltend und kündigt danach Ersatzvornahme an, die man mit der übernächsten Miete verrechnet.

Mit den Verhandlungen und Mietzinsvereinbarungen eines neunen Mietvertrageshat das aber nichts zu tun: Entweder man akzeptiert den Zustand der Mietsache und den dafür aufgerufenen Mietpreis, lässt sich vorher Behebungen zusichern, verhandelt Mietnachlass oder es kommt eben zu keinem Vertrag :smile:

G imager