Mieterhöhung bzw. Mietanpassung vom Verwalter

Hallo,

wir haben am 14.02.2013 ein Schreiben von unserem Verwalter bekommen. Hier teilt er uns mit, dass er eine Mieterhöhung um 80 Euro Wohnung und 10 Euro Tiefgarage vornimmt.

Weiterhin teilt er uns mit, dass sich somit die monatliche Nettomiete zum 01. April 2013 erhöht.

Wie wir uns nun belesen haben, stimmen hier wohl 2 Dinge nicht:

  1. Wir müssten unser OK zur Mieterhöhung geben.
  2. Es gibt wohl 2 Monate Bedenkzeit, die auf den Monat folgen indem man die Erhöhung bekommen hat. Erst danach darf die Erhöhung statt finden.

Ist das richtig? Denn dann stimmt ja die Erhöhung zum 01. April nicht! (Februar erhalten, dann März und April, zum 01. Mai dürfte dann die Miete steigen).

Da die Mieterhöhung zwar Form- aber inhaltlich nicht Fristgerecht ist, möchte ich nun so spät wie möglich der Mieterhöhung widersprechen, ohne Angabe von Gründen. Zum Beispiel: Hiermit widerspreche ich der Mieterhöhung laut ihrem Schreiben vom …

Wäre das in Ordnung? Und wann wäre spätestens?
Muss der Verwalter dann ein neues Schreiben raus schicken welches inhaltlich eine neue, richtige Frist beinhaltet?

Über Hilfe bin ich dankbar

Mit welchem Grund wollen sie denn der Mieterhöhung widersprechen ? Ihr Widerspruch bezieht sich lediglich auf den Erhöhungstermin ,der sich damit verschiebt.Meines Erachtens braucht der Verwalter das Mieterhöhungsverlangen nicht noch einmal heraus schicken.Es tritt die Regelung ein , die rechtlich richtig wäre , also ab 1.5.2013

Hallo!
Entscheiden für die Wirksamkeit ist die Begründung. Deswegen würde ich gar nicht reagieren, sondern im Mieterverein die Wirksamkeit und das weitere Vorgehen klären.

Widersprechen Sie dem Mieterhöhungsbegehren, dann kann der Verwalter auf Ihre Zustimmung vor Gericht klagen. Alles weitere liegt danach nach Rechtslage im Ermessen eines Gerichtes. - Da können dann die tollsten Entscheidugnen herauskommen.

Hallo, Ihr Vermieter muß zunächst zwingend den Grund seiner Mieterhöhung nennen, sonst ist das Mieterhöhungsverlangen wirkungslos. Falls alles andere rechtens ist (also letzte Mieterhöhung muß länger als 12 Monate zurückliegen, Mieterhöhung darf nicht mehr als 10% der Nettomiete betragen und innerhalb von 3 Jahren darf die Nettomiete um nicht mehr als 20% angehoben worden sein.), müssen Sie zustimmen.
Außerdem haben Sie völlig recht mit dem Datum der Mieterhöhung: die erste „neue“ Miete müsste dann von Ihnen im Mai gezahlt werden.- Gruß, Achim