Mieterhöhung (Heizkosten) bei Alg II

Hallo Ihr,

wir nehmen mal an, dass jemand Alg II bekommt und eine Wohnung hat, in der sich nun zwar nicht die Grundmiete erhöht, wohl aber die Heizkosten um 25,00 € steigen.

Werden die Heizkosten vom Amt komplett übernommen oder nicht?

Hoffe auf Eure Hilfe

ja, wenn sie angemessen sind

Gibt es eine Reglung, was nicht angemessen ist?
Und was passiert, wenn die Erhöhung unangemessen wäre?
Müsste man bei Nichtangemessenheit ausziehen oder den Betrag selber aufbringen?

Hallo

Durch die Neuregelungen des SGB II im April können die Kommunen ihre Angemessenheitskriterien mehr oder weniger frei nach Belieben festsetzen.

(Bis dahin galt die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, wonach für die Angemessenheitsbestimmung nur die maximale Brutto kalt miete vorgegeben werden durfte. Die Heizkosten waren in tatsächlicher Höhe zu übernehmen, sofern nicht (nachweislich) unwirtschaftlich viel verbraucht wurde. Die Vorgabe maximal „erlaubter“ Heizkosten war unzulässig. )

Es käme also darauf an, was dort vor Ort in den aktuell gültigen Regelungen zu den Unterkunftskosten vorgesehen ist.

Und was passiert, wenn die Erhöhung unangemessen wäre?
Müsste man bei Nichtangemessenheit ausziehen oder den Betrag selber aufbringen?

Der ALG2-Träger würde dem Betroffenen ggf. eine schriftliche Aufforderung zuschicken, dass er innerhalb einer bestimmten Frist (i.d.R. 6 Monate) die Kosten auf das örtlich angemessene Niveau zu senken hat. Während dieser Frist müssten die tatsächlichen Wohnkosten aber (weiter) anerkannt werden. Nach Ablauf der Frist muss der Träger nur noch den angemessenen Betrag bewilligen.
Die Differenz muss der Betroffene dann entweder aus eigener Tasche bzw. aus seinem Regelsatz zahlen… oder er muss halt in eine angemessene Wohnung umziehen.
Bei Umzug wegen Kostensenkungsaufforderung muss der Träger allerdings auch (auf vorherigen Antrag) die Kosten übernehmen, die mit dem Umzug verbunden sind .
( http://hartz.info/index.php?topic=24.0 ).
Aus diesem Grund muss er zunächst eine Wirtschaftlichkeitsberechnung erstellen. Wenn die Wohnkosten nur unwesentlich „unangemessen“ sind und der Umzug im Vergleich dazu unwirtschaftlich teuer wäre, dann wird der Träger i.d.R. gar keine Kostensenkungsaufforderung rausschicken.

LG