Seit 3,5 Jahren baut unser Vermieter an einem neuen Treppenaufgang (Auflage vom Ordnungsamt wegen Brandschuft) und verlangt jetzt eine Mieterhöhung, ist das rechtens? Wir hatten ja immerhin die letzten 3,5 Jahre dadurch erhebliche Beeinträchtigungen was die Wohnqualität angeht. Das ganze Projekt hätte auch in 1-2 Monate feriggestellt werden können.
Hallo,
zunächst einmal untscheidet man zwischen Instandhaltungsarbeiten und Modernisierungsmaßnahmen am Mietobjekt. Modernisierungsmaßnahmen sind solche, die den Wohnwert langfrsitig verbessert.
Sofern es sich bei dem Umbau des Treppenaufgangs um eine solche Maßnahme handelt, kann der Vermieter unter Einhaltung bestimmter Fristen durchaus eine Mieterhöhung verlangen. Ich gehe hier davon aus, dass der Vermieter im Voraus keine Ankünfigung darüber gemacht hat, wie lange die Baustelle dauern wird um wieviel die Miete voraussichtlich erhöht wird, ist ein Mieterhöhungsverlangen erst in 9 Monaten wirksam.
Sofern es sich um eine Instandhaltungsmaßnahme handelt, kann dafür eine Mieterhöhung verlangt werden.
Ein Bauprojekt im Haus bedeutet häufig eine Lärmbelästigung oder andere Beeinträchtigungen. Falls diese erheblich waren, hätte der Mieter in den 3,5 Jahren die Miete mindern können.
Bei weiteren Fragen, bitte nochmal melden.
Da solltet ihr Euch eine Rechtsauskunft bei einem Anwalt holen, dazu kann ich sonst nix sagen.
Wenn die Beeinträchtigungen solange schon sind, hätten Sie eine Mietminderung durchsetzen müssen. Wenn die Treppe jetzt fertig ist, kann der Vermieter selbstverständlich seinen Anspruch auf Modernisierungsumlage gelzend machen. Diese Umlage müsste er allerdings schon im Vorfeld in seinem Ankündigungsschreiben mitgeteilt haben. Hat er das nicht, dürfte die Umlage erst in ca. 6 Monaten etfolgen
Hallo’
Warum hat das solange gedauert, und was wurde genau gemacht?
Lisa
Die Einhaltung von Brandschutzauflagen sind eigentlich Voraussetzung für jedes Wohnobjekt, für den der Besitzer selbst aufzukommen hat. Er kann die Kosten ja schließlich auch von der Steuer als Werbungskosten absetzen.
Er will offenbar beides mitnehmen.
Die Beeinträchtigung können sie nachträglich nicht ins Feld führen. Kosten dürften umlegbar sein, da es zum Einen gewissermaßen eine Modernisierung ist und zum anderen der Vermieter zu der Maßnahme gezwungen wurde, sodaß er sie genauso wie die Grundsteuer umliegenden kann.
Nach einer Modernisierung kann ein Vermieter die Miete erhöhen, bei einer Renovierung oder Entstandhaltungssanierung nicht. Allerdings muss er sowas vorher ankündigen und darf einen gewissen Prozentsatz nicht überschreiten. Eine Mietminderung währe während der Umbaumaßnahme möglich gewesen, diese hätten Sie mit dem Vermieter absprechen können. Im Nachhinein ist sowas natürlich nicht mehr möglich.
Gruss Stefan
Hallo, dazu kann ich leider keine Aussage machen.
Eklis64
ich nix wissen
ich nix wissen
Hallo,
wie begründet denn der Vermieter die Mieterhöhung?
Warum haben Sie die Miete während der Bauzeit nicht gekürzt?
MfG P. Kunze
Hallo,
soweit ich weiß, könnten Sie nachträglich für die letzten 6 Monate die Miete entsprechend der Beeinträchtigung mindern. Der genaue Minderungsbetrag errechnet sich anhand der konkreten Umstände, wobei Sie auch die Beeinträchtigungen nachweisen können sollten.
Bezüglich der Mieterhöhung kommt es ebenfalls auf den konkreten Einzelfall an, etwa ob es sich um eine Modernisierungsmaßnahme handelt, ob diese angekündigt wurde, usw.
Die Ankündigung von Mieterhöhungen muss grds. vor den Umbauarbeiten erfolgen. Dies ist aber nicht erforderlich, wenn die Maßnahme, wie vorliegend, durch eine Behörde angeordnet wurde, da eine besondere Dringlichkeit vorliegt, was bei Arbeiten über 3,5 Jahre aber fraglich erscheint.
Grds. ist also eine Mieterhöhung möglich. Um den genauen Umfang Ihrer Rechte und Pflichten bestimmen zu können, sind aber wesentlich mehr Informationen erforderlich und Ihnen wäre gut geraten, sich an einen Anwalt zu wenden.
Hallo! Miete kann nur wegen Modernisierung oder Mietspiegelanpassung erhöht werden. Gibt der Vermieter keins der oben genannten Gründe an, können Sie der Mieterhöhung widersprechen. Oder einfach ignorieren. Bei Mietspiegelanpassung können Sie es bei Mietspiegeltabellen vergleichen. Alles gute.
Hallo, leider haben Sie nicht den Grund der Mieterhöhung angegeben, der Vm muß diesen ja explizit in seinem Mieterhöhungsverlangen angeben. Angenommen die Kaltmiete war seit 5 Jahren unverändert, dann kann er aufgrund von gestiegenen Lebenshaltungskosten usw. die Miete erhöhen, das ist rechtens. Sie können aber Ihrerseits eine Mietminderung wegen der beschriebenen Unannehmlichkeiten über eine sehr lange Zeit geltend machen.
Zur Höhe Ihrer Mietminderung kann ich nichts sagen, dazu ist mir das Ausmaß zu wenig bekannt. Aus dem „Bauch“ heraus würde ich vorschlagen, mindestens 2 oder 3 Monatsmieten künftig komplett zu streichen, d.h. sie sollten 2-3mal insgesamt nur die mtl. Nebenkostenvorauszahlungen zahlen müssen, das empfände ich als gerecht.- Gruß Achim
Guten Tag,
hins Ihrer Anfrage und der hier genannten Fakten würde ich den Sachverhalt wie folgt beurteilen:
- Insoweit Sie sich eine Mietminderung wegen der Bauarbeiten nicht vorbehalten und auch wirksam angezeigt haben, haben Sie Ihren Anspruch eigentlich verwirkt. .h. Sie haben schwerlich die Möglichkeit nachträglich und für die letzten Jahre Mietminderung geltend zu machen.
- Die von Ihnen geschilderten Arbeiten stellen keineswegs Modernisierungsmassnahmen dar, da es sich ja um eine Anpassung an die Normen handelt, zu der der Vermieter ohnehin verpflichtet wäre. Wenn keine Modernisierungsarbeiten, oder Maßnahmen der energetischen Erneuerung dann keine Mietpreiserhöhung möglich.
MfG
M.Sack