Hi
Da selbst ein Jurist hier kaum eine Prognose auf dieses fiktive Szenario abgeben mag und kann werden nun nur unverbindliche Anmerkungen gegeben.
folgender fiktiver Fall:
angenommen eine Mietpartei bekommt(von 450,- auf 520,-) im
letzen Jahr eine form und frissgerechte Mieterhöhung , die der
Mieter widerspricht, weil sie ihm zu hoch erscheint und die
Mietsache das nicht wert erscheint.
Der Zeitpunkt der Mieterhöhung war dort angegen und bleibt so bestehen, wenn dies gültig war. Der Widerspruch an sich bewirkt daran nichts.
Es kommt zu Verhandlungen, es kommt zu einem
Sachverständigengutachten.
Die vom VM geforderte 520,- Nettomiete ist zu hoch, im
Gutachten wird entschieden, maximal 482,- Kaltmiete.
Nun kommt es darauf an, wie der Richter das Gutachten wertet. Oft wird dem gefolgt.
Nun würde das Urteil noch ausstehen. Das wird sicher noch eine
Weile dauern.
Das kann auch schnell gehen.
Mieter wüsste gerne was nun passiert.
Ja, wer von den Betroffenen wohl nicht auch.
Das Gericht wird vorraussichtlich auf der Basis des Gutachtens
allenfalls 482,- verurteilen und die ursprüngliche Klage
abweisen , oder ?
Hmm, die Klage wird nicht bei einer Verurteilung des M auf eine Mieterhöhung für die Klägerin zurückgewiesen. Eher im Gegenteil. So wie die Dinge sich darstellen, konnte der VM nicht vollständig verlieren. Es ging nur darum um wieviel Anpassung das Gericht für den M die Zustimmung der Mietanpassung vornimmt.
wie müsste sich nun der VM verhalten?
Wie der M abwartend, wenn alles getan wurde.
müsste der neue
Mieterhöhung mit allen Frissten schreiben und kann eben nur
maximal 482,- verlangen ?
IdR wird das Mietanpassungsverlangen eben zum angegebenen Datum stattgegeben aber die Miethöhe geändert.
Die Zustimmung dazu wird dann vom Gericht für den M vorgenommen werden, weil sich der M ja weigerte und Widerspruch einlegte. Der M muß sich dieser Zustimmung des Gerichtes beugen, sofern keine Revision zugelassen wird.
oder ist das Urteil dann rückwirkend zu nehmen, also seit der
ersten Mieterhöhung ?
s. o.
und der Mieter müsste seit letztem Jahr
nachzahlen ?
Wenn so geurteilt wird, sicher.
bei klageabweisung ist der Kläger , bzw. der Vermieter doch
für die Gerichtskosten incl. Mieteranwalt haftbar, oder ?
Es besteht ein Recht des VM auf Mietanpassung. Der Gutachter hat dies bestätigt, nur nicht in der geforderten Höhe. Folgt der Richter dem Gutachter, wird der Kläger nicht vollständig verlieren können.
der
Mieter ist doch für seine Auslagen zu entschädigen bei
Klageabweisung.
Auf dem Mieter wird vermutlich ein Teil der Gerichtskosten und der eigenen Auslagen zukommen. Der VM wird nur den Teil der Kosten tragen, den das Gericht für die zu hohe Forderung für angemessen beurteilt.
Danke
Der M sollte also Rücklagen bilden um die aufgelaufene Miete und die ca. Hälfte der Prozessskosten aufbringen zu können. Das könnte aus der Differenz der Forderung und dem Gutachterbetrag abgeleitet werden.
Es wäre sicher von Vorteil und für beide Seiten billiger gewesen, sich vorher auf eine Mietanpassung zu einigen. Ein Gespräch darüber hätte sicher geholfen, besonders wenn man sich dazu den gültigen Mietspiegel oder Vergleichsmieten dazu als Verhandlungsgrundlage besorgt hätte. Für einen VM ist ein Prozess idR auch nur lästig, wenn es auch billiger geht.
vlg MC
PS: Ein Vermittler von unguten Nachrichten ist fast nie beliebt. Sehe es doch mal positiv. Wenn in diesem Szenario es sich besser wendet sollte als hier vermutet wäre dies auch ein Freude 