Mieterhöhung nach Gutachten

folgender fiktiver Fall:

angenommen eine Mietpartei bekommt(von 450,- auf 520,-) im letzen Jahr eine form und frissgerechte Mieterhöhung , die der Mieter widerspricht, weil sie ihm zu hoch erscheint und die Mietsache das nicht wert erscheint.
Es kommt zu Verhandlungen, es kommt zu einem Sachverständigengutachten.
Die vom VM geforderte 520,- Nettomiete ist zu hoch, im Gutachten wird entschieden, maximal 482,- Kaltmiete.
Nun würde das Urteil noch ausstehen. Das wird sicher noch eine Weile dauern. Mieter wüsste gerne was nun passiert.
Das Gericht wird vorraussichtlich auf der Basis des Gutachtens allenfalls 482,- verurteilen und die ursprüngliche Klage abweisen , oder ?

wie müsste sich nun der VM verhalten? müsste der neue Mieterhöhung mit allen Frissten schreiben und kann eben nur maximal 482,- verlangen ?
oder ist das Urteil dann rückwirkend zu nehmen, also seit der ersten Mieterhöhung ? und der Mieter müsste seit letztem Jahr nachzahlen ?
bei klageabweisung ist der Kläger , bzw. der Vermieter doch für die Gerichtskosten incl. Mieteranwalt haftbar, oder ? der Mieter ist doch für seine Auslagen zu entschädigen bei Klageabweisung.

Danke

Hi

Da selbst ein Jurist hier kaum eine Prognose auf dieses fiktive Szenario abgeben mag und kann werden nun nur unverbindliche Anmerkungen gegeben.

folgender fiktiver Fall:

angenommen eine Mietpartei bekommt(von 450,- auf 520,-) im
letzen Jahr eine form und frissgerechte Mieterhöhung , die der
Mieter widerspricht, weil sie ihm zu hoch erscheint und die
Mietsache das nicht wert erscheint.

Der Zeitpunkt der Mieterhöhung war dort angegen und bleibt so bestehen, wenn dies gültig war. Der Widerspruch an sich bewirkt daran nichts.

Es kommt zu Verhandlungen, es kommt zu einem
Sachverständigengutachten.
Die vom VM geforderte 520,- Nettomiete ist zu hoch, im
Gutachten wird entschieden, maximal 482,- Kaltmiete.

Nun kommt es darauf an, wie der Richter das Gutachten wertet. Oft wird dem gefolgt.

Nun würde das Urteil noch ausstehen. Das wird sicher noch eine
Weile dauern.

Das kann auch schnell gehen.

Mieter wüsste gerne was nun passiert.

Ja, wer von den Betroffenen wohl nicht auch.

Das Gericht wird vorraussichtlich auf der Basis des Gutachtens
allenfalls 482,- verurteilen und die ursprüngliche Klage
abweisen , oder ?

Hmm, die Klage wird nicht bei einer Verurteilung des M auf eine Mieterhöhung für die Klägerin zurückgewiesen. Eher im Gegenteil. So wie die Dinge sich darstellen, konnte der VM nicht vollständig verlieren. Es ging nur darum um wieviel Anpassung das Gericht für den M die Zustimmung der Mietanpassung vornimmt.

wie müsste sich nun der VM verhalten?

Wie der M abwartend, wenn alles getan wurde.

müsste der neue
Mieterhöhung mit allen Frissten schreiben und kann eben nur
maximal 482,- verlangen ?

IdR wird das Mietanpassungsverlangen eben zum angegebenen Datum stattgegeben aber die Miethöhe geändert.
Die Zustimmung dazu wird dann vom Gericht für den M vorgenommen werden, weil sich der M ja weigerte und Widerspruch einlegte. Der M muß sich dieser Zustimmung des Gerichtes beugen, sofern keine Revision zugelassen wird.

oder ist das Urteil dann rückwirkend zu nehmen, also seit der
ersten Mieterhöhung ?

s. o.

und der Mieter müsste seit letztem Jahr
nachzahlen ?

Wenn so geurteilt wird, sicher.

bei klageabweisung ist der Kläger , bzw. der Vermieter doch
für die Gerichtskosten incl. Mieteranwalt haftbar, oder ?

Es besteht ein Recht des VM auf Mietanpassung. Der Gutachter hat dies bestätigt, nur nicht in der geforderten Höhe. Folgt der Richter dem Gutachter, wird der Kläger nicht vollständig verlieren können.

der
Mieter ist doch für seine Auslagen zu entschädigen bei
Klageabweisung.

Auf dem Mieter wird vermutlich ein Teil der Gerichtskosten und der eigenen Auslagen zukommen. Der VM wird nur den Teil der Kosten tragen, den das Gericht für die zu hohe Forderung für angemessen beurteilt.

Danke

Der M sollte also Rücklagen bilden um die aufgelaufene Miete und die ca. Hälfte der Prozessskosten aufbringen zu können. Das könnte aus der Differenz der Forderung und dem Gutachterbetrag abgeleitet werden.

Es wäre sicher von Vorteil und für beide Seiten billiger gewesen, sich vorher auf eine Mietanpassung zu einigen. Ein Gespräch darüber hätte sicher geholfen, besonders wenn man sich dazu den gültigen Mietspiegel oder Vergleichsmieten dazu als Verhandlungsgrundlage besorgt hätte. Für einen VM ist ein Prozess idR auch nur lästig, wenn es auch billiger geht.

vlg MC

PS: Ein Vermittler von unguten Nachrichten ist fast nie beliebt. Sehe es doch mal positiv. Wenn in diesem Szenario es sich besser wendet sollte als hier vermutet wäre dies auch ein Freude :smile:

Hallo Mc Leo,
danke erst mal soweit.

angenommen der Gutachter vermerkt in der zusammenfassung seines Gutachtens folgendesn Satz:

Die Behauptung der Klagepartei,das die ortsübliche Miete …vergleichbar höher liegt…als 6,72 und zwar 8,06 €/ qm …usw…usw…ist nicht richtig !!

Wenn doch die ursprüngliche Miete von 450 auf 520 angehoben werden sollte, dann ist doch genau dieses Mieterhöhungsverlangen , unrichtig, oder nicht ?
Damit ist doch genau dieses Mieterhöhungsbegehren unwirksam.

Der Ort hat im übrigen keinen qulifizierten Mietspiegel, sonst hätte man das Begehren ja schon damit begruenden können.

Das dann der Gutachter sagt, 520 kannste nicht verlangen, allenfalls 480, sollte doch mit einem neuen Verlangen gefordert werden.

also so wie ich es nun verstehe, entweder weist der Richter die Klage ab, oder er verurteilt den Mieter zur Zahlung der 480 € monatlich.

im letzteren teilen sich die Partein die gerichtskosten, im ersteren fall muesste der VM alles uebernehmen.

also alles noch offen.
naja der Richter hatte dem VM vor ca 6 Monaten schon mal empfohlen, eher ein neues Begehren zu starten, da die kosten mit dem sachverständigen doch recht hoch seien im Vergleich zur geforderten Mieterhöhung. der VM wollte dann unbedingt doch das Gutachten sicherlich auch wegen der anderen Wohnungen im Haus.

danke

Hi

Hallo Mc Leo,
danke erst mal soweit.

angenommen der Gutachter vermerkt in der zusammenfassung
seines Gutachtens folgendesn Satz:

Die Behauptung der Klagepartei,das die ortsübliche Miete
…vergleichbar höher liegt…als 6,72 und zwar 8,06 €/ qm
…usw…usw…ist nicht richtig !!

Ja und? Es wird doch nur zum Ausdruck gebracht das die Foderung zu hoch sei, aber eine geringere Forderung nicht dabei ausgeschlossen wird.

Wenn doch die ursprüngliche Miete von 450 auf 520 angehoben
werden sollte, dann ist doch genau dieses
Mieterhöhungsverlangen , unrichtig, oder nicht ?

Wie gesagt, der Richter wird dies beurteilen.

Damit ist doch genau dieses Mieterhöhungsbegehren unwirksam.

Die Mietanpassung wird wohl nicht im vollem Umfang stattgegeben. Eine Unwirksamkeit der gesamten Klage, nur weil die Maximalforderung vermutlich nicht stattgegeben wird, wird so vermutlich nicht stattfinden.
Die Seite des VM könnte auch einen Antrag einbringen, indem die Mietanpassung nach dem Gutachter erfolgen soll.

Der Ort hat im übrigen keinen qulifizierten Mietspiegel, sonst
hätte man das Begehren ja schon damit begruenden können.

Gut, dann sind Vergleichsmieten heranzuziehen. Das kann auch ein Vorteil für den VM sein, weil hier schon 3 gültige Vergleichsmieten ausreichen.

Das dann der Gutachter sagt, 520 kannste nicht verlangen,
allenfalls 480, sollte doch mit einem neuen Verlangen
gefordert werden.

Ja, der Richter wird vielleicht für diesen Betrag die Zustimmung für den M erteilen.
Anderfalls könnte ja der M wieder einen Widerspruch einlegen, der VM klagt daraufhin, ein anderer Gutachter kommt nun dann zu einem anderen Ergebnis, weil schon ein paar Monate vergangen sind, usw.

So läuft das idR nicht, weil so kaum eine zeitnahe Lösung des Problems erwartet werden kann, sondern im Gegenteil die Rechtsprechung ausgehebelt wird, weil der VM an den Gerichtskosten erstickt.

also so wie ich es nun verstehe, entweder weist der Richter
die Klage ab, oder er verurteilt den Mieter zur Zahlung der
480 € monatlich.

Bei einer ungültigen Forderung wird die Zustimmung zur Mietanpassung vermutlich nicht erfolgen.
Ist die Mietanpassung formal gültig, so wird auf der Grundlage des Gutachtens bzw. von Vergleichsmieten oder beiden ein neuer Mietbetrag gefunden, für den der Richter die Zustimmung dann wohl erteilen wird.

im letzteren teilen sich die Partein die gerichtskosten, im
ersteren fall muesste der VM alles uebernehmen.

Bei kompletten verlieren des Prozess zahlt der Verlierer alles.
Bei Teilergebnissen werden idR die Kosten geteilt, oft auf geviertelte Anteile gerundet.

also alles noch offen.
naja der Richter hatte dem VM vor ca 6 Monaten schon mal
empfohlen, eher ein neues Begehren zu starten, da die kosten
mit dem sachverständigen doch recht hoch seien im Vergleich
zur geforderten Mieterhöhung. der VM wollte dann unbedingt
doch das Gutachten sicherlich auch wegen der anderen Wohnungen
im Haus.

In diesem fiktiven Szenario möge der Richter alles mögliche gesagt haben. Nur ob er sich letzlich dann beim Urteil daran hält wüßte er nur selber allein.

vlg MC

PS:
Es könnte sein, das sich der M über die menschlichen Folgen so einer Gerichts-Auseinandersetzung nicht ganz im Klaren ist. Je nach VM-Typ wird das Mietverhältnis leiden können. Wenn der VM den M los werden möchte, kann und wird er Mittel (s.u.) finden können, die dem M nicht so gut gefallen. Auch auf zukünftige Kulanz darf der VM auch kaum hoffen, egal wie der Prozess ausgeht.
Ob nun das strenge Leben nach Gesetzbuch für den M dann einfacher wird bleibt offen. Der VM bräuchte dazu nur auf die strenge Einhaltung der Hausordung (zB Treppenhausreinigung, Winterdienst etc.)bestehen und ggf. einklagen. Aber wer so leben mag, kann dabei auch glücklich werden.
Meist zieht der VM bei einer länger andauernden Auseinandersetzungen nicht aus.