Hallo,
Angenommen, in einem Miethaus werden für 10.000 € pro Wohnung die Fenster erneuert. Der Vermieter erhöht darauf hin die Miete und zwar jährlich um 11% der Renovierungskosten, sprich jährlich 1.100 € bzw. knapp 100 € pro Monat und Mietpartei.
Gibt es zu diesen ominösen 11% irgendwo eine rechtliche Grundlage?
Vielen Dank
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Jo, gibt es. Allerdings dürfen nur sachgerechte Kosten umgelegt werden, alles was der Vermieter zusätzlich wollte, darf nicht in die umlagefähigen Kosten eingerechnet werden. Der Mieter hat deshalb das Recht auf Einsicht in die Abrechnungsunterlagen und kann ggf gegen zu hohe Kosten klagen.
Gruß Tom, Beamter
Hallo,
Jo, gibt es. Allerdings dürfen nur sachgerechte Kosten
umgelegt werden, alles was der Vermieter zusätzlich wollte,
darf nicht in die umlagefähigen Kosten eingerechnet werden.
So einfach ist es meines Wissens nicht. Die Rede ist hier von „Renovierung“, was ich erstmal nicht einordnen kann. Der hier schon genannte §559 BGB bezieht sich auf Modernisierung, Instandhaltung/-setzung wären vom VM zu tragen. Und auch bei der Modenisierung gibt es Grenzen. Ein Austausch von Kastenfenstern gegen isolierverglaste wurde vom Gericht nicht als Modernisierung annerkannt. Ebenso finden sich Urteile, daß ein Austausch Isolierverglasung/Isolierverglasung nur dann als Modernisierung zu werten ist, wenn dadurch eine Energieeinsparung von mindestens 10% erwirkt wird. Und selbst wenn das gelingt, so dürfen z.B. die zuvor vorhandenen, erblindeten Scheiben nicht mit in die Berechnung der Umlage fließen, sondern bleiben Sache des Eigentümers.
Ein Mieter sollte vor Beginn der Maßnahme den Ist-Zustand ausreichend dokumentieren.
Der Mieter hat deshalb das Recht auf Einsicht in die
Abrechnungsunterlagen und kann ggf gegen zu hohe Kosten
klagen.
Das sowieso.
Gruß
osmodius