Hallo!
Wir würden gern die Miete für unser seit 2008 vermietetes EFH erhöhen. Nur befindet sich dieses Haus auf dem Land. Nun zu meiner Frage:
Kann ich für eine Mieterhöhung nach Vergleichmiete bei einem Dorf aus Objekte aus umliegenden 10 Km angeben?
Hallo,
das ist sicherlich möglich. ich empfehle hierzu allerdings ein Mietwertgutachten erstellen zu lassen, da es sicherlich Einsprüche vom Mieter geben wird, ob der Frage der Willkürlichkeit der Vergleichsmethode.
Für weitere Fragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Bobrowski
Gutachter für die Bewertung bebauter und unbebauter Grundstücke, Mieten und Pachten
(zertifiziert durch die Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein/IHK Kiel, geprüft und anerkannt durch den BDSH, BSG sowie die DESAG)
Sachverständiger für Schäden an Gebäuden
(zertifiziert durch den BDSH geprüft und anerkannt durch den BSG sowie die DESAG)
Gebäudeenergieberater
das kann man so pauschal nicht sagen, denn es ist wichtig zu wissen ob es sich bei der vereinbarten Miete um eine Indexmiete, Staffelmiete, oder um eine Miete auf Grundlage der ortsüblichen Vergleichsmiete handelt grundsätzlich handelt.
Liegen sie bspw. über der Vergleichsmiete (welche sich an ortsüblichen Mietspiegeln - also ihrem Vorhaben orientiert) dürfen sie nur begründet erhöhen, der Mieter hat ein Sonderkündigungsrecht und gleichzeitig muss er zustimmen. Tut er das nicht - Pech oder Klage!
Die Miete muss auch hier 15 Monate mindestens bestand haben.
Vergleichsmiete ist die Miete, die für Wohnungen vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage in den letzten 4 Jahren vor Ort vereinbart wurde. Im Mieterhöhungsschreiben muss der Vermieter schriftlich begründen, warum er die von ihm geforderte Miete für ortsüblich hält:
Er kann sich hierzu auf ein beigefügtes Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen oder auf 3 Vergleichswohnungen berufen,
er kann eine Mieterhöhung aber auch mit dem örtlichen Mietspiegel oder dem Mietspiegel einer vergleichbaren Kommune begründen (gibts bei der Gemeinde/ Kreis oder Stadtverwaltung im Internet)
durch die Mietrechtsreform (1. September 2001) hinzugekommen sind zwei weitere Begründungsmittel: Der qualifizierte Mietspiegel und die Mietdatenbank.
Bei Staffel - oder Indexmieten (vgl. BGB § 557a und b)dürfen sie die Miete gar nicht erhöhen.
Bei Häusern ist der Vergleich mit Wohnungen stets schwierig. Sie können natürlich den örtlichen Mietspiegel, der aktuell vermutlöich für 2009 zurletzt erstellt wurde, für den Vergleich mit Wohnungen von mehr als 100 m² Wohnfläche heranziehen. Soweit der da Luft bereits nach nur einem Jahr nach oben läßt, können Sie versuchen eine Mieterhöhung durchzusetzen. Beachten Sie aber, dass dem Mieter ein außerordentliches Kündigungsrecht zum Zeitpunkt der beabsichtigten Erhöhung zusteht. Was ein neuer Mieter Ihnen im ländlichen Bereich für Ihr Haus bereit wäre zu zahlen, müßten Sie dann herausfinden, wenn Sie nach einiger Zeit des Leerstandes überhaupt wieder jemanden für das Glück auf dem Lande begeistern können.
das habe ich schon versucht, aber leider gibt es dort keinen Mietspiegel. Die Gemeinde die ca. 5000 Einwohner hat, hat sowas leider nicht. Aber trotzdem Vielen Dank .
Freundliche Grüße
Anja
Leider gibt es in der Gemeinde überhaupt keinen Mietspiegel. Aber inzwischen habe ich gefunden wonach ich gesucht habe.
Ein Mietwertgutachten ist uns ehrlich gesagt auch zu kostenaufwendig, da das Haus auch schon im verkauf ist, und wir froh wären wenn wir keine Mieter mehr hätten.
Danek, aber ich habe nach endloser suche gefunden wonach ich gesucht habe. Nach einem BGH Urteil darf der Vermieter auch auf die Kalkulation der Nachbargemeinde zurückgreifen, wenn die Stadt keinen Mietspiegel hat.
Und da es sich um ein Haus im Speckgürtel Hamburg’s handelt haben wir auch keine sorgen damit einen neuen Mieter zu finden.
Trotzdem aber Vielen Dank
Wenn die Infrastruktur des anderen Dorfes ähnlich ist und es auch in etwa gleich weit zur nächsten Stadt ist , dann sollte dies so möglich sein.Bei Abweichungen können sie ja noch einen Abschlag einkalkulieren.
mir wurde mitgeteilt es gibt den nicht. Aber wie schon gesagt, habe ich auch inzwischen rausgefunden, dass wenn es keinen gibt kann man auch Vergleichsmieten aus umliegenden Ortschaften heranziehen. (Lt. einem BGH Urteil)
Hallo, ja das müsste gehen. Die Vergleichsobjekte müssen u.a. ein ähnliches Umfeld haben, d.h. ebenfalls in ländlichem Raum mit ähnlicher Infrastruktur.
Juristisch kann man bei fehlendem Mietspiegel auch Objekte aus der Nachbargemeinde zum Vergleich heranziehen, 10km Entfernung sind hierbei eine durchaus normale Entfernung, insbesondere im ländl. Raum.- Gruß, Achim