01.03.2004 Gesamtmiete 370,00 Euro(mit Nebenkosten, ohne Heizkosten). Im Mietvertrag wir nur ein Betrag als Miete genannt, über Nebenkosten steht nichts.
01.01.2010 Miererhöhung um 25 Euro (von 370 € auf 395 €). „Grundsteuer und Gebäudeversicherung anteilsmäßig“, angeblich bis jetzt nicht berüchsichtigt.
Mein Kommentar: behaupten kann man, aber nict nachweisen, da im Mietvertrag sind die Nebenkosten nicht extra aufgeführt. Also könnte es sein, daß diese Nebenkosten schon in der Miete erfasst waren.
01.01.2010 Mieterhöhung um 40 €. Begründung:" keine Mieterhöhung seit 01.03.2004".
Frage: Ist die Mieterhöhung von 65 € rechtens? Ist die Begründung des Vermieters akzeptabel? Wie und bis wann hat der Mieter zu reagieren.
Hallo, nein sind beide nicht berechtigt, ausgehend von Deinen Schilderungen.
Mieterhöhung: Du schreibst, dass im MV nur die Miete aufgeführt ist und Heizkosten gesondert zu zahlen sind. Somit hast Du gar KEINE Nebenkosten zu tragen, da diese grundsätzlich voim Vermieter zu tragen sind. Gängige Praxis ist, die Umlage von Nebenkosten zu vereinbaren, aber das muss dann im Mietvertrag stehen. Vorsorglich weise ich darauf hin, dass es sich hier auch NICHT um eine Betriebskostenpauschale handelt, da dies sonst auch im Vertrag stehen müsste. Dann wäre eine Erhöhung für gestiegene -nicht vergessene- Nebenkosten möglich, aber das ist bei Dir nicht der Fall.
Mieterhöhung: Das ist keine Begründung. Mieterhöhung ist in Deinem Fall, da ich davon ausgehe, dass im MV weder eine STaffel- noch eine Indexmietevereinbart sind, nur als Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete oder bei Modernisierung möglich. Mit der Begründung, dass es lange Zeit keine Erhöhung gab, ist eine Mieterhöhung nicht rechtens.
Eigentlich müsstes Du gar nichts unternehmen. Ich halte es aber immer für besser, kurz schriftlich darauf hinzuweisen, dass die Mieterhöhungen nicht rechtmäßig sind und Du diese daher nicht zahlen wirst. Ggf. würde ich noch ganz kurz darauf hinweisen, dass im 1. Fall die Zahlung von Nebenkosten nicht vereinbart sei und im 2. Fall die Mieterhöhung nicht ausreichend begründet sei.
Und dann einfach nicht zahlen.
Bitte habe Verständnis dafür, dass ich keine Gewähr übernehmen kann, insbesondere aus dem Grunde, dass mir nicht der gesamte Mietvertrag vorliegt. Aber anhand Deiner Schilderungen solltest Du keine Sorgen machen müssen.
Es müssen immer nur die Nebenkosten bezahlt werden die im Mietvertrag aufgeführt sind.
Eine Begründung für eine Mieterhöhung muss immer an der ortsüblichen Vergleichsmiete orientiert sein (Mietspiegel). Die Begründung, dass seit 2004 keine ME war ist so nicht rechtens.
Gehen Sie am besten zum örtlichen Mieterverein, dort erhalten Sie für einen Jahresbeitrag (ca. 60 EUR) professionelle Hilfe und die machen auch den gesamten Schriftverkehr und zwar rechtssicher. Und: Sobald ein Brief vom Mieterverein kommt zieht der Vermieter den Schwanz ein.
Hallo,
zunächst mal haben Sie als Mieter jeweils ein Widerspruchsrecht gegen eine Mieterhöhung,und zwar 1 Monat.
Die Erhöhung der Nebennkostenvorauszahlung kann nicht als Mieterhöhung deklariert werden.
Steht im Mietvertrag etwas von Nebekostenvorauszahlung? Wenn nicht, dann handelt es sich um eine Nebenkostenpauschale, über die auch nicht abgerechnet werden muss.
Zum Thema nachträglicher Berechnung der Grundsteuer (gilt natürlich auch für andere Positionen): sind im Mietvertrag die als abrechenbar möglichen Nebenkosten alle aufgelistet bzw. wird auf die Betriebskostenverordnung II verwiesen? Nur dann können diese Kosten auch tatsächlich weiterberechnet werden.
Wenn im Mietvertrag überhaupt nichts (genau nachlesen!) über Nebenkosten steht, die der Mieter zu tragen hat, kann der Vermieter auch keine berechnen.
Wenn der Vermieter tatsächlich nur, wie Sie schreiben, eine „Mieterhöhung“ macht und keine Nebenkostenvorauszahlung festsetzt, ist das ganz was anderes. Wie oben gesagt, können Sie dieser Erhöhung widersprechen. Allerdings ist das schwierig, da die Erhöhung in Ihrem Fall nicht über der sogenannten Kappungsgrenze liegt.
Ich hoffe, ich konnte weiterhelfen, sonst ggf. nochmals melden.
Grüße, Zita
Wenn Sie bei Vertragsabschluß nicht auf die Eintragung der einzelnen Nebenkosten verzichtet hätten, bräuchten Sie dies heute nicht bemängeln; ein „könnte sein“ gibt in Verträgen nicht. Es fehlt außerdem bei Ihren Angaben die Wohnungsgröße, um die Angemessenheit des Mietpreises von 370,-€ beurteilen zu können.
Eine Erhöhung der Grundmiete um 40,-€ ist gleich rd. 10 Prozent erscheint u.U. angebracht. Die richtige Form einer Miethöhenanpassung ist eine Vorlage des örtlichen Mietspiegels, meist erstellt von der jeweiligen Stadtverwaltung oder -wenn kein Mietspiegel existiert- auch die Vorlage von drei Vergleichsmieten von gleichen Wohnungen wie Ihre Wohnung mit deren Miethöhe. Diese müssen genau beschrieben und benannt werden und mindestens die geforderte Miethöhe nachweisen. Neben der nicht zulässigen Überschreitung der Vergleichsmiete muß der Vermieter aber auch die Kappungsgrenze einhalten. Diese beträgt seit 2001 eine zulässige Erhöhung von max. 20 Prozent alle drei Jahre.
Wir empfehlen die Anschaffung des Mieterlexikons des Deutschen Mieterbundes für 7,50 €, ISBN.Nr. 3-933091-60-8 Buch anschauen., siehe dort ab Seite 331. Ich würde u.U. die geforderte Mieterhöhung annehmen, aber eine Garantie von drei Jahren fordern. Schreiben Sie Ihrem Vermieter sofort.
Halten Sie mich bitte auf dem laufenden.
Gruss Grimm
01.03.2004 Gesamtmiete 370,00 Euro(mit Nebenkosten, ohne
Heizkosten). Im Mietvertrag wir nur ein Betrag als Miete
genannt, über Nebenkosten steht nichts.
01.01.2010 Miererhöhung um 25 Euro (von 370 € auf 395 €).
„Grundsteuer und Gebäudeversicherung anteilsmäßig“, angeblich
bis jetzt nicht berüchsichtigt.
Mein Kommentar: behaupten kann man, aber nict nachweisen, da
im Mietvertrag sind die Nebenkosten nicht extra aufgeführt.
Also könnte es sein, daß diese Nebenkosten schon in der Miete
erfasst waren.
01.01.2010 Mieterhöhung um 40 €. Begründung:" keine
Mieterhöhung seit 01.03.2004".
Frage: Ist die Mieterhöhung von 65 € rechtens? Ist die
Begründung des Vermieters akzeptabel? Wie und bis wann hat der
Mieter zu reagieren.
Hallo guten Tag
Nach dem Ihr Mietvertrag nichts Kongretes über Betriebs und Nebenkosten beinhaltet ist die Forderung Ihres Vermieters wie folgt zu verstehen.
„Miete“ ist hierbei Jeweils die von den Parteien vereinbarte Miete, egal, ob es sich um eine Nettomiete, um eine Teilinklusivmiete oder eine Inklusivmiete handelt.
Kappungsgrenze: in drei Jahren sind 20% Mieterhöhung erlaubt. In Ihrem Fall 370Miete plus 20% = 74,00Euro
Also ist die Forderung Ihres Vermieters mit ges. 65,00€ erlaubt.
Was Sie tun können:? Die Forderung anerkennen.
Aber:Verlangen Sie einen Zusatz zu Ihren Vertrag, in dem eine Detailierte Aufstellung über Nettomiete und Neben-bzw.Betriebskosten-Vorauszahlung festgelegt wird.
mit freundlichen Grüßen a.g.
Hallo, danke für die Beurteilung der Rechtslage. In der Zwischenzeit habe ich noch erfahren, daß der Vermieter den alten Mietvertrag vom Mieter ausgeliehen hat und nun behaptet er, den Mietvertrag gar nicht erhalten zu haben. Ich meine, wenn der Vermieter Forderungen stellt, hat er die Beweispflicht. Er will allerdings bald einen neuen Mietvertag zu vereinbaren.
Bitte um weitere Beurteilung und Meinung.
Danke und viele Grüsse. Stefan
zunächst mal haben Sie als Mieter jeweils ein
Widerspruchsrecht gegen eine Mieterhöhung,und zwar 1 Monat.
Die Erhöhung der Nebennkostenvorauszahlung kann nicht als
Mieterhöhung deklariert werden.
Steht im Mietvertrag etwas von Nebekostenvorauszahlung? Wenn
nicht, dann handelt es sich um eine Nebenkostenpauschale, über
die auch nicht abgerechnet werden muss.
Zum Thema nachträglicher Berechnung der Grundsteuer (gilt
natürlich auch für andere Positionen): sind im Mietvertrag die
als abrechenbar möglichen Nebenkosten alle aufgelistet bzw.
wird auf die Betriebskostenverordnung II verwiesen? Nur dann
können diese Kosten auch tatsächlich weiterberechnet werden.
Wenn im Mietvertrag überhaupt nichts (genau nachlesen!) über
Nebenkosten steht, die der Mieter zu tragen hat, kann der
Vermieter auch keine berechnen.
Wenn der Vermieter tatsächlich nur, wie Sie schreiben, eine
„Mieterhöhung“ macht und keine Nebenkostenvorauszahlung
festsetzt, ist das ganz was anderes. Wie oben gesagt, können
Sie dieser Erhöhung widersprechen. Allerdings ist das
schwierig, da die Erhöhung in Ihrem Fall nicht über der
sogenannten Kappungsgrenze liegt.
Ich hoffe, ich konnte weiterhelfen, sonst ggf. nochmals
melden.
Grüße, Zita
Wenn es sich um eine Inklusivmiete handelt, also Grundmiete inklusive anteiligen Nebenkosten, erhältst du zwar keine Nebenkostenabrechnung und auch keine Erhöhung aus einer Nebenkostenabrechnung.
Dem Vermieter steht es aber zu, dass er jedesmal die Gesamtmiete „anpaßt“, wenn sich z.B. seine Kosten ändern aus z.B. wegen Preiserhöhung der Gebäudeversicherung usw. Dies ist übliche Praxis bei Inklusivmietverträgen, denn in der Gesamtmiete sind alle Kosten bereits enthalten, treten aber Preiserhöhungen auf z.B. durch Versicherung, kann (und soll) jedes mal eine Mieterhöhung möglich sein gemäß Mieterhöhungsgesetz.
Es mag für dich verwirrend sein, dass du keine Nebenkosten im Mietvertrag stehen hast, der Vermieter dir aber trotzdem eine Mieterhöhung verpaßt wegen z.B. gestiegenen Kosten der Gebäudeversicherung. Wie gesagt, er hatte bereits alle zu Mietbeginn vorliegenden Kosten in die Gesamtmiete einkalkuliert. Ändert sich durch Preiserhöhung z.B. der Gebäudeversicherung die Kosten, kann er jedes mal eine neue Mieterhöhung verlangen, um so die Kosten durch die Gesamtmietkalkulation abzudecken. Im Gegenzug gibt es keine monatliche Nebenkostenpauschale und auch keine jährliche Nebenkostenabrechnungen.
So ein Inklusivmietvertrag ist heutzutage selten und sollte eigentlich von Mieterseite begrüßt werden, da die Mieterhöhungen bei gestiegenen Allgemeinkosten vom Vermieter anzuzeigen und darauf zu begründen sind.
Selbstverständlich kann der Vermieter auch eine Mietpreiserhöhung verlangen, um sich der aktuellen ortsüblichen Miethöhe anzupassen. Alle zwei Jahre darf der Vermieter nur maximal 20% die Miete erhöhen. Hat der Vermieter zuletzt in 2004 die Miete erhöht wegen Erhöhung der Allgemeinkosten, so dürfte er jetzt in 2010 wieder eine Anpassung an die ortsübliche Miete verlangen.
Vorsichtshalber die Mieterhöhungen zahlen, im Zweifel aber unter Vorbehalt, und den Vermieter ggfs. auffordern, die Mieterhöhungen zu begründen und nachzuweisen.