Mieterhöhung reicht ein inoffizieller Mietspiegel

Ich möchte die Miete erhöhen, da sie mittlerweise für mich zu niedrig erscheint.

Reicht dabei ein inoffizieller Mietspiegel aus.?
Etwas anderes habe ich nicht gefunden. Nur ein Mietspiegel für Wohnungen, nicht für Häuser.

Wo gibt es denn Auskünfte aus der Mietdatenbank?
gruss

Hallo, ohne Gewähr antworte ich wie folgt: Einen Mietspiegel erhält man bei der Kommune (Stadt/Gemeinde), bei Mieterschutzvereinen oder HausundGrund . Gibt die Kommune keinen Msp heraus, ist es zulässig, den Msp einer vergleichbaren Nachbargemeinde zu nehmen. Ist auch dies nicht möglich, dann kann man die Miethöhe von 3 adäquaten Vergleichswohnungen innerhalb der Gemeinde benennen.

Ein evtl. hilfreicher Link: www.hausblick.de

Allgemein gilt: Vermieter dürfen nach Paragraf 558 BGB die Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete erhöhen – allerdings nur, wenn die letzte Mieterhöhung mindestens zwölf Monate zurückliegt. Innerhalb von drei Jahren darf der Vermieter den Preis nicht mehr als 20 Prozent heraufsetzen. Die ortsübliche Vergleichsmiete ergibt sich aus Mietspiegeln oder wird von Gutachtern ermittelt. Über die ortsübliche Vergleichsmiete darf der Vermieter nur bei einer Mieterhöhung wegen Modernisierung hinausgehen. –
Hoffe, ich konnte weiterhelfen, Gruß, Achim

Wenn es sich um ein Haus handelt, gibt es tatsächlich keinen Mietspiegel. Sie können sich aber an dem Mietspiegel für Wohnungen der Region orientieren und sich hier die prozentuale Entwicklung von Wohnungen um 120 m² Größe zu eigen machen. Hier wäre dann innerhalb von drei Jahren eine Erhöhung um bis zu 20 % analog ortsüblichen Vergleichsmietenentwicklung zulässig.

Hallo, guten Tag
In 10 Jahren dürfen Sie bis 20% die Miete erhöhen.Sie müssen aber nachweisen dass Sie sagen können, da ist eine vergleichbare wohnung ,die kostet um soviel mehr,ich möchte die Miete angleichen.Nun dürften Sie keine Probleme haben.
Seit der letzten Erhöhung musss mind. 1 Jahr vergangen sein.
mit freundlichen Grüßen a.g.

Mietspiegel sollte reichen aber auch 1-2 vergleichbare Objekte könnten nicht schaden.
Eine Mietdatenbank kenne ich nicht .

hallo,
ich würde dir raten dir den offiziellen mitspiegel zu holen. den gibt es bei jedem mieterschutzbund. wie das für wohnungeigentümer bzw. hauseigentümer ist weiss ich allerdings auch nicht.

gruß
pucksi

Hallo guten Tag,auskünfte gibt es auch bei der jeweiligen Stadtverwaltung!Würde auch den Mieterbund anrufen die helfen ihnen.Liebe grüße anna

hallo ferry6969

ich kann Dir nur raten, Dich an eine Stelle zu wenden, die mit diesen Dingen vertraut ist.
Hier ein paar Tipps:
„Haus und Grundbesitzerverein“
„Verband der privaten Wohnungswirtschaft“
„Haus, Wohnungs- und Grundeigentümer e.V.“
„Verbraucherzentrale“
Hier bekommst Du warscheinlich auch den offiziellen Mietspiegel.
Ich wünsche Dir viel Glück.

LG. minna44

Hallo,
nein, reicht nicht. Vorzulegen sind Vergleichsmieten. Heißt: Mieten von vergleichbaren Wohnungen. Zu erfragen beim Mieterbund
Mfg

Ich möchte die Miete erhöhen, da sie mittlerweise für mich zu

niedrig erscheint.

Reicht dabei ein inoffizieller Mietspiegel aus.?
Etwas anderes habe ich nicht gefunden. Nur ein Mietspiegel für
Wohnungen, nicht für Häuser.

Wo gibt es denn Auskünfte aus der Mietdatenbank?
gruss

Hallo,

wenn der Mieter die erhöhte Miete bezahlt, brauchst Du garnichts, auch keinen Mietspiegel.

Warum erscheint Dir die Miete mittlerweile zu niedrig? Wenn Du das plausibel begründen kannst, reicht es auch als Erklärung für den Mieter.

Wenn der Mieter die erhöhte Miete nicht bezahlt, mußt Du ohnehin klagen. Dann braucht Du einen Anwalt und der muß dann plausibel die Erhöhung begründen. Ein evtl. vorhandener Mietspiegel hilft dabei, ist aber keine Garantie. Ein bockiger Mieter wird auch genügend negative Eigenschaften der Wohnung vorweisen können, damit sich in diesem speziellen Fall eine Erhöhung verbietet.

Gruß
Horst

Geregelt wird die Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete in den §§ 558 bis 558 e BGB. Voraussetzung für diese Form der Mieterhöhung ist, dass die bisherige Miete in dem Zeitpunkt, in dem die Mieterhöhung eintreten soll, mindestens 15 Monate unverändert bestand (§ 558 Abs. 1 BGB). Mieterhöhungen wegen Modernisierungen oder wegen gestiegener Nebenkosten bleiben dabei außer Betracht.

Bei jeder Mieterhöhung muss zunächst geklärt werden, ob die Formalien eingehalten wurden (insb. Textform und Begründung, § 558a Abs. 1 BGB) und ob eine Mieterhöhung im konkreten Fall ausgeschlossen ist. § 557 Abs. 3 regelt, dass eine Mieterhöhung gemäß der §§ 558 bis 560 verlangt werden kann, soweit nicht die Erhöhung durch Vereinbarung ausgeschlossen ist oder sich der Ausschluss aus den Umständen ergibt.

Wenn im Mietvertrag eine Staffelmiete (§ 557a BGB) oder Indexmiete (§ 557b BGB) vereinbart wurde, ist eine anderweitige Mieterhöhung nicht möglich (Ausnahme: § 557b Abs. 2 BGB).

Nach den gesetzlichen Vorschriften kann der Vermieter die Zustimmung zur Mieterhöhung bis zur Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete fordern. Das ist die Miete, die für Wohnungen vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage in den letzten 4 Jahren vor Ort vereinbart worden ist. Im Mieterhöhungsschreiben muss der Vermieter schriftlich begründen, warum er die von ihm geforderte Miete für ortsüblich hält:

* er kann sich hierzu auf ein beigefügtes Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen,
* oder auf 3 Vergleichswohnungen berufen,
* er kann eine Mieterhöhung aber auch mit dem örtlichen Mietspiegel oder dem Mietspiegel einer vergleichbaren Kommune begründen
* durch die Mietrechtsreform (1. September 2001) hinzugekommen sind zwei weitere Begründungsmittel: der qualifizierte Mietspiegel und die Mietdatenbank.

Besondere Bedeutung kommt einem qualifizierten Mietspiegel zu. Zwar kann der Vermieter bei Existenz eines qualifizierten Mietspiegels ein anderes Begründungsmittel wählen, doch muss er in dem Mieterhöhungsschreiben auf die Daten des qualifizierten Mietspiegels hinweisen. Dem qualifizierten Mietspiegel kommt nach dem Gesetz die Vermutungswirkung zu, dass er die ortsübliche Vergleichsmiete widerspiegelt (§ 558 d Abs. 3 BGB).

Eine Mieterhöhung darf die ortsübliche Vergleichsmiete nicht überschreiten. Das heißt aber nicht, dass eine Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete immer zulässig ist. Eine zweite Begrenzung stellt oft die sog. Kappungsgrenze dar (max. 20 % innerhalb von 3 Jahren.) Bei der Beurteilung der Wohnungsausstattung kommt es nach Auffassung des LG Berlin auf den Zeitpunkt des Bezuges an, den der Vermieter zu beweisen hat. (LG Berlin 62 S 346/07)

Eine Mieterhöhung ist nur mit Zustimmung des Mieters möglich. Um die Berechtigung der Mieterhöhung zu prüfen, steht ihm eine Überlegungsfrist zu: der Monat, in dem die Mieterhöhung ankommt und die beiden folgenden Monate (§ 558 b). Der Mieter kann innerhalb dieser Zeit auch das Mietverhältnis mit einer Frist von 2 weiteren Monaten schriftlich kündigen. Kündigt der Mieter, so tritt die Mieterhöhung nicht ein (§ 561 Abs. 1 BGB). Dieses Sonderkündigungsrecht gilt auch bei befristeten Mietverträgen.

Kündigt der Mieter nicht, stimmt er aber auch der verlangten Erhöhung nicht – oder nur teilweise – zu, hat der Vermieter anschließend drei Monate Zeit, die fehlende Zustimmung des Mieters einzuklagen. Dann muss das Gericht entscheiden, ob die verlangte Zustimmung zur Mieterhöhung erteilt werden musste. Dabei ist das Gericht bei der Ermittlung der ortsüblichen Miete nicht an das vom Vermieter gewählte Begründungsmittel gebunden.

Ist ein Mietspiegel nicht (wie zum Beispiel in Berlin) kostenlos verfügbar, so muss er nach Ansicht des LG Krefeld dem Mieterhöhungsverlangen beigefügt werden. Lässt der Vermieter in Bezug auf die Mieterhöhung ein Sachverständigengutachten anfertigen, so kann er diese Kosten nicht den Mietern auferlegen.

Wir hoffen wir konnten helfen