Mieterhöhung Stellplatz

Guten Abend!

Mal angenommen, eine Eigentümerversammlung beschließt die Mieten der am Haus befindlichen Stellplätze Mitte des Monats rückwirkend zum Monatsanfang um 50% zu erhöhen.

Der Mieter beschwert sich bei der beauftragten Hausverwaltung, dass eine rückwirkende Erhöhung nicht zulässig sei, eine Steigerung um 50% ebenfalls nicht.

Die Hausverwaltung behauptet dies sei möglich, da es sich ja nicht um eine Wohnung sondern nur einen PKW-Stellplatz handele. Außerdem würde sie nur der Weisung der Eigentümer nachkommen.

Wer hat Recht, ist eine solche Erhöhung zulässig?

Danke!
Andy.

Hallo,

Mal angenommen, eine Eigentümerversammlung beschließt die
Mieten der am Haus befindlichen Stellplätze Mitte des Monats
rückwirkend zum Monatsanfang um 50% zu erhöhen.

Unterstellen wir, dass jeder Mieter einzeln von seinem Vermieter die Mitteilung erhalten hat, dass dieser die Miete für den Stellplatz erhöhen will. Der Beschluss der Eigentümerversammlung muss jeder VM einzeln und gegenüber seinem Vermieter umsetzen. Die Hausverwaltung hat dazu keinerlei Rechte, es sei denn, sie hat die Mietverwaltung mit übernommnen und darf auch Mieterhöhungen vornehmen.

Der Mieter beschwert sich bei der beauftragten Hausverwaltung,
dass eine rückwirkende Erhöhung nicht zulässig sei, eine
Steigerung um 50% ebenfalls nicht.

Rückwirkend ist nicht möglich.

Die Hausverwaltung behauptet dies sei möglich, da es sich ja
nicht um eine Wohnung sondern nur einen PKW-Stellplatz
handele. Außerdem würde sie nur der Weisung der Eigentümer
nachkommen.

Wenn in einer Eigentumswohnanlage die Wohnungen und die Stellplätze unterschiedlichen VM gehören, werden sie aber von der Verwaltung einheitlich vermietet, dann liegt ein einheitlicher Mietvertrag vor. Die Mieterhöhungen müssen daher im Rahmen des Mietrechts vorgenommen werden. Es liegt auch ein einheitliches Vertragsverhältnis vor, wenn mit dem VM jeweils für die Wohnung und den Stellplatz getrennte Verträge abgeschlossen werden. Die Hausverwaltung hat also nicht Recht. Ausserdem habe ich Zweifel, ob die Hausverwaltung überhaupt befugt ist, Mieterhöhungen auszusprechen. Hierfür Vollmacht verlangen, aus der hervorgeht, dass die Hausverwaltung Erklärungen namens und in Vollmacht des Vermieters unbeschränkt abgeben und Erklärtungen unbeschränkt annehmen kann. ( Sollte die Hausverwaltung keine Vollmacht vorlegen, jedoch erklären, sie sie dazu befugt, kann der Mieter zurückschreiben, dass die Auskunft wohl falsch ist, weil eine Hausverwaltung in diesen Fällen grundsätzlich z.B. keine Kündigungen anhehmen oder aussprechen kann).

Gruss Günter

Wer hat Recht, ist eine solche Erhöhung zulässig?

Danke!
Andy.

Guten Abend!

… Die Hausverwaltung hat dazukeinerlei Rechte, es sei denn, sie hat die Mietverwaltung mit übernommnen und darf auch Mieterhöhungen vornehmen.

Nehmen wir mal an, dieser Schritt ist rechtmäßig, die Gesellschaft vertritt die Eigentümergemeinschaft als Vermieter.

Der Mieter beschwert sich bei der beauftragten Hausverwaltung,
dass eine rückwirkende Erhöhung nicht zulässig sei, eine
Steigerung um 50% ebenfalls nicht.

Rückwirkend ist nicht möglich.

… Die Mieterhöhungen müssen daher im Rahmen des Mietrechts vorgenommen werden…

Im Rahmen des Mietrechts würde bedeuten, dass sowohl eine rückwirkende Erhöhung sowie die Höhe der Steigerung nicht rechtens wären, korrekt? Das Mietrecht sieht hier eine maximale Erhöhung um 20% über einen 3-Jahres-Zeitraum vor, wenn mich nicht alles täuscht.

Gruß,
Andy.

Guten Abend!

… Die Hausverwaltung hat dazukeinerlei Rechte, es sei denn, sie hat die Mietverwaltung mit übernommnen und darf auch Mieterhöhungen vornehmen.

Nehmen wir mal an, dieser Schritt ist rechtmäßig, die
Gesellschaft vertritt die Eigentümergemeinschaft als
Vermieter.

Der Mieter beschwert sich bei der beauftragten Hausverwaltung,
dass eine rückwirkende Erhöhung nicht zulässig sei, eine
Steigerung um 50% ebenfalls nicht.

Rückwirkend ist nicht möglich.

… Die Mieterhöhungen müssen daher im Rahmen des Mietrechts vorgenommen werden…

Im Rahmen des Mietrechts würde bedeuten, dass sowohl eine
rückwirkende Erhöhung sowie die Höhe der Steigerung nicht
rechtens wären, korrekt? Das Mietrecht sieht hier eine
maximale Erhöhung um 20% über einen 3-Jahres-Zeitraum vor,
wenn mich nicht alles täuscht.

Hallo Andy,

rückwirkend ist die Mieterhöhung unzulässig. Bezogen auf die Garagen- / Stellplatzmieten sidn innerhlab von drei Jahren 20 % erlaubt, allerdings muss diese Mieterhöhung bei einer Mieterhöhung für die Wohnung berücksichtigt werden. 50 % sind nicht korrekt. Mieterhöhung als unwirksam zurückweisen.

Grüsse Günter

Danke Günter, genau wie ich mirs dachte!

Gruß,
Andy.