Mieterhöhung trotz 'Außenmängeln'

Hallo,

folgende Situation. Mieter B hat von Vermieter A eine Mieterhöhung erhalten. Fristen und Steigerungen stimmen, Miete ist auch weiterhin unter der Durchschnitsmiete. Nur gibt es am Objekt einige Mängel, die B unsicher machen, ob er der Erhöhung zustimmen soll. Darunter sind:

  • Das Objekt (Baujahr 1898) wurden 1993 komplett saniert, seitdem wurden keinerlei Sanierungs/Modernisierungsarbeiten durchgeführt. Die Wände im Treppenhaus sind stark verdreckt/verrusst und sehr unansehnlich, ebenso die Gemeinschaftsräume im Keller (Waschküche usw)
    -Die Aussenanlagen sind relativ ungepflegt

Sind das Argumente, die B vorbringen kann?

Danke

Hallo,

wurden diese „Mängel“ denn vorher schonmal beim Vermieter gemeldet?

Wer ist denn für die Reinigung des Treppenhauses/der Gemeinschaftsräume zuständig?

Wie ist das im Mietvertrag geregelt bzw. in der Hausordnung?

MfG

Swordan

Hallo!

Vorbringen kann man das sicherlich, ob es aber etwas bewirkt ?

Denn die Erhöhung ist ja leider überhaupt an keine Verbesserung der Wohnung oder des Wohnumfeldes gekoppelt. Nicht mal an eine Verschlechterung direkt.

Die könnte man unabhängig vom Erhöhungsverlangen bemängeln und ggf. sogar mit einer Mietminderung unterstützen.

MfG
duck313

Dem Mieterhöhungsbegehren des Vermieters kann der Mieter keine Mängel der Wohnung entgegen halten, die behebbar sind, da sich dies nicht auf die Frage der Höhe der Grundmiete, sondern einer ggf. von dieser aus vorgenommenen Minderung bezieht, welche jedoch allein im Rahmen der Klage auf Mietzahlung zu berücksichtigen ist (vgl. u.a. OLG Frankfurt Rechtsentscheid in Mietsachen vom 29.07.1999, Aktenzeichen: 20 ReMiet 1/96, LG Berlin 63. Zivilkammer, Urteil vom 19.01.2010, Aktenzeichen: 63 S 249/09; AG Karlsruhe, Urteil vom 18.03.2010, Aktenzeichen: 7 C 382/09; AG Hannover, Urteil vom 16.12.2009, Aktenzeichen: 412 C 13738/08; AG Hanau, Urteil vom 16.03.2011, Aktenzeichen: 91 C 239/10 - Juris; LG Hanau, Beschluss vom 12.03.2013, Aktenzeichen 2 S 283/12; Schmidt-Futterer, Mietrecht Kommentar, 10. Aufl. 2011, § 558 Rdn. 79 m.w.N.).