Mieterhöhung trotz bestehender Mängel?

Hallo, wie sieht es bei folgendem Problem aus:

Mieter wohnt in einer Wohnung, in der Küche, Bad und WC keine Heizung haben.
Da es aber im Winter bis 10°C wird, sodass das Eisfach abtaut, benutzt er einen Ölradiator am Stromnetz.

Dazu kommt, dass Teile der Wohnung optische Mängel, nicht abgeschlossene Reparaturen aufweisen und der Vermieter wiederholt versprochen hat dies richten zu lassen.

Dafür war anfangs die vereinbarte Miete billiger als andere Wohnungen (auch im selben Haus mit moderner Zentralheizung).

Nun erfolgt vom Vermieter das zweite Mal eine Mieterhöhnung um 6% (5 EUR / qm) aufgrund eines Mietspiegels der Stadt und stuft die Wohnung „mit mittlerer Ausstattung“ ein.

Welche Möglichkeiten bieten sich dem Mieter?

Ist eine Mietberechnung aufgrund des Mietspiegels der Stadt bei solchen Mängeln überhaupt zulässig? Gilt bei Räumen ohne Heizung oder optischen Mängeln der volle qm-Preis?

Kann die Mieterhöhung abgewiesen werden, aufgrund schriftlich festgehaltener, versprochener Rennovierungsarbeiten (die bisher nicht durchgeführt wurden) und/oder fehlender Heizung?

Kann der Mieter die Mehrkosten des Ölradiator-Stromverbrauchs gegenüber einer Heizung geltend machen?

Hallo Marc,

bereits dein zweiter Satz bereitet mir enorme Schwierigkeiten:

Da es aber im Winter bis 10°C wird, sodass das Eisfach abtaut,
benutzt er einen Ölradiator am Stromnetz.

Ist allerdings gemeint, dass der Mieter im Winter friert, dann sollte das sicher geändert werden.
In diesem Fall kann ich nur professionelle Hilfe empfehlen, damit nicht falsche Argumente am falschen Platz landen.

Gruß!

Horst

Ist allerdings gemeint, dass der Mieter im Winter friert, dann
sollte das sicher geändert werden.

Hallo Horst, ja genau das ist gemeint: Es muss in der Küche ein zusätzlicher Ölradiator laufen, damit es in der Küche nicht 10°C werden.

Diese Situation ist aber nicht der Streitpunkt, es geht um die doppelte Mieterhöhung auf „Mietspiegelniveau“.

Daher die Frage, ob eine Mieterhöhung unter solchen Voraussetzungen überhaupt gemacht werden darf, oder ob der Mieter mit dem Argument der fehlenden Heizung ein Knock-Out Argument gegen die Erhöhung hat.

Wenn der Mieter die Wohnung OHNE HEIZUNG angemietet hat, dürfte wohl davon auszugehen sein, dass dies der vertragsgemäße Zustand ist > also kein Mangel im Sinne des BGB, der z.B. zu einer Mietminderung berechtigen würde.

Das würde allerdings wiederum eine Mieterhöhung gemäß Mietspiegel auf einen Mietpreis einer Wohnung MIT HEIZUNG ausschließen …

Als „fiktiver Fall“ ist dies sicher nicht absolut und allgemeingültig zu klären.
Wie bereits empfohlen, scheint mir für einen Fall aus dem wahren Leben eine anwaltliche Beratung am besten, da der Anwalt den gesamten Sachverhalt erst mal ausleuchten muss, um die rechtlichen Rahmenbedingungen einschätzen zu können.

sehr schön ist der Begriff MANGEL erklärt unter
http://www.recht-4u.de/Nr1.html
klicke auf ->Mietrecht ->Mietmangel

  1. Der Mieter hat die Wohnung so angemietet .

  2. Der Vermieter kann mit vorheriger Ankündigung die Miete erhöhen.

  3. Der Mieter muss nach vollzogener Mieterhöhung entweder außerordentlich kündigen oder eine Mietminderung verlangen .

  4. Eine Mieterhöhung ist in Jedem Fall tragbar .