Mieterhöhung trotz Modernisierung vor Einzug

Hallo,

in diesem Fall geht es um den Mieter M sowie Vermieter V.

M ist am 01.10.2014 (Vertagsunterzeichnung v. 01.09.2014) in einem Mehrparteienhaus eingezogen.

Bereits bei der Wohnungsbesichtigung war für M klar zu erkennen, dass Baumaßnahmen getätigt wurden (Baugerüste um das Vermietungsobjekt). Die Wohnungsbesichtigung wurde ausschließlich von dem damaligen Mieter geführt, welcher M mitteilte, dass das Vermietungsobjekt äußerlich (Fassadenverkleidung), den umliegenden Häuser angepasst wird und die Arbeiten kurzfristig fertig seien.

Bei der Vertragsunterzeichnung am 01.09.2014 wurden die Arbeiten an dem Vermietungsobjekt weder von M noch von V angesprochen, bzw. erläutert.

M bezog am 01.10.2014 die Wohnung. Nach objektiver Betrachtung des M wurden ab dem Einzug lediglich Instandhaltungsarbeiten (Fassadenverkleidung) vorgenommen. Anfang November waren die Baumaßnahmen beendet.

Mit Datum vom 29.01.2015 erhält M ein Schreiben von V in dem dieser erklärt, die Kosten der Modernisierungsmaßnahmen ab dem 01.11.2015 auf die Mieter umzulegen.

Aus dem Schreiben ergeht:

_"Es wurden Kosten für eine Geschossdeckendämmung gem. gesetzl. Vorschriften durchgeführt.

Die Kosten belaufen sich auf rd. TEUR 420. Aufgeteilt werden diese Kosten in rd. TEUR 400 (Kosten Wärmedämmung) sowie rd. TEUR 20 (Aufwandsentschädigung Hausverwaltung). Abzüglich des Eigentümeranteils (rd. TEUR 120) verbleiben rd. TEUR 300.

Auf Basis der rd. TEUR 300 können gem. den gesetzl. Bestimmungen 11% der Kosten (also rd. TEUR 33) auf die Mieter umgelegt werden. Nach Berechnung der Objektgröße entfallen rd. EUR 1,5 auf den m².

Bei der Wohnfläche des M (75m²) ergeben sich somit monatliche Mehraufwendungen in Höhe von EUR 112,50.

Dennoch ist V bereit die Miete lediglich um rd. EUR 70 zu erhöhen."_
Nun bestehen folgende Fragen :

  1. Ist M verpflichtet die Kosten der Wärmedämmung zu tragen, wenn diese vor dem Einzug beendet wurden?

  2. Welchen Anspruch kann M geltend machen, um zu erfahren, wann die umlagefähigen Modernisierungsmaßnahmen beendet wurden.

Bonusfrage:
Das Vermietungsobjekt besteht aus fünf Etagen (Flachdach). Die Dämmung bezog sich ausschließlich auf das Dach. Hat M die Kosten einer Geschossdeckendämmung in gleichen Teilen wie die anderen Mieter zu tragen, wenn sich die Mietswohnung des M in der dritten Etage befindet.

Hallo!

zuerst die Bonusfrage :

Klar, wenn die Maßnahme grundsätzlich als Modernisierung umlagefähig ist, dann betrifft es alle Mieter, egal wo sie wohnen oder ob sie direkt von der Maßnahme einen Vorteil haben.

Modernisierungsmaßnahmen müssen immer rechtzeitig vor Beginn der Maßnahmen bekanntgegeben werden (Art, Umfang, voraussichtliche Dauer). Gleichzeitig ist zu benennen, um wieviel sich die Miete deswegen erhöhen wird.
Mieter muss das VORHER wissen, denn er kann auch rechtzeitig vorher kündigen um der Erhöhung zu entgehen(oder gar nicht erst einziehen !) Deshalb sind die Fristen so lang.

Ohne Ankündigung erst einmal keine Erhöhung.

Bei dem Preis muss es sich um ein Riesenobjekt handeln.  Flachdach ohne Dämmung.

Bei der Kontrolle, welcher Teil überhaupt Modernisierung ist und welcher Instandhaltung muss man sehr aufpassen.  Vermutlich muss man die ganze Dachabdichtung als abgängig und nicht umlagefähig ansetzen.
Denn sicherlich hat man die Dachhaut alt geöffnet und entsorgt, neue (erstmalige) Dämmung und dann eine neue Dachabdichtung aufgebracht mit allen zusatzarbeiten an den Dachrändern.
In dem Preis ist vermutlich deshalb schon etwas abgezogen. Das muss aber genau belegt werden, was Modernisierung und was Instandhaltung ist.

MfG
duck313