hallo, zahle kaltmiete 340,- der vermieter möchte bald 50,- mehr. ist das überhaupt zulässig,denn es sind ja um die 15 prozent mehr ? gruss, Robby
hallo, zahle kaltmiete 340,- der vermieter möchte bald 50,-
mehr. ist das überhaupt zulässig,denn es sind ja um die 15
prozent mehr ? gruss, Robby
Hallo, ohne Gewähr antworte ich wie folgt: Ja, das ist zulässig, bis zu 20% (in diesem Fall 68,–Eur)ist das zulässig. Die Miete darf aber seit 3 Jahren nicht erhöht worden sein. Außerdem darf die neue Miete (390,–Eur) nicht über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen und darf für die nächsten 3 Jahre nicht erhöht werden.
-Der Mieter hat übrigens bei einer Mieterhöhung ein Sonderkündigungsrecht.- OK, hoffe ich konnte weiterhelfen- Gruß, Achim
Der Vermieter kann grundsätzlich alle drei Jahre die Miete um 20 % erhöhen!
danke erstmal, die antworten,die ich bekomme (auch vom mieterverein) sind unterschiedlich ! der Mietverein sagt, nicht über 5 prozent, unabhängig von der VORHERIGEN erhöhung
ich höre mich weiter herum, gruss - ROBBY
danke erstmal, die antworten,die ich bekomme (auch vom mieterverein) sind unterschiedlich ! der Mietverein sagt, nicht über 5 prozent, unabhängig von der VORHERIGEN erhöhung
ich höre mich weiter herum, gruss - ROBBY
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Wenn der Mieterverein etwas anderes sagt, als ich mit der Grundsatzfeststellung, dann irrt hier der Mieterverein! Es gibt natürlich eine ganze Reihe von Zusatzpunkten, die beachtlich sind; Sie haben aber nur nach den Erhöhugnsmöglichkeiten ganz allgemein gefragt.
hallo, zahle kaltmiete 340,- der vermieter möchte bald 50,-
mehr. ist das überhaupt zulässig,denn es sind ja um die 15
prozent mehr ? gruss, Robby
Womit begründet er die 50,-€?
danke erstmal, die antworten,die ich bekomme (auch vom
mieterverein) sind unterschiedlich ! der Mietverein sagt,
nicht über 5 prozent, unabhängig von der VORHERIGEN erhöhungich höre mich weiter herum, gruss - ROBBY
Hi Robby, es kann sein, daß wir alle recht haben, es ist so: innerhalb von 3 Jahren darf die Miete insgesamt nicht über 20% angehoben werden. Also z.B. zwei Mieterhöhungen von jeweils 5% wären zulässig, zwei von jew. 15% dagegen nicht. In jedem Fall müssen mindestens 12 Monate zwischen den einzelnen Mieterhöhungen liegen.- Gruß Achim
weil er lange nicht mehr erhöht hat…
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
danke erstmal. der mieterbund (zentrale) sagte mir, 20 prozent der miete darf niemals erhöht werden in 3 jahren. da haben vermieter schon deswegen hohe busgelder bekommen und mussten die erhöhung zurück nehmen. man sieht, überall andere aussagen
danke für die aussage achim
Verlaß dich auf den Mieterbund und frag hier nicht weiter rum!
§ 558
Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete(1) Der Vermieter kann die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen, wenn die Miete in dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung eintreten soll, seit 15 Monaten unverändert ist. Das Mieterhöhungsverlangen kann frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung geltend gemacht werden. Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 werden nicht berücksichtigt.
(2) Die ortsübliche Vergleichsmiete wird gebildet aus den üblichen Entgelten, die in der Gemeinde oder einer vergleichbaren Gemeinde für Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage in den letzten vier Jahren vereinbart oder, von Erhöhungen nach § 560 abgesehen, geändert worden sind. Ausgenommen ist Wohnraum, bei dem die Miethöhe durch Gesetz oder im Zusammenhang mit einer Förderzusage festgelegt worden ist.
(3) Bei Erhöhungen nach Absatz 1 darf sich die Miete innerhalb von drei Jahren, von Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 abgesehen, nicht um mehr als 20 vom Hundert erhöhen (Kappungsgrenze).
(4) Die Kappungsgrenze gilt nicht,
- wenn eine Verpflichtung des Mieters zur Ausgleichszahlung nach den Vorschriften über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen wegen des Wegfalls der öffentlichen Bindung erloschen ist und
- soweit die Erhöhung den Betrag der zuletzt zu entrichtenden Ausgleichszahlung nicht übersteigt.
Der Vermieter kann vom Mieter frühestens vier Monate vor dem Wegfall der öffentlichen Bindung verlangen, ihm innerhalb eines Monats über die Verpflichtung zur Ausgleichszahlung und über deren Höhe Auskunft zu erteilen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verpflichtung des Mieters zur Leistung einer Ausgleichszahlung nach den §§ 34 bis 37 des Wohnraumförderungsgesetzes und den hierzu ergangenen landesrechtlichen Vorschriften wegen Wegfalls der Mietbindung erloschen ist.
(5) Von dem Jahresbetrag, der sich bei einer Erhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete ergäbe, sind Drittmittel im Sinne des § 559a abzuziehen, im Falle des § 559a Abs. 1 mit 11 vom Hundert des Zuschusses.
(6) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
hallo, zahle kaltmiete 340,- der vermieter möchte bald 50,-
mehr. ist das überhaupt zulässig,denn es sind ja um die 15
prozent mehr ?
Ja, ist zulässig.
(Knappe Informationen, knappe Antwort 
Gruß
Horst
hallo, zahle kaltmiete 340,- der vermieter möchte bald 50,-
mehr. ist das überhaupt zulässig,denn es sind ja um die 15
prozent mehr ? gruss, Robby
Hallo Robby,soory das ich dir erst jetzt Antworte,ja es ist zu lässig.Würde dir aber trotzdem raten zum Mieterbund zu gehen oder anrufen kostet dich zuerst nix,denn dann, bist du auf der sicheren Seite ,liebe grüße anna
Hallo,
kommt darauf an wie lange du schon in der Wohnung bist (länger als 3Jahre) ohne das die Miete erhöht wurde. Würde dann sogar bis zu 20% rechtfertigen. Im allgemeinen ist es aber so, das der Vermieter sogenante Vergleichsmieten auf verlangen vorweisen muß
mfg
hallo, zahle kaltmiete 340,- der vermieter möchte bald 50,-
mehr. ist das überhaupt zulässig,denn es sind ja um die 15
prozent mehr ? gruss, Robby
Geregelt wird die Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete in den §§ 558 bis 558 e BGB. Voraussetzung für diese Form der Mieterhöhung ist, dass die bisherige Miete in dem Zeitpunkt, in dem die Mieterhöhung eintreten soll, mindestens 15 Monate unverändert bestand (§ 558 Abs. 1 BGB). Mieterhöhungen wegen Modernisierungen oder wegen gestiegener Nebenkosten bleiben dabei außer Betracht.
Bei jeder Mieterhöhung muss zunächst geklärt werden, ob die Formalien eingehalten wurden (insb. Textform und Begründung, § 558a Abs. 1 BGB) und ob eine Mieterhöhung im konkreten Fall ausgeschlossen ist. § 557 Abs. 3 regelt, dass eine Mieterhöhung gemäß der §§ 558 bis 560 verlangt werden kann, soweit nicht die Erhöhung durch Vereinbarung ausgeschlossen ist oder sich der Ausschluss aus den Umständen ergibt.
Wenn im Mietvertrag eine Staffelmiete (§ 557a BGB) oder Indexmiete (§ 557b BGB) vereinbart wurde, ist eine anderweitige Mieterhöhung nicht möglich (Ausnahme: § 557b Abs. 2 BGB).
Nach den gesetzlichen Vorschriften kann der Vermieter die Zustimmung zur Mieterhöhung bis zur Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete fordern. Das ist die Miete, die für Wohnungen vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage in den letzten 4 Jahren vor Ort vereinbart worden ist. Im Mieterhöhungsschreiben muss der Vermieter schriftlich begründen, warum er die von ihm geforderte Miete für ortsüblich hält:
* er kann sich hierzu auf ein beigefügtes Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen,
* oder auf 3 Vergleichswohnungen berufen,
* er kann eine Mieterhöhung aber auch mit dem örtlichen Mietspiegel oder dem Mietspiegel einer vergleichbaren Kommune begründen
* durch die Mietrechtsreform (1. September 2001) hinzugekommen sind zwei weitere Begründungsmittel: der qualifizierte Mietspiegel und die Mietdatenbank.
Besondere Bedeutung kommt einem qualifizierten Mietspiegel zu. Zwar kann der Vermieter bei Existenz eines qualifizierten Mietspiegels ein anderes Begründungsmittel wählen, doch muss er in dem Mieterhöhungsschreiben auf die Daten des qualifizierten Mietspiegels hinweisen. Dem qualifizierten Mietspiegel kommt nach dem Gesetz die Vermutungswirkung zu, dass er die ortsübliche Vergleichsmiete widerspiegelt (§ 558 d Abs. 3 BGB).
Eine Mieterhöhung darf die ortsübliche Vergleichsmiete nicht überschreiten. Das heißt aber nicht, dass eine Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete immer zulässig ist. Eine zweite Begrenzung stellt oft die sog. Kappungsgrenze dar (max. 20 % innerhalb von 3 Jahren.) Bei der Beurteilung der Wohnungsausstattung kommt es nach Auffassung des LG Berlin auf den Zeitpunkt des Bezuges an, den der Vermieter zu beweisen hat. (LG Berlin 62 S 346/07)
Eine Mieterhöhung ist nur mit Zustimmung des Mieters möglich. Um die Berechtigung der Mieterhöhung zu prüfen, steht ihm eine Überlegungsfrist zu: der Monat, in dem die Mieterhöhung ankommt und die beiden folgenden Monate (§ 558 b). Der Mieter kann innerhalb dieser Zeit auch das Mietverhältnis mit einer Frist von 2 weiteren Monaten schriftlich kündigen. Kündigt der Mieter, so tritt die Mieterhöhung nicht ein (§ 561 Abs. 1 BGB). Dieses Sonderkündigungsrecht gilt auch bei befristeten Mietverträgen.
Kündigt der Mieter nicht, stimmt er aber auch der verlangten Erhöhung nicht – oder nur teilweise – zu, hat der Vermieter anschließend drei Monate Zeit, die fehlende Zustimmung des Mieters einzuklagen. Dann muss das Gericht entscheiden, ob die verlangte Zustimmung zur Mieterhöhung erteilt werden musste. Dabei ist das Gericht bei der Ermittlung der ortsüblichen Miete nicht an das vom Vermieter gewählte Begründungsmittel gebunden.
Ist ein Mietspiegel nicht (wie zum Beispiel in Berlin) kostenlos verfügbar, so muss er nach Ansicht des LG Krefeld dem Mieterhöhungsverlangen beigefügt werden. Lässt der Vermieter in Bezug auf die Mieterhöhung ein Sachverständigengutachten anfertigen, so kann er diese Kosten nicht den Mietern auferlegen.
Wir hoffen wir konnten helfen
hallo, zahle kaltmiete 340,- der vermieter möchte bald 50,-
mehr. ist das überhaupt zulässig,denn es sind ja um die 15
prozent mehr ? gruss, Robby