mieterhöhung während/trotz eigenbedarfskündigung

angenommen, ein VM schreibt im vergangenen Jahr ( 06.09) zuerst eine unwirksame Mieterhoehung ( massig formfehler) , kommt dann 1 monat spaeter mit einer Eigenbedarfskuendigung ( meiter zahlte Erhoenung nicht wegen der Formfehler) , und droht sogar mit Raeumungsklage und allen Instanzen, und schreibt nun wieder, eine neue Mieterhoehung. Die Eigenbedarfskuendigung war zum 31.11.2009, seitdem schweigt die VM partei. Der Mieter ist nicht ausgezogen, wurde per RA beraten, und legte Widerspruch wegen vorgeschobenen Eigenbedarf. der VM klagt nicht, und laesst das ganze unbeantwortet in der Schwebe.

Da nun der Mieter gar nicht weiss, besteht nun weiter ein Eigenbedarf oder nicht, haelt er die Mieterhoehung irgendwie zunaechst als unwirksam.
Gibt es dazu Rechtsurteile oder Gesetzestext ?

Muss der VM nicht erst mal den Eigenbedarf aufheben oder dergleichen?
Ausser das der VM sich im Mieterhoehungsverlangen auf 3 unterschiedlich grosse Wohnungen im gleichen Haus bezieht, und der VM zu jeder Miete dieser Wohnung die qm/ miete als vergleichmiete nennt, sind die Vergleichwohnungen teilweise nicht nur unterschiedlich gross, sondern wurde zb. einer Wohnung im letzten Jahr die Miete aufgrund von Aufwertung der Wohnung ( neue Badewanne und anbringung einer Markise) begruendet.
Mieter hat 63 qm
Folgende vergleichswohnungen:

  1. wohnung auch 63 qm ( mit der neuen Badewanne+Markise)
  2. Wohnung hat 30,8 qm
  3. Wohnung hat 38 qm
    Alle Wohnungen wie gesagt, lieben im gleichen Haus.

Die Mieten haben sich ansonsten im Ort nicht veraendert, einen Mietspiegel gibts fuer diesen Ort speziell nicht.

Muss Mieter ueberhaupt auf die Erhoehung reagieren? nicht zahlen wuerde ja gleichermassen nicht akzeptieren bedeuten.
Da VM ja auch keine Eigenbedarfsklage angestrebt hat, denkt Mieter wird auch diese Androhung ohne eine Klage ausgehen.

Mieter wird im uebrigen seit ueber einem jahr konsequent gemobbt. Deswegen will Mieter auch nicht auf Erhoehungsverlangen antworten.

Im gesammten Haus wurde ansonsten keine Mieterhoehung zur Anpassung auf ortsuebliche Mieten verlangt, nur diese Partei.

Viele fargen, und auf wenigstens ein paar Antworten hoffend verbleibt
M

Da nun der Mieter gar nicht weiss, besteht nun weiter ein
Eigenbedarf oder nicht, haelt er die Mieterhoehung irgendwie
zunaechst als unwirksam.

Die Mieterhöhung ist wegen einer Eigenbedarfskündigung nicht unzulässig. Hat damit nichts zu tun.

Muss der VM nicht erst mal den Eigenbedarf aufheben oder
dergleichen?

nein

Ausser das der VM sich im Mieterhoehungsverlangen auf 3
unterschiedlich grosse Wohnungen im gleichen Haus bezieht, und
der VM zu jeder Miete dieser Wohnung die qm/ miete als
vergleichmiete nennt, sind die Vergleichwohnungen teilweise
nicht nur unterschiedlich gross, sondern wurde zb. einer
Wohnung im letzten Jahr die Miete aufgrund von Aufwertung der
Wohnung ( neue Badewanne und anbringung einer Markise)
begruendet.

Eine neue Badewanne und eine Markise sind sicherlich nicht Gründe, um eine Vergleichbarkeit abzulehnen.
Die Größe hingegen, die Lage im Haus (z.b. EG-Wohnung), Orientierung (z.B. alle Räume Richtung Norden o.ä), Nutzung einer Terrasse o.ä sind da schon eher bedeutsam.
Man muss sich aber klar sein, dass wenn es hart auf hart kommt, ein Richter über die Vergleichbarkeit entscheidet.

Die Mieten haben sich ansonsten im Ort nicht veraendert

Den Überblick hast du?

Muss Mieter ueberhaupt auf die Erhoehung reagieren?

Nein. Wenn er ggf.damit leben kann, dass der Vermieter ihn auf Erteilung der Zustimmung zur Mieterhöhung verklagt.

nicht
zahlen wuerde ja gleichermassen nicht akzeptieren bedeuten.

ja

Da VM ja auch keine Eigenbedarfsklage angestrebt hat, denkt
Mieter wird auch diese Androhung ohne eine Klage ausgehen.

Tja…Glaskugel.

Mieter wird im uebrigen seit ueber einem jahr konsequent
gemobbt. Deswegen will Mieter auch nicht auf
Erhoehungsverlangen antworten.

Das ist ein eher einfältiges Argument.

Im gesammten Haus wurde ansonsten keine Mieterhoehung zur
Anpassung auf ortsuebliche Mieten verlangt, nur diese Partei.

Muss er ja nicht. Wenn er aber da sowieso schon höhere qm-Preise realisiert (Vergleichsmieten), ist das ja auch nachvollziehbar.
gruß n.

Hallo
er stellt sich auch gerade heraus, das die Vergleichsmieten, auf die sich der VM bezieht, andere qm angaben enthaelt, als die, die die Mieter in ihren Vertraegen haben,
Beispiel:
Wohnung 1) wird mit 30,6 qm im Erhoehungsverlangen angegeben, tatsaechlich hat die Wohnung laut Mietvertrag aber 38 qm

Wohnung 2) wird mit 63 qm gerechnet, hat aber , genau wie die Wohnung des Mieters mit der Erhoehung, laut Mietvertrag 67 qm ( die Wohnungen sind baugleich und liegen uebereinander)

Wohnung 3) wird mit 38 qm angegeben, hat aber tatsaechlich 44 qm laut deren Mietvertrag.

somit rechnet sich auch in jeder Wohnung ein anderer qm-preis.

Ist diese Erhoehung dann noch Rechtens, wenn alle Vergleichswohnungen falsche Groessenangaben enthalten und somit auch ganz andere qm-Preise errechnet werden , als die, die der VM angibt?

Habe nun auch gelesen, das sich die Sache mit den Vergleichsmieten beim vermieter als Begruendung der Mieterhoehungen recht selten durchsetzen, auch bei Klagen.
Danke

Hallo
er stellt sich auch gerade heraus, das die Vergleichsmieten,
auf die sich der VM bezieht, andere qm angaben enthaelt, als
die, die die Mieter in ihren Vertraegen haben,
Beispiel:
Wohnung 1) wird mit 30,6 qm im Erhoehungsverlangen angegeben,
tatsaechlich hat die Wohnung laut Mietvertrag aber 38 qm

Wohnung 2) wird mit 63 qm gerechnet, hat aber , genau wie die
Wohnung des Mieters mit der Erhoehung, laut Mietvertrag 67 qm
( die Wohnungen sind baugleich und liegen uebereinander)

Wohnung 3) wird mit 38 qm angegeben, hat aber tatsaechlich 44
qm laut deren Mietvertrag.

somit rechnet sich auch in jeder Wohnung ein anderer qm-preis.

Ist diese Erhoehung dann noch Rechtens, wenn alle
Vergleichswohnungen falsche Groessenangaben enthalten und
somit auch ganz andere qm-Preise errechnet werden , als die,
die der VM angibt?

Wenn eine Erhöhung mit Vergleichswohnungen begründet wird, die verwandten Angaben aber frei erfunden sind, ist dies ein unbegründetes Erhöhungsbegehren und wird sich mit ziemlicher Sicherheit nicht gerichtlich durchsetzen lassen.
Gruß n.