Kann ein Vermieter die Miete mit der Begründung „geänderte Betriebskosten und Modernisierungsmaßnahmen“ erhöhen, bevor Modernisierungsmaßnahmen überhaupt statt gefunden haben?
Der Vermieter kann die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen, wenn die Miete in dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung eintreten soll, seit 15 Monaten unverändert ist. Das Mieterhöhungsverlangen kann frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung geltend gemacht werden.
Betriebs- und Nebenkosten können und sollen immer den tatsächlich anfallenden Jahresabrechnungen angepasst werden, um unnötige Härten zu vermeiden. Das ist eine Vorsorgemaßnahme und sollten Mieter in der Summe mehr eingezahlt haben bekommen sie es als Gutschrift erstattet.
Kann ein Vermieter die Miete mit der Begründung „geänderte
Betriebskosten und Modernisierungsmaßnahmen“ erhöhen, bevor
Modernisierungsmaßnahmen überhaupt statt gefunden haben?
Kann ein Vermieter die Miete mit der Begründung „geänderte
Betriebskosten und Modernisierungsmaßnahmen“ erhöhen, bevor
Modernisierungsmaßnahmen überhaupt statt gefunden haben?
Hallo,
grundsätzlich NEIN !!!
- Bei einer Anpassung von einzelnen Betriebskosten während des laufenden Abrechnungszeitraumes bedarf es einer stichhaltigen Begründung; z.B. erhebliche Kostensteigerungen, die neu entstanden sind oder gesetzlicher Erhöhungen von Steuern o.ä.
Ansonsten kann er gestiegen Kosten nur in der Jahresabrechnung verrechnen. - Modernisierungsmaßnahmen sind vorher anzukündigen, was wird wann wo gemacht, mit genauer Beschreibung, muss mindestens 3 Monate vorher angekündigt werden und bedarf der Zustimmung des Mieters. Die zukünftige Miete muss angegeben werden und begründet mit den Modernisierungskosten, abzüglich evtl. Reparaturkosten. (Ist alles im Mietrecht eindeutig verankert!)
Fazit: nicht unruhig werden, nichts zahlen und ggf. Rechtsberatung bei Mieterverein oder RA nutzen.
Gruß suver
Betriebskosten haben fast nie was mit der Miete zu tun und werden gesondert abgerechnet, mit Nachweis natürlich. Modernisierungsmassnamen, insbesondere energetischer Art, können nach Fertigstellung umgelegt werden. Neue Wassrhähne oder neue Türen zählen z. B. nicht dazu, das ist normaler Verschleiss, der in der miete beinhaltet ist.
Das ist meine private Meinung und hat keinen Rechtsanspruch.
Gruss
Werner
Kann ein Vermieter die Miete mit der Begründung „geänderte
Betriebskosten und Modernisierungsmaßnahmen“ erhöhen, bevor
Modernisierungsmaßnahmen überhaupt statt gefunden haben?