Mieterhöhung wegen zuzugs Dritter

Hallo,

nehmen wir an, ein Mieter zieht ein. Da er alleinstehend ist und nur alle 2 WE und die Hälfte der Ferien seine 2 Kinder da sind, kommen ihm die Vermieter mit der Miete weit entgegen, da sie sich einen gemeinsamen Hof teilen und da auch Tierhaltung (Hobby) betrieben wird, war dem VM eine alleinstehende Person in dieser Konstellation recht und so verzichtete er auf ca. 1/3 der Miete.

Nun möchte der VM die Miete anpassen, eine GEnehmigung zum Zuzug wurde nicht erteilt, im Gegenteil aus div. Gründen wurde dem M gekündigt. Dieser Kündigung widersprach der Mieter jedoch.

Die Wohnung ist für den Zuzug groß genug und eben extrem günstig, sie ist zudem frisch renoviert, mit Parkettböden, neuem Bad/GästeWC, Innenputz etc.

Der Vermieter kann eine Zustimmung ja von einer Mieterhöhung abhängig machen. Ich denke dem wäre hier gegeben.

Wie hoch kann die Mietanpassung erfolgen? Geht das bis zur Höhe einer Vergleichsmiete oder gehen max. 20%?

Der Mieter wohnt jetzt seit knapp 7 Monate in der Wohnung.

Danke und Gruß
Tina

Hi, 1. darf die Mieterhöhung frühestens 12 Monate nach Einzug stattfinden, die der Mieter aber erst 15 Monate nach Einzung zahlen muss, weil er 3 Monate Zeit hat dem Mieterhöhungsverlangen zuzustimmen.
2. darf die Miete um max. 20% innerhalb von 3 Jahren erhöht werden. Sollte der Mietspiegel der Stadt etc. höher sein, spielt das keine Rolle, weil die 20% nicht überschritten werden dürfen.
http://dejure.org/gesetze/BGB/558.html
MfG ramses90

Wer zieht denn nun eigentlich hinzu ?

Die Kinder ?

Dann kann sich der Vermieter auf den Kopf stellen. Das darf er nicht verweigern. Nicht, wenn Wohnung groß genug ist (Stichwort Überbelegung). Und erhöhen kann er nicht deswegen.

http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/f1/famili…

MfG
duck313

Wer zieht denn nun eigentlich hinzu ?

Seine Lebensgefährtin und deren Kinder.

Die Kinder ?

Es sind nicht die Kinder des Mieters.

Dann kann sich der Vermieter auf den Kopf stellen. Das darf er
nicht verweigern. Nicht, wenn Wohnung groß genug ist
(Stichwort Überbelegung). Und erhöhen kann er nicht deswegen.

Die Wohnung ist nicht zu groß, sie hat 160 m², mit anrechenbaren Balkon- und Terassenflächen 180 m².

Aber der Mietpreis ist eben gut 1/3 unter der ortsüblichen Vergleichsmiete, eben weil der Mieter alleine war und man einen alleinstehenden Mieter wollte.

Nach:

http://dejure.org/gesetze/BGB/553.html

Darf der Mieter die Zustimmung von einer Mieterhöhung abhängig machen. Die Frage ist nur wieviel 20% oder bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete.

Danke und Gruß
Tina

Hi, 1. darf die Mieterhöhung frühestens 12 Monate nach Einzug
stattfinden, die der Mieter aber erst 15 Monate nach Einzung
zahlen muss, weil er 3 Monate Zeit hat dem
Mieterhöhungsverlangen zuzustimmen.

Hi,

zunächst danke. Ich würde hier aber auf:

http://dejure.org/gesetze/BGB/553.html

Abs. 2 Bezug nehmen.

Gilt das von Dir geschriebene dann trotzdem?

Gruß
Tina

Nachtrag:

Zudem hat der Mieter auch ein Gewerbe in der Wohnung, er „behandelt“ Mitmenschen und hält ab und zu Seminare.

Ob dann die Wohnfläche noch reicht? Keine Ahnung.

Hi, man sollte immer den Nachsatz:
" Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist ungültig" beachten!
Das wäre der Fall, wenn die Miete um mehr als 20% angehoben würde.
Und hier: http://www.experto.de/verbraucher/immobilien/mieten-… was zum Gewerbe.
Wann der VM es gestatten muss und wann nicht.
Mit dwem Abhalten von Seminaren in der Wohnung, könnte demzufolge dem VM das Recht auf eine fristlose Kündigung zustehen.
Den Zuzug der Lebensgefährtin samt deren Kindern kann der VM zwar nicht verweigern, er kann aber, wenn die NK nicht per qm abgerechnet werden sondern per Personen, diese auf mehr Personen erhöhen.
MfG ramses90

Hi, man sollte immer den Nachsatz:
" Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist
ungültig" beachten!
Das wäre der Fall, wenn die Miete um mehr als 20% angehoben
würde.

Hi,

ok.

Und hier:
http://www.experto.de/verbraucher/immobilien/mieten-…
was zum Gewerbe.
Wann der VM es gestatten muss und wann nicht.
Mit dwem Abhalten von Seminaren in der Wohnung, könnte
demzufolge dem VM das Recht auf eine fristlose Kündigung
zustehen.

Leider nein, die gewerbliche Nutzung wurde ja genehmigt, da ging der VM aber davon aus, daß der M die Wohnung alleine, mit gelegentlichem Besuch seiner Kinder bewohnen wird.

Gewerbe und eine 4 - 6köpfige Familie hätte der VM nicht genehmigt - entweder oder.

Den Zuzug der Lebensgefährtin samt deren Kindern kann der VM
zwar nicht verweigern, er kann aber, wenn die NK nicht per qm
abgerechnet werden sondern per Personen, diese auf mehr
Personen erhöhen.

Das ist klar, aber er kann ja die Genehmigung von einer Mieterhöhung abhängig machen und da ging es mir eben darum wie viel er erhöhen kann. Man lernt eben als VM nicht aus. Nettigkeit wird nicht immer belohnt. Zumal zwischen Einzug M und Einzug Lebensgefährtin gerade einmal 3 Monate lagen. Man könnte auf den Verdacht kommen, daß das zum Einzugszeitpunkt schon ausgemacht war, aber dem M klar war, das er so schwer eine Wohnung finden würde und zu diesem Mietzins schon dreimal nicht. Der Mietort, an dem der M unbedingt bleiben wollte, bietet recht wenig Mietwohnraum…

Für mein Gefühl riecht das eben nach „abgekartertem Spiel“.

Aber sei es drum, vielleicht zieht der M bald aus. Die Hoffnung stirbt bekanntlich zuletzt.

Danke.

Gruß
Tina

Hallo Tina,
nach meinem Verständnis hätte der Mieter, da es sich um die Lebensgefährtin handelt, ein berechtigtes Interesse. Daher dürfte der Vermieter die Miete nur dann erhöhen, wenn es sich um eine Warmmiete handeln würde. Würde es sich um Kaltmiete zzgl. Betriebskosten handeln, dürften nur die Nebenkosten auf die erhöhte Personenanzahl angepasst werden.

§553 Absatz 2 würde nur dann greifen, wenn es für den Vermieter unzumutbar ist, weitere Personen in der Wohnung zu erlauben, zB durch zu erwartende höhere Abnutzung.

Des weiteren heißt es:

Untermietzuschläge:
Eine größere Hamburger Verwaltung ist auf die Idee gekommen, in ihren Mietverträgen eine Untervermietung auszuschließen und für den Fall der Zuwiderhandlung einen Untermietzuschlag in Höhe von 50 Euro zu verlangen. Diese Klausel ist unwirksam, da im Mietvertrag eine Untervermietung nicht ausgeschlossen werden darf und eine Vertragsstrafe dann folglich nicht zulässig ist.
Es ist auch nicht zulässig, die Erlaubnis zu einer berechtigten Untervermietung von der Zahlung eines Untermietzuschlages abhängig machen. Nach § 553 I BGB gibt es für Mieter in bestimmten Situationen einen Anspruch auf die Erteilung einer Untermieterlaubnis. Nur ausnahmsweise darf der Vermieter einen Untermietzuschlag verlangen, nämlich dann, wenn ihm die Erteilung der Erlaubnis nur bei einer angemessenen Erhöhung des Mietzinses, zuzumuten ist. Beispiel: Wenn aufgrund einer Inklusivmietvereinbarung der Vermieter die Betriebskosten trägt und er deshalb wegen der zusätzlichen Person Mehrkosten hat. Liegt diese Ausnahmefall nicht vor, kann der Mieter die einseitige Forderung des Vermieters nach einem Zuschlag zurückweisen. Wer allerdings als Mieter mit dem Vermieter ausdrücklich vereinbart hat, einen Untermietzuschlag zu zahlen, der ist auch an diese Vereinbarung gebunden.
Eine Ausnahme gilt bei Sozialwohnungen. Dort hat der Vermieter tatsächlich immer einen Anspruch auf die Zahlung eines Untermietzuschlages, der nach § 26 der Neubaumietenverordnung begrenzt ist auf 2,50 € monatlich für einen Untermieter, 5 € für zwei oder mehr Untermieter. Nimmt der Vermieter mehr, übersteigt er damit die zulässige Kostenmiete und muss deshalb die überzahlten Beträge zurückerstatten, 10/2006
Quelle: http://www.mhmhamburg.de/Untermiete/seiten–11707932… … mehr auf http://w-w-w.ms/a5eg5j

Auch wenn der Mieter keinen Untermietsvertrag mit seiner Lebensgefährtin abschliessen würde, wäre es nach §553 Absatz 1 Teilüberlassung von Wohnraum zum Gebrauch an Dritte. Da es sich aber, wie oben bereits geschrieben, um berechtigtes Interesse handeln würde, dürfte der Vermieter seine Erlaubnis hierzu nicht verweigern und auch nicht an Bedingungen knüpfen.

Hallo Tina,
nach meinem Verständnis hätte der Mieter, da es sich um die
Lebensgefährtin handelt, ein berechtigtes Interesse. Daher
dürfte der Vermieter die Miete nur dann erhöhen, wenn es sich
um eine Warmmiete handeln würde. Würde es sich um Kaltmiete
zzgl. Betriebskosten handeln, dürften nur die Nebenkosten auf
die erhöhte Personenanzahl angepasst werden.

Hi,

das verstehe ich nicht so und habe hierfür auch keine Grundlagen gefunden.

§553 Absatz 2 würde nur dann greifen, wenn es für den
Vermieter unzumutbar ist, weitere Personen in der Wohnung zu
erlauben, zB durch zu erwartende höhere Abnutzung.

Die Abnutzung ist natürlich eine andere ob 1 oder 4 Personen im Haushalt wohnen. Das Parkett verschleißt schneller, ebenso die Armarturen etc.

Untermietzuschläge:

Das trifft hier nicht zu, denn weder wurde eine Untermiete ausgeschlossen, noch wurde eine Gebühr für eine eventuelle Untervermietung ins Spiel gebracht.

Auch wenn der Mieter keinen Untermietsvertrag mit seiner
Lebensgefährtin abschliessen würde, wäre es nach §553 Absatz 1
Teilüberlassung von Wohnraum zum Gebrauch an Dritte. Da es
sich aber, wie oben bereits geschrieben, um berechtigtes
Interesse handeln würde, dürfte der Vermieter seine Erlaubnis
hierzu nicht verweigern und auch nicht an Bedingungen knüpfen.

Das sieht der § 553 (2) BGB aber anders, siehe auch diesen Kommentar:

Nach § 553 Abs. 2 BGB kann der Vermieter die Erlaubnis zur Überlassung von der Bereitschaft des Mieters zur Zahlung einer höheren Miete (Grundmiete oder Betriebskosten) abhängig machen, wenn ihm die Überlassung nur bei einer angemessenen Erhöhung der Miete zuzumuten ist. Es handelt sich dabei um eine Vertragsanpassung wegen eines erweiterten Mietgebrauchs. Der Vermieter hat keinen gesetzlichen Anspruch auf Zustimmung zur Mieterhöhung, er kann aber seine Erlaubnis verweigern, wenn der Mieter eine Mieterhöhung zu Unrecht ablehnt.

aus: http://www.breiholdt-voscherau.de/aktuell/w32.html

Trotzdem danke.

Gruß
Tina

Hi Tina,
der Zuzug des Lebensgefährten (auch ohne Untermietvertrag) fällt unter berechtigtes Interesse.

Es ist auch nicht zulässig, die Erlaubnis zu einer
berechtigten Untervermietung von der Zahlung eines
Untermietzuschlages abhängig machen.
(siehe voherige Antwort)

Und Mieterhöhung geht eben nur dann, wenn eine Inklusivmiete vorliegen würde.

Wo genau liest Du irgendetwas von einem Untermietzuschlag? Es geht um die Erhöhung der Kaltmiete und die ist, laut § 553 (2) und dem verlinktem Artikel zulässig.

Es ging hier nie um Untermiete, es ging um den Zuzug eines Dritten, was nicht zwingend ein Untermietverhältnis bedeuten muß.