Hallo Tina,
nach meinem Verständnis hätte der Mieter, da es sich um die Lebensgefährtin handelt, ein berechtigtes Interesse. Daher dürfte der Vermieter die Miete nur dann erhöhen, wenn es sich um eine Warmmiete handeln würde. Würde es sich um Kaltmiete zzgl. Betriebskosten handeln, dürften nur die Nebenkosten auf die erhöhte Personenanzahl angepasst werden.
§553 Absatz 2 würde nur dann greifen, wenn es für den Vermieter unzumutbar ist, weitere Personen in der Wohnung zu erlauben, zB durch zu erwartende höhere Abnutzung.
Des weiteren heißt es:
Untermietzuschläge:
Eine größere Hamburger Verwaltung ist auf die Idee gekommen, in ihren Mietverträgen eine Untervermietung auszuschließen und für den Fall der Zuwiderhandlung einen Untermietzuschlag in Höhe von 50 Euro zu verlangen. Diese Klausel ist unwirksam, da im Mietvertrag eine Untervermietung nicht ausgeschlossen werden darf und eine Vertragsstrafe dann folglich nicht zulässig ist.
Es ist auch nicht zulässig, die Erlaubnis zu einer berechtigten Untervermietung von der Zahlung eines Untermietzuschlages abhängig machen. Nach § 553 I BGB gibt es für Mieter in bestimmten Situationen einen Anspruch auf die Erteilung einer Untermieterlaubnis. Nur ausnahmsweise darf der Vermieter einen Untermietzuschlag verlangen, nämlich dann, wenn ihm die Erteilung der Erlaubnis nur bei einer angemessenen Erhöhung des Mietzinses, zuzumuten ist. Beispiel: Wenn aufgrund einer Inklusivmietvereinbarung der Vermieter die Betriebskosten trägt und er deshalb wegen der zusätzlichen Person Mehrkosten hat. Liegt diese Ausnahmefall nicht vor, kann der Mieter die einseitige Forderung des Vermieters nach einem Zuschlag zurückweisen. Wer allerdings als Mieter mit dem Vermieter ausdrücklich vereinbart hat, einen Untermietzuschlag zu zahlen, der ist auch an diese Vereinbarung gebunden.
Eine Ausnahme gilt bei Sozialwohnungen. Dort hat der Vermieter tatsächlich immer einen Anspruch auf die Zahlung eines Untermietzuschlages, der nach § 26 der Neubaumietenverordnung begrenzt ist auf 2,50 € monatlich für einen Untermieter, 5 € für zwei oder mehr Untermieter. Nimmt der Vermieter mehr, übersteigt er damit die zulässige Kostenmiete und muss deshalb die überzahlten Beträge zurückerstatten, 10/2006
Quelle: http://www.mhmhamburg.de/Untermiete/seiten–11707932… … mehr auf http://w-w-w.ms/a5eg5j
Auch wenn der Mieter keinen Untermietsvertrag mit seiner Lebensgefährtin abschliessen würde, wäre es nach §553 Absatz 1 Teilüberlassung von Wohnraum zum Gebrauch an Dritte. Da es sich aber, wie oben bereits geschrieben, um berechtigtes Interesse handeln würde, dürfte der Vermieter seine Erlaubnis hierzu nicht verweigern und auch nicht an Bedingungen knüpfen.