Zum letzmöglichen Termin hatte der Vermieter über einen Rechtsanwalt eine Mieterhöhung um 15% angekündigt und als Begründung die Vergleichsmiete/Mietspiegel des Ortes angegeben.
In den letzten 5 Jahren wurde keine Mieterhöhung vorgenommen. Alle Mieter wohnen mindestens 5 Jahre in dem Wohnhaus.
Der Vermieter verzichtet auf die maximale mögliche Erhöhung der Miete um 20%.
Die Mieterhöhung betrifft alle Mieter des 6 Wohneinheiten-Miethauses den gleichen Prozentsatz von 15%.
Beim Nachmessen einer betreffenden Wohnung wurde eine ca. 12% kleinere Mietfläche festgestellt, als im Mietvertrag angeben.
Auch das Nachmessen des Vermieters konnte den Wert bestätigen.
Beide kommen überein, dass die Mieterhöhung nur für die tatsächlich anzuerkennenden qm zu zahlen wäre, und dies durch eine geändertes Schreiben des Rechtsanwaltes bestätigt wird.
Weiterhin wird besprochen, wenn das so geschieht, dann könnte der Mieter auf eine Nachforderung der bisher zuviel gezahlten Miete verzichten. Der Vermieter willigt ein.
2 Wochen bevor die zuerst angekündigte Mieterhöhung und die geforderte Zustimmung zu dieser in Kraft treten soll, kommt ein neues Schreiben des Anwaltes mit der neu ausgemessenen Mietfläche.
Nun verlangt der Vermieter aber die maximal möglichen 20% Mieterhöhung.
Als Begründung bzw. als Hinweis erfolgte vom Rechtsanwalt, dass die Wohnung des Nachbars mit der „gleichen Größe“ jetzt ja eigentlich ähnlich viel kosten würde ("mehr qm aber 15%), wie die neu bemessene identische Wohnung (korrekte qm, aber nun 20%).
Kann der Vermieter unterschiedliche Mieterhöhungen innerhalb des gleichen Wohnstandards eines Mietobjektes verlangen? Also, Familie A bezahlt 15% Mieterhöhung, Familie B für die identische Wohnung 20% Mieterhöhung? Bzw. im Nachhinein die Mieterhöhung aufstocken?
Könnte man ein Rückforderung der „zuviel“ gezahlten Miete für welchen Zeitraum stellen, obwohl nach der Kenntis dieser Sache, trotzdem noch eine Monatsmiet wie bisher gezahlt wurde?
Fängt für ein geändertes Mieterhöhungsschreiben aufgrund neuer „Erkenntnisse“ nicht auch eine neue Frist für deren Zustimmung (zwei Monate) an?
Beim Nachmessen einer betreffenden Wohnung wurde eine ca. 12%
kleinere Mietfläche festgestellt, als im Mietvertrag angeben.
Auch das Nachmessen des Vermieters konnte den Wert bestätigen.
Beide kommen überein, dass die Mieterhöhung nur für die
tatsächlich anzuerkennenden qm zu zahlen wäre, und dies durch
eine geändertes Schreiben des Rechtsanwaltes bestätigt wird.
Diese Vereinbarung zwischen VM und Mieter würde sich beziehen: auf die 15%ige Mieterhöhung für die tatsächliche kleinere Wohnungsfäche.
Weiterhin wird besprochen, wenn das so geschieht, dann könnte
der Mieter auf eine Nachforderung der bisher zuviel gezahlten
Miete verzichten. Der Vermieter willigt ein.
Das wäre eine Ergänzung dieser Vereinbarung zum Vorteil des VM.
2 Wochen bevor die zuerst angekündigte Mieterhöhung und die
geforderte Zustimmung zu dieser in Kraft treten soll, kommt
ein neues Schreiben des Anwaltes mit der neu ausgemessenen
Mietfläche.
Nun verlangt der Vermieter aber die maximal möglichen 20%
Mieterhöhung.
Der VM kann diese getroffene Vereinbarung nicht einseitig zum Nachteil des Mieters ändern.
Danke für die schnelle Antwort.
Auch ich würde die Sache so sehen. Aber da sich ja manchmal Gesetze und vor allem auch die Auslegung und Anwendung der Gesetze ändern können, ist es immer hilfreich, Sichtweisen, Erfahrungen und Kenntnisse von Anderen zu bekommen.
Auch ich würde die Sache so sehen. Aber da sich ja manchmal
Gesetze und vor allem auch die Auslegung und Anwendung der
Gesetze ändern können, ist es immer hilfreich, Sichtweisen,
Erfahrungen und Kenntnisse von Anderen zu bekommen.
Mietsachen haben oft viele Facetten die im Gesamtbild zu bedenken sind:
Bestehen auf Einhaltung der Vereinbarung würde JETZT bedeuten:
eine Mieterhöhung von 15% (wie die anderen Mieter imselben Objekt) gegen ERLASS der Rückzahlungspflicht des Vermieters von 12% der bisher überzahlten Miete.
Trotzdem könnte der VM bald wieder die Miete erhöhen:
insgesamt bis zu 20% innerhalb von 3 Jahren bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete!
Der MIETER sollte etliches gegeneinander abwägen:
Wenn der Mieter nicht auf der Vereinbarung bestehen würde die der VM einseitig gebrochen hat - wäre sein Erlaß bez. Erstattung des bisher überzahlten Mietzinses auch nichtig.
Die nach unten korrigierte, erwiesen kleinere Fläche der Mietsache bleibt unstreitig.
Der Mieter könnte dann protestieren gegen seine Mieterhöhung von 20% für seine korrigierte Fläche weil er nach d i e s e r Mieterhöhung unbegründet ? als einziger Mieter desselben Mietobjekts einen höheren qm-Preis zahlen müßte.(Bei Neuvermietung ist das was anderes)
Dann wäre noch die Frage der ortsüblichen Vergeichsmiete zu klären:
eventuell erreicht/überschreitet eine 20%ige Mieterhöhung sie bereits.
Bei diesem Vermieter und seinem RA würde ich sehr aufmerksam sein.
weil er nach d i e s e r :Mieterhöhung unbegründet ? als einziger
Mieter desselben Mietobjekts einen höheren qm-Preis zahlen müßte.
KORREKTUR:
Weil durch diese Mieterhöhung imselben Mietobjekt nur sein qm-Mietpreis unbegründet? durch einen höheren %-Satz als bei den anderen Mietern erhöht wurde.
Neben der Kaltmiete wären auch die Nebenkostenabrechnungen zu überprüfen.
Allerdings wäre im Streitfall erstmal die Grundlage zu überprüfen. Wer hat auf welcher Gesetzes- oder Verordnungsgrundlage die Wohnungsgröße ermittelt. Gibt es Balkon, Terrasse, Treppen, Dachschrägen? Sind Rohbaumaße oder Fertigmaße als Maß genommen? Wie wurden Nischen und Abstellräumlichkeiten berücksichtigt?
Letztendlich wird das ein amtlich bestellter Gutachter machen müssen. Die Leute kosten richtig Geld. Und das Ergebnis …
vnA
Allerdings wäre im Streitfall erstmal die Grundlage zu
überprüfen. Wer hat auf welcher Gesetzes- oder
Verordnungsgrundlage die Wohnungsgröße ermittelt.
Korrigierte Fläche der Mietsache ist lt.Angabe des Anfragers zwischen VM und M nicht streitig.
Klar, keine Frage, habe ich auch gelesen. Das bedeutet aber noch lange nicht, dass nicht irgendwer im Verfahren auf die Idee kommt das einmal zu hinterfragen. Erwarte ich sogar vom Anwalt des Vermieters.
vnA