Hi
das ein Mieter nicht freiwillig einer für sich nachteiligen
Mieterhöhung zustimmt sollte klar sein. 
???
Der VM hat genau darauf ein einklagbares Recht.
Wäre das Mietanpassungsverlangen (das wäre der Fachausdruck dafür) korrekt erfolgt, verliert der M mit allen Kosten…
…(,mit ca. 500 € ± 200 € wäre so zu rechnen.)
Oft zieht dann der M aus, wohl wegen der Schmach. Also vorher fachlich beraten lassen, bevor man nach voreiliger Aktivität später etwas bereut.
Was ist aber, wenn der Mieter erst nach seiner Zustimmung zur
Mieterhöhung von dem tatsächlichen, für den Mietenspiegel
relevanten, Baujahr (Wiederaufbaujahr)
Hmm, mal zur Anmerkung:
Es wäre wohl entscheident, nach welchem Standard der Wiederaufbau erfolgte. Vor 1984 war dies dem Bauherrn freigestellt. Bei Denkmalschutz kommen noch andere Asspekte dazu.
erfahren hat und er vor
Zustimmung glaubhaft vom Vermieter davon überzeugt wurde, dass
das Erstbaujahr,
also das Baujahr
das für den Mietenspiegel relevante Baujahr
dadurch, das es es öfter Wiederholt wird, wird es nicht wahrer 
ist (zb. durch die Baujahrsangabe im Mieterhöhungsbegehren und
anschliessend nochmal durch persöhnliche Einsicht in den
Kaufvertrag, wo das Kaufdatum aus dem entsprechenen
Erstbaujahr ersichtlich ist).
Es kommt auf die Bausubstanz an, die Wiederhergestellt wurde. Wenn sie dem Baujahr entspricht, ändert dies an der Einstufung im Mietenspiegel gar nichts.
Wäre eine besserer Bausubstanz als im Baujahr wiederaufgebaut worden, so - kann - es sich auch das Gebäude in der Altersklasse verbessern, muß es aber nicht zwingend.
Was ist wenn das Wiederaufbaujahr dem Mieter garnicht nicht
mitgeteilt wurde - wissentlich oder unwissentlich sei dahin
gestellt ?
Der M hat imho keinen Anpruch darauf. Der M kann jederzeit zu seinen Kosten einen Gutachter dazu beauftragen.
Wie sieht es dann mit der bereits geleisteten Zustimmung zur
Mieterhöhung aus ?
Der M hat sich eine Menge Streß für wenig Aussicht auf Einsparung (ca. 1/2 - 1 Monatsmiete) dadurch erspart. Das Mietverhältnis wurde nicht belastet.
Kann der Mieter aufgrund von falschen
Informationen, die ihm bezüglich des für den Mietenspiegel
relevanten Baujahres vom Vermieter mitgeteilt wurden, dieser
widersprechen ?
Dies müßte der M nachweisen, s. o.
Derjenige der etwas von einem anderen will, muß es idR auch beweisen können. Auf Zuruf bekommt man kein Recht.
Wie sieht es mit einem Mieterhöhungsbegehren aus,
Ausdruck s. o.
welches
aufgrund falscher Angaben einem Mieter zugestellt wurde ?
Der M ficht dies an. Der VM korregiert die evt. Fehler und stellt gleich darauf ein neues Mietanpassungsverlangen zu,
anderfalls klagt der VM die Mietanpassung ein.
Der Vorteil wäre für M also ein paar Monate Aufschub für eine Mietanpassung.
Dafür wird der VM in Zukunft dem M wohl mit der Zange anfassen und sich auch gründlicher vorbereiten. Eine Kulanz für den M wird vermutlich in Zukunft zurückgeschraubt, iZ wird eben nach Vorschrift verfahren, mit allen Vor- und Nachteilen.
Verliert dieses, trotz geleisteter Zustimmung, im nachhinein
seine Gültigkeit und muss dem Mieter neu zugestellt werden ?
Nein, die Prüfung hätte vorher erfolgen müssen. Der M hätte knapp 3 Monate Zeit dazu gehabt.
Mfg Thomas
vlg MC
PS:
Es gibt Leute, die wollen auf Ihr angenommenes Recht, manchmal noch im Nachhinein, bestehen und wundern sich, wenn genau dies auf einmal auch von der anderen Seite, auch bei Kleinigkeiten, kompomisslos so eingefordert wird. Wer so leben mag…
bitteschön…so wird es eben nie langweilig oder streßfrei bleiben.