Mieterhöhung - Zustimmung widersprechen

Hallo,

angenommen ein Mieter erhällt vom Vermieter ein Mieterhöhungsbegehren. Der Vermieter beruft sich in dem Begehren auf den Mietenspiegel und kategoriert den Mieter aufgrund verschiedener Faktoren, u.A. auch das Baujahr des Hauses, in eine dementsprechende Mietkategorie ein, die sich aus dem Mietenspiegel ergibt.

Der Mieter unterschreibt das Begehren, da er sich von der Richtigkeit des Baujahres, wie zb. durch freiwilliger Einsicht seitens des Vermieters in den Kaufvertrag, überzeugt hat und stimmt somit der Mieterhöhung zu.

Kurz darauf stellt sich nun heraus, dass das Baujahr, welches für die richtige Einordnung in den Mietenspiegel relevant ist, vom Vermieter falsch angegeben wurde. Baujahr des Hauses 1908, Wiederaufbau nach 2. Weltkrieg 1955. Das Wiederaufbaujahr, welches das relevante Baujahr für den Mietenspiegel ist, wurde somit vom Vermieter nicht berücksichtig.

Wird die unterschriebene Zustimmungserklärung des Mieters dadurch ungültig und kann der Mieter dann auf eine Neueinstufung seitens des Vermieters bestehen ? Oder behält die Zustimmung zur Mieterhöhung unabhängig vom tatsächlichen Baujahr ihre Gültigkeit ?

Mfg

Thomas

Hi

Kurz darauf stellt sich nun heraus, dass das Baujahr, welches
für die richtige Einordnung in den Mietenspiegel relevant ist,
vom Vermieter falsch angegeben wurde. Baujahr des Hauses 1908,
Wiederaufbau nach 2. Weltkrieg 1955. Das Wiederaufbaujahr,
welches das relevante Baujahr für den Mietenspiegel ist, wurde
somit vom Vermieter nicht berücksichtig.

Wie kommt denn der Poster darauf, das ein Wiederaufbaujahr immer identisch mit einem Baujahr wäre?

vlg MC

Hallo,

identisch nicht, das war eventuell etwas ungeschickt ausgedrückt.

Gemeint ist damit, das relevant für die richtige Einstufung in den Mietspiegel das Jahr des Wiederaufbaus ist, nicht das eigentliche Erstbaujahr. Das ist in der entsprechenden Broschüre zum Mietenspiegel, die dem Mieter vorliegt, auch eindeutig so geregelt.

Beispiel: Wenn zb. ein Haus nach dem 2. Weltkrieg nur noch als ausgebrannte Ruine bestand und statt eines komplett Abrisses wieder aufgebaut wurde.

Mir geht es auch um die Frage ob der Mieter seiner bereits geleisteten Zustimmung zur Mieterhöhung nachträglich widersprechen kann, bzw. ob die Zustimmung überhaupt ihre Gültigkeit behällt, wenn der Mieter erst nach seiner Zustimmung davon erfährt, das der Vermieter ihn vorher mit einem falschen Baujahr informiert bzw. das Jahr des Wiederaufbaus nicht berücksichtigt hat.

Mfg

Thomas

Hallo,

zwar eine blöde Antwort, aber trotzdem: Der Mieter sollte wohl eher nicht einer Einordnung widersprechen, die aller Wahrscheinlichkeit nach vorteilhaft für ihn ist.

Normalerweise sind die Mieten in einem jüngeren Haus doch immer höher, als in einem älteren Haus.

M.E. ist zwar die Annahme richtig, dass das Wiederaufbaujahr für die Einordnung eines Hauses durchaus zu berücksichtigen ist, genauso wie ein VM nach Kernsanierung etc. durchaus eine andere Altersklasse erreichen kann (wenn der relevante Mietspiegel dies vorsieht, wohl eher in größeren Städten so).

Aber das wird eben meist gemacht, um eine höhere Miete zu erzielen. Es wäre demnach eher kontraproduktiv einer Eingruppierung zu widersprechen, die ein älteres Baujahr festlegt.

Gruß
Nita

Hallo,

das ein Mieter nicht freiwillig einer für sich nachteiligen Mieterhöhung zustimmt sollte klar sein. :wink:

Was ist aber, wenn der Mieter erst nach seiner Zustimmung zur Mieterhöhung von dem tatsächlichen, für den Mietenspiegel relevanten, Baujahr (Wiederaufbaujahr) erfahren hat und er vor Zustimmung glaubhaft vom Vermieter davon überzeugt wurde, dass das Erstbaujahr, das für den Mietenspiegel relevante Baujahr ist (zb. durch die Baujahrsangabe im Mieterhöhungsbegehren und anschliessend nochmal durch persöhnliche Einsicht in den Kaufvertrag, wo das Kaufdatum aus dem entsprechenen Erstbaujahr ersichtlich ist).

Was ist wenn das Wiederaufbaujahr dem Mieter garnicht nicht mitgeteilt wurde - wissentlich oder unwissentlich sei dahin gestellt ?

Wie sieht es dann mit der bereits geleisteten Zustimmung zur Mieterhöhung aus ? Kann der Mieter aufgrund von falschen Informationen, die ihm bezüglich des für den Mietenspiegel relevanten Baujahres vom Vermieter mitgeteilt wurden, dieser widersprechen ?

Wie sieht es mit einem Mieterhöhungsbegehren aus, welches aufgrund falscher Angaben einem Mieter zugestellt wurde ? Verliert dieses, trotz geleisteter Zustimmung, im nachhinein seine Gültigkeit und muss dem Mieter neu zugestellt werden ?

Mfg Thomas

z.B. im Berliner Mietspiegel ist zu erkennen, dass Nachkriegsbauten durchaus erheblich günstiger sein können, als Vorkriegsbauten.
http://www.stadtentwicklung.berlin.de/wohnen/mietspi…

vnA

Hallo,

Das ist auch in Hamburg der gleiche Fall.

Siehe aktuellen Hamburger Mietenspiegel 2009

http://www.hamburg.de/contentblob/1968496/data/miete…

Mfg

Thomas

Hi

das ein Mieter nicht freiwillig einer für sich nachteiligen
Mieterhöhung zustimmt sollte klar sein. :wink:

???
Der VM hat genau darauf ein einklagbares Recht.
Wäre das Mietanpassungsverlangen (das wäre der Fachausdruck dafür) korrekt erfolgt, verliert der M mit allen Kosten…
…(,mit ca. 500 € ± 200 € wäre so zu rechnen.)

Oft zieht dann der M aus, wohl wegen der Schmach. Also vorher fachlich beraten lassen, bevor man nach voreiliger Aktivität später etwas bereut.

Was ist aber, wenn der Mieter erst nach seiner Zustimmung zur
Mieterhöhung von dem tatsächlichen, für den Mietenspiegel
relevanten, Baujahr (Wiederaufbaujahr)

Hmm, mal zur Anmerkung:
Es wäre wohl entscheident, nach welchem Standard der Wiederaufbau erfolgte. Vor 1984 war dies dem Bauherrn freigestellt. Bei Denkmalschutz kommen noch andere Asspekte dazu.

erfahren hat und er vor
Zustimmung glaubhaft vom Vermieter davon überzeugt wurde, dass
das Erstbaujahr,

also das Baujahr

das für den Mietenspiegel relevante Baujahr

dadurch, das es es öfter Wiederholt wird, wird es nicht wahrer :frowning:

ist (zb. durch die Baujahrsangabe im Mieterhöhungsbegehren und
anschliessend nochmal durch persöhnliche Einsicht in den
Kaufvertrag, wo das Kaufdatum aus dem entsprechenen
Erstbaujahr ersichtlich ist).

Es kommt auf die Bausubstanz an, die Wiederhergestellt wurde. Wenn sie dem Baujahr entspricht, ändert dies an der Einstufung im Mietenspiegel gar nichts.

Wäre eine besserer Bausubstanz als im Baujahr wiederaufgebaut worden, so - kann - es sich auch das Gebäude in der Altersklasse verbessern, muß es aber nicht zwingend.

Was ist wenn das Wiederaufbaujahr dem Mieter garnicht nicht
mitgeteilt wurde - wissentlich oder unwissentlich sei dahin
gestellt ?

Der M hat imho keinen Anpruch darauf. Der M kann jederzeit zu seinen Kosten einen Gutachter dazu beauftragen.

Wie sieht es dann mit der bereits geleisteten Zustimmung zur
Mieterhöhung aus ?

Der M hat sich eine Menge Streß für wenig Aussicht auf Einsparung (ca. 1/2 - 1 Monatsmiete) dadurch erspart. Das Mietverhältnis wurde nicht belastet.

Kann der Mieter aufgrund von falschen
Informationen, die ihm bezüglich des für den Mietenspiegel
relevanten Baujahres vom Vermieter mitgeteilt wurden, dieser
widersprechen ?

Dies müßte der M nachweisen, s. o.
Derjenige der etwas von einem anderen will, muß es idR auch beweisen können. Auf Zuruf bekommt man kein Recht.

Wie sieht es mit einem Mieterhöhungsbegehren aus,

Ausdruck s. o.

welches
aufgrund falscher Angaben einem Mieter zugestellt wurde ?

Der M ficht dies an. Der VM korregiert die evt. Fehler und stellt gleich darauf ein neues Mietanpassungsverlangen zu,
anderfalls klagt der VM die Mietanpassung ein.
Der Vorteil wäre für M also ein paar Monate Aufschub für eine Mietanpassung.
Dafür wird der VM in Zukunft dem M wohl mit der Zange anfassen und sich auch gründlicher vorbereiten. Eine Kulanz für den M wird vermutlich in Zukunft zurückgeschraubt, iZ wird eben nach Vorschrift verfahren, mit allen Vor- und Nachteilen.

Verliert dieses, trotz geleisteter Zustimmung, im nachhinein
seine Gültigkeit und muss dem Mieter neu zugestellt werden ?

Nein, die Prüfung hätte vorher erfolgen müssen. Der M hätte knapp 3 Monate Zeit dazu gehabt.

Mfg Thomas

vlg MC

PS:
Es gibt Leute, die wollen auf Ihr angenommenes Recht, manchmal noch im Nachhinein, bestehen und wundern sich, wenn genau dies auf einmal auch von der anderen Seite, auch bei Kleinigkeiten, kompomisslos so eingefordert wird. Wer so leben mag…
bitteschön…so wird es eben nie langweilig oder streßfrei bleiben.

Hallo,

danke erstmal für den Beitrag.

Zur Bausubstanz: das Haus ist scheinbar im Stil um die Jahrhundertwende wieder aufgebaut worden und sieht nicht aus wie ein Bau aus der Nachkriegszeit, daher war dem Mieter auch nicht klar, das es sich um einen Wiederaufbau handelt.

Schlussendlich hat der Mieter dem Vermieter bezüglich der Umstände auch vorerst nur um eine Stellungnahme ohne jegliche Forderungen gebeten und wartet ab, wie die Antwort ausfällt.

Weitere Auskünfte wird er dann demnächst über den Mieterschutzverein und ggf. seine Rechtsschutzversicherung bekommen, das sollte für ihn der beste Weg sein sich klarheit über die Angelegenheit zu verschaffen.

Mfg

Thomas