Mieterhöhungsverlangen bei Tiefgaragenplatz

Hallo an die Experten!

Meine Frage:
Bei „normalen“ Mieterhöhungsverlangen gibt es ja zugrunde gelegte gesetzliche Richtlinien genug; wie sieht das bei Tiefgaragenplätzen aus?

Danke für die Info

Hallo an die Experten!

Meine Frage:
Bei „normalen“ Mieterhöhungsverlangen gibt es ja zugrunde
gelegte gesetzliche Richtlinien genug; wie sieht das bei
Tiefgaragenplätzen aus?

Hallo Thomas,

bei der Beurteilung von Mieterhöhungen bei Tiefgaragenstellplätzen erhebt sich immer wieder die Frage, ob Wohnung und Stellplatz mit demselben Vermieter vereinbart sind; es sich hierbei um eine einheitliche Vertragsvereinbarung handelt, auch wenn zwei getrennte Verträge vorliegen. Andere Gerichte sehen wiederum in zwei getrennten Verträgen getrennte Vereinbarungen. Hier gibt es eine widersprüchliche Rechtssprechung. Sind die Verträge als Einheit zu sehen muss das Mieterhöhungsverfahren wie bei der Wohnraummiete angewandt werden.

In einer Eigentumswohnanlage ist davon auszugehen, dass Mietvertrag und Tiefgaragenstellplatzvertrag als Einheit zu sehen sind. Selbst dann wenn der Stellplatz in drselben Wohnanlage einem anderen Vermieter gehört aber von einer Hausverwaltung vermietet wurde ( OLG Karlsruhe RE WM 83, 166 ).

Sind es jedoch unabhängige Verträge kann zum folgenden Monatsersten die Mieter mit einer Frist von vier Wochen erhöht werden. Besondere Vorschriften gelten zudem teilweise bei Wohnungen mit einem Wohnberechtigungsschein. Dort dürfen nach gängiger Rechtsprechung Nebenbleistungen wie Einbauküche, Stellplatz, Tiefagargenstellplatz insgesamt pro qm nicht mehr als 0,50 € betragen.

Gruss Günter

Hallo Günter,

bei der Beurteilung von Mieterhöhungen bei
Tiefgaragenstellplätzen erhebt sich immer wieder die Frage, ob
Wohnung und Stellplatz mit demselben Vermieter vereinbart
sind; es sich hierbei um eine einheitliche
Vertragsvereinbarung handelt, auch wenn zwei getrennte
Verträge vorliegen. Andere Gerichte sehen wiederum in zwei
getrennten Verträgen getrennte Vereinbarungen. Hier gibt es
eine widersprüchliche Rechtssprechung. Sind die Verträge als
Einheit zu sehen muss das Mieterhöhungsverfahren wie bei der
Wohnraummiete angewandt werden.

Es ist als Eiheit zu sehen, da ich sowohl Vermieter der WE als auch des TG-Platzes bin; wie genau darf ich das verstehen, dass „das Mieterhöhungsverfahren wie bei der Wohnraummiete angewandt werden muss“? Gibt es da auch einen Mietspiegel? Gelten dann auch die Kappungsgrenze von 20% und die gem. BGB vorgegebenen Fristen?

Gruß Thomas

Hallo,

die Erhöhung des Tiefgaragenstellplatzes kann in diesem Fall nur im Kontext mit der Hauptmiete gesehen werden. Die Erhöhung der Stellplatzmiete darf daher nicht ein unmögliche Mieterhöhung bei der Kaltmiete umgehen und insgesamt sind die Kosten der Erhöhung zur Gesamtmiete zu rechnen, so dass innerhalb der drei Jahre diese Erhöhung mit den erlaubten 20 %, sofern die Ortsüblichkeit der Miete nicht erreicht ist, verrechnet werden muss. Dies bedeutet daher, dass rückwirkend auf die Baismiete für Mieterhöhungen/Stellplatz vor drei Jahren zugegriffen werden muss und darauf können 20 % gefordert werden. Durch etwaige Mieterhöhungen kann es dann vorkommen, dass die 20 % schon verbracht sind. Dann wäre keine Erhöhung möglich.

Gruss Günter

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Hallo Günter,

ich verstehe also richtig:
Wenn ich mit der „normalen“ Mieterhöhung der Kaltmiete für den Wohnraum die 20% Kappungsgrenze nicht erreiche kann ich auch die Stellplatzmiete für die TG erhöhen? (Im Mietvertrag ist Wohungskaltmiete und Miete für TG-Stellplatz getrennt aufgeführt; mein Mieterhöhungsverlangen mit Bezug zum aktuellen Mietspiegel bezieht sich derzeit nur auf die Wohnungsmiete)
Wird diese Erhöhung der Stellplatzmiete nach eigenem Gutdünken (bis max. zur Kappungsgrenze) gemacht oder gibt es da auch - korrespondierend zum Mietspiegel - einen Anhalt?

Gruß
Thomas

Hallo Günter,

ich verstehe also richtig:
Wenn ich mit der „normalen“ Mieterhöhung der Kaltmiete für den
Wohnraum die 20% Kappungsgrenze nicht erreiche kann

ich vermute, dass wir dasselbe meinen. Du machst eien Mieterhöhung und erreichst die 20 % nicht, Also willst die die Tiefgarage entsprechend erhöhen. Warum so umständlich. Wenn es der Mietspiegel oder die ortsübliche Miete hergibt dann erhöhe doch einfach die Kaltmiete um 20 %.

ich auch

die Stellplatzmiete für die TG erhöhen? (Im Mietvertrag ist
Wohungskaltmiete und Miete für TG-Stellplatz getrennt
aufgeführt; mein Mieterhöhungsverlangen mit Bezug zum
aktuellen Mietspiegel bezieht sich derzeit nur auf die
Wohnungsmiete)
Wird diese Erhöhung der Stellplatzmiete nach eigenem Gutdünken
(bis max. zur Kappungsgrenze) gemacht oder gibt es da auch -
korrespondierend zum Mietspiegel - einen Anhalt?

Gruß

Hallo Thomas,

sag es doch gleich. Das war ja jetzt um mehrere Ecken herum. Miete und Stellplatz sind in einem Vertrag vereinbart, nur getrennt aufgeführt. Also ganz klar. Die Gesamtsumme ist als eine Einheit zu sehen. Du darfst also hier innerhalb von drei Jahren die Miete insgesamt nur um 20 % erhöhen. Wie hoch der Anteil der Tiefgarage ist ist bei diesen Fällen unerheblich, da die Anteile ja zur Miethöhe zählen. Die Miete für einen Stellplatz kann nur dann noch Auswirkungen haben, wenn nach die Jahren die 20 % bereits die Ortsüblichkeit der Mieten erreicht haben. Ich hoffe, dass ich den folgenden Text verständlich - nicht juristisch - rüber bringe.

Sind Miete und Stellplätze/Garagen gemeinsam in einem Vertrag vermietet kann der Mieter die Gesamtkaltmiete ( inkl. Stellplätze und Garage) innerhalb von drei Jahren nur um 20 % erhöhen. Höheren Mieterhöhungen sidn ausgeshclossen. Hier kann weder die Garage noch der Stellplatz dann zusätzlich erhöht werden.

Hat der Vermieter jedoch nach einer 20 %igen Mieterhöhung und nach der dreijährigen Wartezeit die Grenzen des Mietspiegesl ereicht so kann er die Kaltmiete nach der Wohnfläche berechnen und darf auf den Mittelwert sodann den Zuschlag für Garagen/Stellplätze und Gartenanteile aufschlagen. In der Regel handelt es sich bei einem Mietspiegel umd die Kaltmiete nach Wohnfläche ohne Zuschläge für Garagen und Stellplätze, Einbauküche und ohne Betriebskosten. Der Vermieter kann sogar in diesen Fällen ( wenn die 20 % ausgeschöpft sind und die Frist ist abgelaufen ) auch die anteiligen nicht im Mietvertrag vereinbarten Betriebskosten zur Mieterhöhung hinzurechnen. Das Verfahren ist unkompliziert.

Gruss Günter