Hallo.
Schwierige Frage.
Ich habe eine Mieterin (Mutter), die den Mietvertrag allein unterschrieben hat.
Der Sohn stand als damaliges Kind im Mietvertrag.
Inzwischen ist er volljährig, bewohnt die Wohnung mit der Mutter.
Die Zahlung der Miete und Vorrauszahlungen kommt hälftig vom Amt.
Jetzt hat er seine Mutter wohl rausgeworfen !!! Obwohl sie die Hauptmieterin ist.
Es liegt keine Kündigung vor.
Der Sohn hat mich gefragt, ob er den Mietvertrag mit einer weiteren Person fortführen kann. Dieses habe ich verneint.
Ich würde gerne fristgerecht (6 Monate) kündigen, um einen Ausgleich der Schulden zu verhindern.
Wie lange (muss) zahlt das Amt weiter ???
Muss ich die 2 Monatsmieten Schulden bis zur Kündigung einhalten ?
Muss ich den Sohn bis zum Ablauf der Kündigung dulden ?
Oder ist eine fristlose Kündigung doch die bessere Alternative ?
Wie sollte ich jetzt oder später weiter agieren ?
Die Mutter ist jetzt 2 Wochen raus.
Das gilt ja noch als Urlaub.
Hoffentlich kann jemand helfen.
LG.
Horst
Das Einfachste wäre, wenn man mit der Mutter sprechen könnte.
Sie bezieht Leistungen „vom Amt“ (die direkt an den Vermieter gezahlt werden), auf die sie gar keinen Anspruch hat - und von denen sie gar nichts hat.
Daher sollte sie im eigenen Interesse mit dir einen Aufhebungsvertrag zum Mietvertrag erstellen. Dieser ist nicht an Kündigungsfristen gebunden, da man sich ja einvernehmlich auf ein sofortiges Ende des Mietverhältnisses einigte.
Mache der Mutter klar:
- bis zu einer Kündigung haftet sie vollständig und alleine für die Mietzahlung
- der Bezug von Leistungen, auf die man keinen Anspruch hat, ist illegal
Die Gebrauchsüberlassung an das eigene Kind stellt zunächst einmal keine unzulässige Überlassung „an Dritte“ dar. Aber wenn man als Mieter die Wohnung überhaupt nicht mehr selber nutzt, dann greift meines Wissens diese Ausnahme nicht mehr. Dies würde dann die „fristlose“ Sonderkündigung ermöglichen.
Was meinst du damit? Die Kaution?
Nein - damit meine ich den Kündigungsmöglichkeit.
Die besteht ja erst nach 2 Brutto Monatsmieten Schulden.
Ach so, jetzt verstanden.
Wie gesagt: Mit der Überlassung an den Sohn bei gleichzeitiger Aufgabe der Wohnung liegt wahrscheinlich eine dann nicht mehr zulässige Gebrauchsüberlassung an Dritte vor, so dass eine Kündigung aus wichtigem Grund zulässig ist.
Lasse meine laienhafte Meinung anwaltlich prüfen!