Mieterin wohnt noch im gekauften Haus

Hallo, angenommen es wäre folgender Fall:
Angenommen eine Familie kauft ein Haus, in dem noch eine Mieterin wohnt.
Der Vorbesitzer kündigt während des Verkaufs den Mietvertrag fristgerecht, so daß die Familie nach der 3monatigen Kundigungszeit einziehen kann.
Die Mieterin stellt sich quer und findet angeblich keine passende Wohnung.
Der Kauf hat also vor 3 Monaten über einen Notar stattgefunden. Die Bezahlung des Hauses soll pünktlich zum Einzug der Familie stattfinden.
Nach Auskunft des Notars (nach der Vertragsunterzeichnung des Kaufvertrages) wurde die Mieterin nicht mit aufgeführt, was angeblich so richtig sei.
Nun soll aber die Kündigung des Vorbesitzers nicht gültig sein, da kein Grund vorlag wie z.B. Eigenbedarf etc. Die Familie müßte jetzt die Mieterin mit übernehmen, obwohl sie davon ausging, daß diese bei Einzug ausgezogen sei.
Wer ist hier im Recht bzw. was läuft hier falsch?
Für eine Antwort danke ich schon mal im Voraus. LG Perle

Ob man hier in diesem fiktiven Fall ohne Anwalt weiterkommt ist fraglich.
Es wäre zunächt zu prüfen ob die Kündigung des Vorbesitzers wirksam war. Hilfsweise könnte vom Sonderkündigungsrecht gem. § 57a ZVG gebrach gemacht werden - soweit die Frist noch nicht verstrichen ist oder selbst wegen Eigenbedarfs kündigen.
Sind die Kündigungen wirksam wäre letztendlich der Weg über die Räumungsklage zu gehen soweit der Mieter sich weiter querstellt.

Wenn sich der Mieter querstellt kann das leider dauern.

Kein Rechtsrat - ein Lebensrat:
Am besten mit dem Mieter reden und ihm bei der Wohnungssuche behilflich sein…

ml

Hallo,

schief gelaufen ist grundsätzlich, daß weder Verkäufer noch Käufer den einfachen Grundsatz „Kauf bricht Miete nicht“ beachtet haben.

Somit ist alles mit rechten Dingen zugegangen: die Kündigung des Verkäufers war mangels Grund nicht gültig, und der Käufer kann erst wegen Eigenbedarf kündigen, wenn der Kauf abgeschlossen ist und er als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist.

Der Mieter kann also bis dahin in Ruhe abwarten und muß sich erst dann über eine Eigenbedarfskündigung des Käufers Gedanken machen.

Gruß
Christian (IANAL)

grundsätzlich würde ich dir zustimmen, bin mir aber gerade unsicher, wie das ist, wenn der vermieter im gleichen haus wohnt (z.b. zwei wohnungen im gebäude, in einer wohnt der vermieter, die andere ist vermietet). meines wissens gibt es dann ein vereinfachtes kündigungsrecht für den vermieter!? also könnte es in solch einem fall vielleicht möglich sein, einem mieter auch ohne eigenbedarf zu kündigen? ist 'ne frage, kein klugscheißermodus! :wink:

Was bitte hat das ZVG dabei zu suchen?
Einen Mietvertrag fristgerecht kündigen (von VM-Seite) ist nur in bestimmten Fällen möglich, die das BGB abschließend regelt http://bundesrecht.juris.de/bgb/__573.html. Sollte die ergangene Kündigung nicht wirksam sein, was zu vermuten ist, müsste der Käufer erneut kündigen. Dies ist allerdings nur möglich, wenn er Eigentümer, also im Grundbuch eingetragen ist und natürlich, wenn einer der genannten Gründe zutrifft. Ansonsten gilt http://bundesrecht.juris.de/bgb/__566.html

vnA

Hallo Jens,

von dem, was du sagst, weiß ich, daß es auf jeden Fall für Einliegerwohnungen gilt - ob es bei zwei normalen und gleichwertigen Wohneinheiten in einem Haus ebenfalls gilt, kann ich leider nicht sagen.

Gruß
Christian

grundsätzlich würde ich dir zustimmen, bin mir aber gerade
unsicher, wie das ist, wenn der vermieter im gleichen haus
wohnt (z.b. zwei wohnungen im gebäude, in einer wohnt der
vermieter, die andere ist vermietet).

das geht aber aus dem UP nicht hervor.

meines wissens gibt es
dann ein vereinfachtes kündigungsrecht für den vermieter!?
also könnte es in solch einem fall vielleicht möglich sein,
einem mieter auch ohne eigenbedarf zu kündigen? ist 'ne frage,
kein klugscheißermodus! :wink:

sollte der Fall tatsächlich zutreffen, wäre die Kündigung schon allein deshalb unwirksam, weil eine falsche Kündigungsfrist angegeben wurde. In diesem Sonderfall (Vermieter im gleichen Haus, 2 Wohneinheiten) verlängert sich die Frist auf 6 Monate (meines Wissens auch bei einer Eigenbedarfskündigung).

Da hat sich der Verkäufer das leben leicht gemacht:
„Ich habe dem Mieter schon gekündigt, in drei Monaten ist der raus“ - und tschüss

Gruß, Niels

grundsätzlich würde ich dir zustimmen, bin mir aber gerade
unsicher, wie das ist, wenn der vermieter im gleichen haus
wohnt (z.b. zwei wohnungen im gebäude, in einer wohnt der
vermieter, die andere ist vermietet).

das geht aber aus dem UP nicht hervor.

hat auch niemand behauptet. wollte mich nur in den thread mit einhängen.

sollte der Fall tatsächlich zutreffen, wäre die Kündigung
schon allein deshalb unwirksam, weil eine falsche
Kündigungsfrist angegeben wurde. In diesem Sonderfall
(Vermieter im gleichen Haus, 2 Wohneinheiten) verlängert sich
die Frist auf 6 Monate (meines Wissens auch bei einer
Eigenbedarfskündigung).

ok, habe mal nachgeschlagen. die kündigungsfrist verlängert sich um drei monate - da hast du recht. allerdings müssen keine gründe genannt werden. sowas wie eigenbedarf gibt es dann nicht. quelle: mieterverein-hamburg.de

Hallo,

ok, habe mal nachgeschlagen. die kündigungsfrist verlängert
sich um drei monate - da hast du recht. allerdings müssen
keine gründe genannt werden. sowas wie eigenbedarf gibt es
dann nicht. quelle: mieterverein-hamburg.de

Es gibt dann zwar keinen Eigenbedarf, aber der Kündigungsgrund muss trotzdem angegeben werden: die Kündigung gemäß §573a erfordert in Absatz 3: „In dem Kündigungsschreiben ist anzugeben, dass die Kündigung auf die Voraussetzungen des Absatzes 1 oder 2 gestützt wird.“
Gruß
loderunner (ianal)

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Hallo,

von dem, was du sagst, weiß ich, daß es auf jeden Fall für
Einliegerwohnungen gilt - ob es bei zwei normalen und
gleichwertigen Wohneinheiten in einem Haus ebenfalls gilt,
kann ich leider nicht sagen.

Es kann ja nicht an der Bezeichnung liegen, ob es nun gilt oder nicht. Und das tut es auch nicht, in §573a BGB (http://dejure.org/gesetze/BGB/573a.html) findet man: „Ein Mietverhältnis über eine Wohnung in einem vom Vermieter selbst bewohnten Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen…“
Gruß
loderunner (ianal)

Hallo loderunner,

danke für die Aufklärung…ich war zu faul, Gesetzestexte zu durchwühlen! :smile:

Gruß
Christian

Was bitte hat das ZVG dabei zu suchen?

…dann schau halt einfach mal in die Norm bevor du solche Fragen stellst.

ml.

… dann schau vorher mal was UP steht. Von Zwangsversteigerung war nirgendwo die Rede.

vnA