Hallo,
ich bewohne eine Eigentumswohnung meiner Eltern, mit denen ich keinen guten Kontackt habe. Jetzt bekam ich über die Verwaltung ein Schreiben, in dem meine Eltern ihr Besichtigungsrecht in Anspruch nehmen wollen, jedoch ohne Begründung, also einfach nur mal schauen.
Sie waren das letzt mal im Oktober letzten Jahres in der Wohnung. Wie sind meine Rechte, muss ich sie ohne Grund rein lassen?
§809 BGB
Hi,
In Abständen von 1 bis 2 Jahren zulässig. (LG Berlin WM 1980, 185 )
Hi,
auch ohne konkreten Grund? Einfach so schauen?
http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/b1/besich…
siehe unter der Tabelle „Besichtigungsgrund Gerichtsentscheidung“
gleich an erster Stelle nach.
Übringens wenn die einen Grund benötigen, einfach die Kontrolle des allgemeinen Zustandes vorranschieben.
cu
faq:1129 (owt)
In Abständen von 1 bis 2 Jahren zulässig. (LG Berlin WM 1980,
185 )
unzutreffendes blindzitat, hier die
Entscheidungsgründe
Die statthafte Berufung ist zulässig und begründet.
Daß die Feststellungsklage zulässig ist, hat bereits das Amtsgericht mit zutreffenden Gründen festgestellt, auf die die Kammer verweist (§ 543 Abs. 1 ZPO).
Die Feststellungsklage ist auch begründet. Zwar hat die Beklagte nach der Regelung in Nr. XIX der Mietbedingungen Anspruch darauf, daß der Kläger unter den dort genannten Voraussetzungen den Zutritt zu seinem Wohnbereicht gestattet. Daraus folgt aber nicht, daß die Beklagte berechtigt wäre, eigenmächtig sich den Zutritt zu erzwingen, wenn der Kläger konkret seinen entgegenstehenden Willen geäußert hat. Vielmehr ist die Beklagte in einem solchen Fall gehalten, - wie jeder andere Anspruchsberechtigte sonst auch - sein Recht gerichtlich durchzusetzen, was erforderlichenfalls auch im Wege einer einstweiligen Verfügung geschehen kann.
Die Fälle, in denen ein Anspruchsträger sein Recht unmittelbar selbst durchzusetzen berechtigt ist, sind im Gesetz ausdrücklich angeführte Ausnahmefälle (z.B. Besitzkehr gemäß § 859 BGB, bei der sich der Besitzer verbotene Eigenmacht mit Gewalt erwehren kann). Derartige Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
Entgegen der Ansicht der Beklagten kommt es nicht darauf an, ob nur eine Vermietung zum vorübergehenden Gebrauch vorliegt. Solche Mietverhältnisse haben zwar einen geringenen Bestandsschutz. Das bezieht sich aber auf die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Beendigung eines solchen Mietverhältnisses möglich ist. Im übrigen bestehen dieselben Rechte und Pflichten wie bei anderen Mietverhältnissen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.