Mieterrecht Kaution nachfordern?

Hallo,
ich besitze eine kleine Wohnung, diese habe ich vor einem Jahr an die Freundin des Sohnes meines Exmannes vermietet (damals war es noch nicht mein Exmann)
Das alles war im gegenseitigen Vertrauen und ich forderte damals keine Kaution ein. Nun muss ich die Wohnung wegen der Trennung verkaufen, die Mieterin widerspricht jedoch der Kündigung. Meine Frage: Kann ich die Kaution nachfordern, da das Vertrauensverhältnis gestört ist?

Guten Morgen,
ich sage erstmal nein, dass können Sie nicht mehr nachfordern,
maßgeblich ist der Mietvertrag und wenn dort keine Kaution verlangt wurde, haben Sie auch keinen Anspruch darauf. Selbt wenn kein Mietvertrag gemacht wurde, wurde es nicht vereinbart.

Ausserdem hat die Mieterin Recht, wenn sie der Kündigung widerspricht. Ein Verkauf einer Wohnung ist kein Kündigungsgrund, darüber gibt es reichlich Urteile.

Tut mir leid Ihnen keine andere Information mitteilen zu können, alles Gute

Guten Morgen und vielen Dank für die schnelle Antwort!
Doch ein Mietvertrag besteht (ein Einheitsmietvertrag, der überall erhältlich ist) nur der Bereich mit der Kaution wurde ausgespart.
So wie es aussieht bin ich hier wirklich ausgeliefert.
Eine Kündigung aus Eigenbedarf ist nicht Möglich, da ich dort nicht einziehen kann/werde. Eine Kündigung aus „wirtschaftlicher Notlage“ ist ebenfalls nicht gegeben.
Falls sonst noch jemand eine Idee hätte wäre ich dankbar.
Sonnige Grüße aus dem Süden Deutschlands

Ihre Frage verstehe ich nicht ganz. Was hat eine Kaution mit der Kündigung zu tun?
Eine Kündigungsfrist wird grundsätzlich im Mietvertrag festgelegt. Gibt es keinen Mietvertrag, gilt das „Duldungsprinzip“, was bedeutet-ohne Mietvertrag genutzt, sind die Bedingungen des Mietrechts anerkannt und die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate.
Die Kaution wird unabhängig vereinbart und gilt als Sicherheit für eventuelle Schäden des Mieters beim Auzug, für Mietrückstand oder eine Nachforderung aus der Betriebskostenabrechnung. Da Sie anscheinend keine Zahlungsvereinbarung mit der Mieterein zur Kaution trafen, können Sie diese nicht mehr nachfordern.
Bei wieteren Fragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung, da ich inzwischen überwiegend Eigentumswohnungen etc. vermiete und verwalte.
MfG Waldi

Wieso kann die Mieterin der Kündigung der Wohnung widersprechen?
Das habe ich noch nie gehört - mit welcher Begründung würde ich mal gern wissen.
Immerhin sind im Mietvertrag die Kündigungsmodalitäten vereinbart. An diese müsssen Sie sich und auch die Mieterin halten.
Sie müssen nur sehen, dass sie fristgemäß künidgen, damit die Mieterin Zeit hat sich eine neue Wohnung zu suchen.
Eine Kaution würe die ganze Sache nicht besser machen - zumal wahrscheinlich im Mietvertrag keine vereinbart ist. Im Nachgang ist das nicht möglich. Vertrag ist Vertrag für bei de Seiten.

Guten Morgen Waldi,
das stimmt! Das eine hat mit dem anderen nur bedingt zu tun. Ich befinde mich in einer „Notlage“, möchte/muss die Wohnung verkaufen, da sie mich finanziell zu sehr belastet. Die Mieterin hat das Recht Widerspruch einzulgen bei einer Kündigung die keinen rechtlichen Grund hinter sich hat (soweit bin ich aufgeklärt) Bei durchsicht des Mietvertrages bin ich dann darauf gestoßen daß auch keine Kaution vereinbart wurde, was mich nun noch mehr in Bedrängniss bringt, da ich keinen Rückhalt habe bei Schäde und das Vertrauensverhältnis massiv gestört ist.
Ich weiß nun also nicht wie sie mir die Wohnung übergeben wird, falls sie jemals überhaupt gewillt ist auszuziehen.
Daher die Frage der Kaution.
MfG Sonne

Eine Mieterin hat das Recht Widerspruch einzulegen auf eine Kündigung ohne rechtlich anerkannten Hintergrund.
Ich hatte fristgerecht gekündigt, aber keinen anerkannten Grund dazu angegeben.
Es gibt keinen Grund, außer den des Eigenbedarfs (da müsste ich jedoch selber einziehen, ansonsten wäre es Betrug) oder den der „Wirtschaftlichen Notlage“, dazu müsste ich jedoch finanziell so massiv eingeschränkt sein, und dies auch Schwarz auf Weiß belegen, daß ich da auch nicht durch komme.
MfG
Sonne

offensichtlich geht es dir doch um Geld - verkaufe doch die Wohnung mit Mieter - das wäre ne Möglichkeit. Es gibt viele Leute die ihr Geld nur anlegen wollen, ohne die Wohnung selbst beziehen zu wollen.

Oder

Du gibst Eigenbedarf an und ziehst in die Wohnung und gibst die alte dafür auf.
Sopted

Hallo, ja stimmt mir gehts um finanzielle Entlastung, da ich mir die Wohnung so nicht leisten kann. Ich hatte einen Interessenten für die Wohnung, er wollte kaufen, der Notartermin stand, einen Tag vor diesem Termin kam dann der Widerspruch der Kündigung. Natürlich wollte der Interessent keine Wohnung mit einer Mieterin kaufen, die nicht gewillt ist auszuziehen.
Bei Eigenbedarf müsste ich selber einziehen (ansonsten wäre es Betrug, da gibts Urteile dazu)
Ich kann nicht einziehen da sie mir zu klein ist (hab noch eine Tochter)
Vielen Dank für die guten Tipps
MfG Sonne

versuche die Wohnung mit der Mieterin zu verkaufen.
Oder denke mal über eine Mieterhöhung nach, vielleicht kannst du damit die Mieterin zu Bewegung verleiten in dem sie ihre Sachen nimmen und auszieht.
Oder du sucht der Mieterin eine Wohnung - vielleicht ist das noch eine Möglichkeit.
Gruss Barbara Natzschka

:wink:, das hab ich alles schon durch, vielen dank.
eine Mieterhöhung ist erst nach 15 Monaten zulässig, und das dann auch nur „moderat“. Ich habe ihr auch angeboten eine andere Wohnung zu suchen und vorübergehend zu finanzieren, darauf ist sie nicht eingestiegen. (das hat wieder was mit der Familie und der Scheidung zu tun, im Hintergrund steht mein Exmann der sehr verletzt ist und so noch die Fäden in der Hand hat) Wie auch immer, ich denke ich werde das so nun akzeptieren müssen und abwarten müssen bis diese von sich auszieht.
Einen schönen Tag noch
Sonne

Hallo, sonne43, 30. 04. 2011
Ich füge aus dem Kommentar Schmidt-Futerer einen Absatz über die Fällikeit der Zahlung der Kaution bei. Danach kann die Zahlung der Kaution selbst noch nach Beendigung des Mietvrhältnisses gefordert werden dies ergibt sich aus der HM und der Rechtsprechung. Die Grundlage ist § 551 Abs. 2. Satz 1 BGB.
„Der Anspruch auf Zahlung der Kaution kann auch länger Zeit nach beginn des Mietverhältnisses geltend gemacht werden. Nach HM. Entfällt der Anspruch nicht bei Beendigung des Mietvertrages, vielmehr hat ein Vermieter noch solange Anspruch auf Zahlung der Kaution, solange ihm aus dem beendeten Vertrag noch Forderungen auf Zahlung der Kaution zustehen.Die Ansicht trifft zu, weil das Recht us einer entstandnen und fälligen Forderung nichtnicht erlischt, wenndas Mieverhältnis endet“.
Mit freundlichen Grüßen
Willi

vielen dank h. lautenschläger! das ist doch mal ein lichtblick. ich könnte mit dieser info zum anwalt gehen und die kaution nachfordern. so verstehe ich das. auch wenn das mietverhältniss noch besteht. stimmt das? damit wäre mir sehr gedient.
gruß aus bayern
sonne

Hallo, Sonn43
Du siehst dies richtig, Du kannst damit zu einem Rechtsanwalt gehen,dieser kann in dem Kommentar von Schmidt-Futterer Mietrecht, Herausgeber Hubert Blank, 9, Auflage, unter § 551 Abs. 2 Satz 1 Rdn 63 Seite 909 BGB nachlesen. Hubert Blank ist einer der führenden Kommentatoren für Mietrecht.

Mit freundliichen Grüßeen

Willi

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genial und verdammt gut! vielen dank willi! dieses forum ist ein segen.
ich schicke sonnenstrahlen mitten ins herz und wünsch dir eine menge glücksmomente immer und immer wieder…:smile:

sonne

Hallo,
diese Frage kann nur ein Anwalt für Mietrecht beantworten. Hierzu muss er sich den (hoffentlich vorhandenen) Mietvertrag ansehen.

Gruß
Udo

Hallo sonne43,

wenn die Kaution im Mietvertrag festgehalten ist, kann man sie immer einfordern.

Gruß Lendzy