Mieterrechte bei Fenstereinbau

Hallo liebe Wissende,

Vermieter (Gesellschaft) kündigt dem Mieter Modernisierungsmaßnahme „Tausch der Fenster in allen Wohnräumen incl. Küche“ an.
Frage 1: Gilt Badezimmer als Wohnraum, oder warum wird Küche explizit erwähnt?
Gleichzeitig sieht sich der Vermieter veranlasst, die Miete wegen der neuen Fenster neu zu berechnen (vorrausichtlich monatlich 0,35 EUR / m²) und kündigt weiterhin an, nach Fertigstellung der Modernisierungsmaßnahme die Mieterhöhung nach den gesetzlichen Bestimmungen zu vollziehen.
Frage 2: Ist eine vermutlich anstehende Mietserhöhung, um die Miete auf die ortsübliche Miete anzuheben davon unberührt, oder wären beide Mieterhöhungen in einem Zusammenhang zu sehen?
Frage 3: Kann der Mieter der Modernisierungsmaßnahme ablehnen?
Vermieter teilt in Ankündigungsschreiben weiter mit: „Evtl. vorgesehene Renovierungen Ihrer Wohnung sollten sie zweckmäßigerweise bis nach dem Fenstertausch zurückstellen, denn über den erforderlichen Beiputz hinaus werden von uns keine weiteren Maler- und Tapeziererarbeiten durchgeführt.“ In der Wohnung des Mieters sind Renovierungsarbeiten weder vorgesehen noch (wegen Fristen) notwendig, aber an 2 Fenstern werden zu den Fenstern auch die Rollläden ausgetauscht. Die Rollladenkästen sind unter Tapete.
Frage 4: Umfasst hier der „erforderliche Beiputz“ auch die Tapezier- und Malerarbeit an den Kästen, und wenn ja in welchem Umfang (nur über Rollladenkasten, oder ganze Wand)?
Vermieter kündigt die Arbeiten rechtzeitig an und bittet aber im selben Schreiben um einen vorverlegten Termin innerhalb der 3 Monatsfrist, dem der Mieter zugestimmt hat (Oktober ist besser als Dezember für Fenstertausch). Nun kann der Vermieter warum auch immer den Termin nicht halten.
Frage 5: Hat dies Auswirkungen auf andere Fristen?

Vielen Dank
Greetinx Gerd

Hallo,

eine Erhöhung der Miete wegen Modernisierung ist unabhängig von der ortsüblichen Miete zu sehen. Der VM kann also sowohl einen Mieterhöhung vornehmen und auch den Zuschlag wegen Modernisierung verlangen.

Vermieter (Gesellschaft) kündigt dem Mieter
Modernisierungsmaßnahme „Tausch der Fenster in allen
Wohnräumen incl. Küche“ an.
Frage 1: Gilt Badezimmer als Wohnraum, oder warum wird Küche
explizit erwähnt?

wahrscheinlich Zufall

Gleichzeitig sieht sich der Vermieter veranlasst, die Miete
wegen der neuen Fenster neu zu berechnen (vorrausichtlich
monatlich 0,35 EUR / m²) und kündigt weiterhin an, nach
Fertigstellung der Modernisierungsmaßnahme die Mieterhöhung
nach den gesetzlichen Bestimmungen zu vollziehen.

Ankündigung ist in etwa korrekt

Frage 2: Ist eine vermutlich anstehende Mietserhöhung, um die
Miete auf die ortsübliche Miete anzuheben davon unberührt,
oder wären beide Mieterhöhungen in einem Zusammenhang zu
sehen?

ortsübliche Miete und Erhöhung durch Modernisierung sind unabhängig voneinander

Frage 3: Kann der Mieter der Modernisierungsmaßnahme ablehnen?
Vermieter teilt in Ankündigungsschreiben weiter mit: „Evtl.
vorgesehene Renovierungen Ihrer Wohnung sollten sie
zweckmäßigerweise bis nach dem Fenstertausch zurückstellen,
denn über den erforderlichen Beiputz hinaus werden von uns
keine weiteren Maler- und Tapeziererarbeiten durchgeführt.“ In
der Wohnung des Mieters sind Renovierungsarbeiten weder
vorgesehen noch (wegen Fristen) notwendig, aber an 2 Fenstern
werden zu den Fenstern auch die Rollläden ausgetauscht. Die
Rollladenkästen sind unter Tapete.

Nach dem neuen Mietrecht hat der Mieter kaum ein Chance eine angekündigte Modernisierung zu verhindenr. Allerdings hat der VM die durch die Arbeiten erforderlichen Schönheitsreparaturen selbstverständlich vorzunehmen.

Frage 4: Umfasst hier der „erforderliche Beiputz“ auch die
Tapezier- und Malerarbeit an den Kästen, und wenn ja in
welchem Umfang (nur über Rollladenkasten, oder ganze Wand)?

Die Arbeiten an den Rollladenkasten reichen aus.

Vermieter kündigt die Arbeiten rechtzeitig an und bittet aber
im selben Schreiben um einen vorverlegten Termin innerhalb der
3 Monatsfrist, dem der Mieter zugestimmt hat (Oktober ist
besser als Dezember für Fenstertausch). Nun kann der
Vermieter warum auch immer den Termin nicht halten.
Frage 5: Hat dies Auswirkungen auf andere Fristen?

Die Mieterhöhung wird erst später kommen.

Gruss Günter

Hallo Günter,

kurz, knapp und präzise verständliche Antworten, dafür ein Sternchen. Danke!

Greetinx
Gerd