Mieterselbstauskunft nicht Wahrheitsgemäß ausgefüllt

Januar diesen Jahres neu Vermietet, Selbstauskunft wurde persönlich vom Mieter ausgefüllt das keine Mietrückstände wären. Die Mietzahlungen sind unpünktlich.
Er kommt seiner Reinigungspflicht auch nicht nach. Wir wurden von der Ehefrau letzte Tage derartig zusammen gestaucht, nur wegen einem Rauchmelder wo die Batterie ausgewechselt werden mußte bei uns ,und wir dieses Ihnen mit teilten, da es ein Funkrauchmelder ist, der ist gekoppelt worden in deren Wohn. mit uns.
Nach einem Gespräch mit dem Vorvermieter wurde uns gesagt ganz schnell raus damit, wir würden sonst unsere Wohnung nicht mehr wieder erkennen. Mietrückstände sind dort auch noch, das wäre der Auftakt zu einem großen Ärger, so fing es bei ihm auch an.

Möchte diesen Mieter nun los werden, falsche Selbstauskunft, sollte ich den R.A. vom Vorvermieter auch nehmen, da alles in einer Kanzlei dann wäre ?? Müßte wohl einige km dann fahren ? Oder koperieren auch R.A. untereinander. Vielleicht hat jemand einen Tip

Ja, eint Tip habe ich, den könnte ich aber nur schreiben wenn man sich an die FAQ gehalten hätte. Dann würde da stehen, dass man sich den Anwalt nehem kann oder auch einen anderen, da es ja so oder so ein neuer Fall ist. Dann würde ich auf einen Text verweisen, den man über falscher Selbstauskumft im Internet mit ner Suchmaschine findet.

Hallo,

falsche Angaben in der Selbstauskunft führen zur Anfechtbarkeit des Mietvertrages und unter Umständen zur fristlosen Kündigung, sofern dem Mieter die Falschangaben nachweisbar sind.

Kurzinfo:

http://www.kostenlose-urteile.de/topten.selbstauskun…

Gruß

BHShuber

Selbstverständlich brechtigt eine vorsätzliche, d. h. bewusst wahrheitswidrige Antwort des Mieters auf eine zulässige Frage den Vermieter zur außerordentliche fristlosen Kündigung gem. § 543 BGB.

Hilfsweise, d. h. anstelle, wenn ein angerufenes Gericht andere Meinung wäre, kann man Aufhebung wegen arglistiger Täuschung n. § 123 BGB mit erklären. Dies beseitigt den Vertrag rückwirkend auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses (vgl. BGH, Urteil vom 6. 8. 2008 – XII ZR 67/06).

Dem Mieter war bekannt bzw. musste klar sein, das mit Kenntnis von Mietrückständen des vorherigen Mietverhältnisses eher kein Vertragsschluss angeboten worden wäre.

Die Reihenfolge wäre entscheidend, wenn man zweigleisig fährt. Hierüber sollte man sich mit einem Anwalt besprechen. Den mit der Sache vorbefassten zu wählen, kann ein Vorteil sein; mit Zeugenaussage des ehemaligen Vermieters wäre das aber nicht zwingend notwendig.

G imager