Hallo leute,
meine frage ist, kann ein mietvertrag den ich unterschrieben habe und ihn dem vermieter zu geschickt habe der aber nach 3 wochen immer noch nicht unterschrieben hat,ungueltig werden?
Also gibt es ein Zeitraum, in den ein vertrag unterschrieben werden muss oder nicht ?
Hallo,
der Mietvertrag sollte vom Vermieter innerhalb von 2 Wochen unterschrieben werden. Danach kannst Du den Mietvertrag als nicht zustande gekommen betrachten und den Mietvertrag stornieren. Mit Hinblick auf die Gesetzeslage hat das Landgericht Stendal die Vertragsannahme nach Ablauf einer Frist von zwei bis drei Wochen als verspätet und als neues Angebot gewertet (Az: 22 S 107/03). Dies sei ein neues Angebot und hätte erneut vom Mieter angenommen werden müssen, so das Gericht.
Frage also Deinen Vermieter, ob er noch an dem Mietvertrag festhält und bitte dann um sofortige Unterschrift.
Freundliche Grüße
Udo
Hallo,
ein Mietvertrag kommt zustande, wenn beide Parteien unterschrieben haben.
Eine Frist für die Unterschriften gibt es nicht. Ich würde die Wohnung aber nicht eher beziehen wollen, ehe der Vermieter den Vertrag unterschrieben hat.
Sprich, spätestens 1 Tag vor dem Beginn der vertraglichen Mietzeit sollte der Vertrag unterschrieben sein.
MfG P. Kunze
Ein Mietvertrag, der nicht gegengezeichnet wurde, ist nicht wirksam. Haken Sie mal nach und fragen Sie an welcher Hinderungsgrund der Unterzeichnung entgegensteht.
Hallo 123dresses,
Sie können versuchen eine Sonderkündigung auszusprechen, mit der Begründung, daß ausergewöhnliche Umstände eingetreten sind, die Sie zwingen das Vorhaben mit dem Wohnungswechsel aufzugeben.
Wie z.B. finanzielle, berufliche, familiäre Umstände. Unter Darlegung der Gründe und der führ den Vermieter ersparten Probleme kann es zu einer für beide Seiten befriedigenden Lösung kommen.
Sie müssten aber damit rechnen Schadenersatz für Mietausfall etc. zu leisten.
Beste Grüße
hardy
er war nie gültig ohne die unterschrift des vermieters. er wird erst gültig, wenn beide parteien unterschrieben haben. wenn er nicht unterschreibt, kann er von ihnen und sie von ihm nichts fordern. sie können nur das einseitig unterschriebene original rückfordern und zerreissen, damit sie auf der sicheren seite sind, dass er sie nicht hinhält. das tut er nämlich. er hat ihnen zugesagt, um überhaupt einen mieter zu haben, von dem er fordern kann, sucht aber wohl einen besseren/anderen.
Tut mir leid, dazu kann ich dir nicht helfen!
Du kannst versuchen, bei bei einem Mieterverein nachfragen.
Schönen Sonntag.
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sorry kann ich nicht beantworten
mfg
Seegab
hallo,
wow…sorry keine Ahnung
lisa
kann sein, dass ich mich irre, aber ich denke, dass du dem Vermieter dadaurch, dass du ihm den unterschriebenen Vertrag zugeschickt hast, ein Angebot zum Abschluss eines Vertrags gemacht hast. Wenn er das Angebot annimmt, kommt ein Vertrag zustande. Du bist an dieses Angebot gebunden. Wenn ihr keine Frist festgelegt habt, innerhalb welchen Zeitraumes der Vermieter unterschreiben muss, kann es sein, dass du auch gebunden bleibst. (§§146ff BGB)
lg
Sofie
Die juristische Antwort in allgemeinverständlicher Form:
Der Vertragspartner darf sich mit der Antwort (Zustimmung) nicht viel Zeit lassen, sondern muss „unverzüglich“ antworten.
D.h. unter Berücksichtigung der Brieflaufzeiten, Wochenenden, usw. sollte die Antwort nach allerspätestens 10 Tagen vorliegen, ansonsten gilt das Angebot nicht bzw. nicht mehr oder es ist von einer Ablehnung des Vertragspartners auszugehen.
Zur Sicherheit für den Absender sollte der Satz „ An mein Angebot bin ich bis zum gebunden.“ oder „Ihre Antwort erwarte ich bis spätestens “ nicht fehlen.
Die Antwort für einen ernsthaft an der Mietwohnung interessierten Bewerber:
Einfach mal telefonisch beim Vermieter nachfragen!
hallo zurück,
hab in unserm ÖSTERR. Mietrecht abgeleiteten Ratgeber der Arbeiterkammer folgendesgefunden
>>Mietvertrag – mündlich oder schriftlich
Ein schriftlicher Mietvertrag kommt rechtswirksam zu Stande, sobald Vermieter und Mieter
das Vertragswerk unterschrieben haben. Ein mündlich abgeschlossener Mietvertrag
kommt mit der beiderseitigen Zusage, den Mietgegenstand zu vermieten und zu mieten
und mit der Einigung über die Höhe des Mietzinses zu Stande. Auch alleine die Tatsache,
dass der Mieter die Wohnung des Vermieters bewohnt und der Vermieter dafür Miete
annimmt, zeugt von einem gültig geschlossenen Mietvertrag.
Das Mietrechtsgesetz schreibt für Befristungsvereinbarungen zwingend die Schriftform
vor. Der Endtermin einer nicht schriftlich getroffenen Befristungsvereinbarung kann seitens
des Vermieters nicht durchgesetzt werden und ist insofern unwirksam.
Außerhalb des Anwendungsbereiches des Mietrechtsgesetzes – d.h. insbesondere auch
bei ab dem 1.1.2002 vorgenommenen Vermietungen von Ein- und Zweifamilienhäusern
– kann eine Befristungsvereinbarung auch mündlich getroffen werden.
Schriftliche Mietverträge müssen dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern zur
Vergebührung angezeigt werden. nachfragen könnte hilfreich sein 
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Nun, ungültig in dem Sinne nicht.
Aber man muß nachhaken, dem VM schreiben und eine Frist setzen, in der man den unterschriebenen Vertrag, also die Bestätigung des Mietberhältnisses, zurück haben will. Kommt der VM dem nicht nach, gibt man ihm bekannt, daß das eigene Vertragsangebot nach Setzen einer weiteren (vergeblichen) Nachfrist dann annulliert wird.
Gruß