Hallo,
wenn ein Eigentümer einer Wohnung die Wohnung an zwei Partei vermietet, sprich Mieter a het 1 Zimmer Mieter B 2 Zimmer und diese müssen sich dann den Rest der Wohnung (Bad, Küche, Abstellraum etc.) teilen.
Ist das dann ein Untermietvertrag oder Mietvertrag.
Müssen da dann die Gemeinschaftsräume auf gelistet werden?
ein Untermietvertrag wäre es, wenn es einen Hauptmieter gibt der dann ein oder zwei Zimmer der Wohnung (mit Zustimmung des VM) weitervermietet. Dann hätte der VM einen Vertragspartner und dieser dann einen Untermieter als Vertragspartner. Der Hauptmieter wäre voll haftbar gegenüber dem VM - auch bezüglich den Dingen die der Untermieter so anstellt.
Eine Wohngemeinschaft wäre es erst ab 3 Personen. So ist es ein ganz normaler Mietvertrag. Gemeinschaftsräume müssen da nicht aufgelistet werden. Im Mietvertrag werden normalerweise alle Zimmer aufgeführt die vermietet werden (1 Wohnzimmer, 2 Schlafzimmer, 1 Bad etc.). Wie die Mieter die Räume aufteilen bleibt diesen überlassen, es sei denn sie verändern diese baulich.
gehen tut das schon, wird im Zweifel aber womöglich nicht als solche anerkannt:
quote
Eine Wohngemeinschaft setzt voraus, dass ihr mindestens drei Personen, die in lockerer Verbindung zueinander stehen, angehören, nicht jedoch eine lediglich aus zwei Personen bestehende Mietergemeinschaft. In diesem Fall ist für den Vermieter nämlich nicht ersichtlich, in welcher Beziehung die Mieter zueinander stehen, ob es sich lediglich um einen Zusammenschluss zweier Personen zum Zwecke des gemeinsamen Wohnens handelt, wie es für eine Wohngemeinschaft typisch ist, oder ob darüber hinausgehende Zwecke verfolgt werden. LG Köln 1. Zivilkammer, Urteil vom 20. Juni 1991, Az: 1 S 28/91; NJW-RR 1991, 1414 .