Mieter A wohnt seit Mai 2001 in einer Dachgeschosswohnung mit angeblich 44qm laut Mietvertrag.
Mieter A erhält 2011 eine ungewöhnlich hohe Nebenkostenabrechung und versucht sich im Internet zu informieren wie sich diese zusammenstellt.
Im Internet findet Mieter A die Wohnflächenberechnungsverordung und misst seine Dachgeschosswohnung mit Dachschrägen erstmalig nach.
Mieter A kommt auf 33qm das macht eine Abweichung von fast 25%.
Beim Mieterbund ist Mieter A schon gewesen und die Mietminderung ist auch schon erfolgt.
VERMIETER war in der Wohnung und hat nachgemessen und fügt sich den 34qm und akzeptiert die Mietminderung.(Schriftstück liegt vor!)
Mieter A hat bis 2011 nie einen Grund gehabt die Wohnfläche von 44qm anzuzweifeln bzw. nachzumessen, da er bis 2011 sowieso nichts von einer Wohnflächenverordung gehört hat.
Nun geht es um die Rückforderung von knapp ca. 6150 Euro für ca. 10 Jahre zuviel gezahlte Miete.
Vermieter/Vermieterbund bietet knapp 4 Jahre/ 2500 Euro Rückzahlung an und möchte das damit alles abgegolten ist. Die Verjährungsfrist für die Forderung von Mieter A beginnt erst ab 2012 zu laufen da der Wohnungsmangel erst 2011 aufgefallen ist.
Man beachte Mieter A hat demnach auch immer 10 Jahre lang Nebenkosten bezahlt, und nachbezahlt, die auf 45qm berechnet worden sind.
Nebenkosten sind verwirkt das ist Mieter A bekannt. Das die 10% Mietflächenunterschiedsregelung greift ist auch bekannt!
Mieterbund und Vermieterbund sind sich nun wegen der evt. Verwirkungsfrage der Mietansprüche über 10 Jahre noch nicht einig.
Kann nun die überzahlte Miete über den Zeitraum von 10 Jahren gerichtlich SICHER durchgesetzt werden? Gibt es da evt. schon Präzedenzfälle?
Kann der Anspruch auf 10 Jährige Rückzahlung auch dann verfallen auch wenn man nicht wusste das die Wohnung falsch berechnet ist? evt. Urteile?
Falls nur eine anteilige Rückzahlung möglich ist wieviel Jahre kann man SICHER rückwirkend erstattet bekommen? evt. Urteile
Hallo,
ich kann keine andere als die 3-jährige Verjährungsfrist feststellen, also ab dem Zeitpunkt der Erklärung gegenüber dem Vermieter. Für Betriebskosten gilt, ab dem Ende des Jahres, in dem die Abrechnung zu erstellen war.
Inwieweit eine ungerechtfertigte Bereicherung vorliegt, möchte ich hier nicht bewerten, das hätte aber ggf. weitere Konsequenzen für den Vermieter. Hier sollte man sich an einen erfahrenen RA wenden; könnte sich lohnen!
Vielleicht kann mit dieser Argumentation auch die Verhandlung mit dem Vermieter zu einem „besseren“ Ergebnis führen.
Gruß suver
Hallo, was bedeutet Verjährung? Verjährung bedeutet das ich ab festtellung und mitteilung an den Vermieter das die WHG falsch berechnet ist, habe ich nun 3 Jahre Zeit habe das Geld einzufordern?
Oder heißt das, wenn ich die Miete um 50Euro gekürtzt habe kann ich höchstens (3Jahre verjährungsfrist) also 36x50 Euro zurückfordern und die anderen 7 Jahre sind verloren?
Mieterbund mit RA ist ja schon im Boot, aber sie wissen nicht so genau wieviel man da bei gericht einfodern kann
Dies ist eine Frage für einen Anwalt, da es hier um rechtliche Ansprüche geht.Der Vermieter hat meines Erachtens recht, da Verjährung nach 4 Jahren erfolgt. Du müsstest ihm arglistige Täuschung nachweisen, was sehr schwer werden dürfte. Dann wäre es Vorsatz und könnte u.U. relevant sein, damit der Vermieter 10 Jahre nachzahlen darf. Aber dies wird nur gerichtlich geklärt werden können. Wenn er sich auf Baupläne o.ä. beruft ist er schon aus dem Schneider.
Ich denke mal, wird schwer für dich, aber frag lieber noch einmal einen Anwalt.
Hi, MIeterbund mit Anwalt ist ja schon im Boot. Anwalt sagt ich bekomme die Rückforderung bis Jan.2002, was ich nicht glaube. Verjärung bedeutet ich könnte 48 monate Mietrückfoderung stellen und davor habe wohl doch wohl pech, Betrug nachweisen wird zu schwer und geht bestimmt wieder 5 Jahre so ein gerichtsverfahren.
Nichts anderes habe ich geschrieben . Wünsche dir viel Glück, aber wie gesagt, ich glaube es werden nur 4 Jahre. Ist ja auch besser als nichts, oder?
LG Chris
Sehr geehrter Marco,
meine Antwort wird Ihnen jetzt nicht sehr gefallen, aber:
-die Rechtssprechung ist in Deutschland keine Rechtssprechung, das erleben wir täglich.
So gibt es im benannten Fall auch gravierende Unterschiede in der Entscheidung der Richter. Was Richter X in Bayern entschieden hat, muß Richter Y in NRW beispielsweise nicht so entscheiden, leider und deshalb kann man kein Urteil als Beispiel benennen.
Wenn es hier kein Grundsatzurteil vom OLG oder Bundesgerichtshof gibt, wird das immer unterschiedlich bewertet werden.
In unserem Unternehmen ging es einmal um 7 Jahre bei 10m² Mietdifferenz, wo die überzahlte Summe genau diese 7Jahre zurück erstattet werden mußten.
Aus diesem Grund gehe ich davon aus, dass auch diese 10 Jahre zurück erstattet werden müssen.
Ob der Mieter allerdings auf „normalen Weg“ das schafft, wage ich zu bezweifeln.
Alles Gute wünscht Waldi64
die Verjährung von drei Jahren plus das laufende Jahr gilt grundsätzlich für so ziemlich alle Forderungen, insbesondere aus dem Mietverhältnis. Dabei ist es egal, ob derjenige etwas von dem Mangel wusste oder nicht.
hier ist genau die Zeit zurück zu zahlen, die unberechtigt gezahlt wurde-also 10 Jahre.
Eine rechtssprechung direkt ist sehr unterschiedlich und hier hat „Waldi64“ sehr gut geantwortet.
MfG
Maximilian123
Hallo,
Sie können für maximal 3 Jahre (36 Monate) die Differenz zurück fordern, die Sie zu viel bezahlt haben.
Da Sie schon die Miete gemindert haben, muss dieser Betrag von der Gesamtrückforderung abgezogen werden! Man kann nur einmal aufrechnen.
Die Termine des Beginns der Verjährung habe ich schon benannt.
Es ist schon so, dass die Zeit über 3 Jahre hinaus verfallen sind.
Es wundert mich schon, dass der Mieterverein Ihnen nicht das schon erklären konnte??
Gruß suver
Hi, ja das ist mir auch noch schleierhaft, mein Anwalt vom mieterbund sagt ich kann auf jeden Fall bis 2002 zurückfodern. Ich denke mal so der Anwalt verdient ja nur was wenn er einen Fall anstrebt sonst geht er leer aus. Ich denke der will nur verdienen. Ich hole mir jedenfalls mal noch eine zweite Meinung.
Hallo,
wenn ein RA es begründbar findet, dass es sich um eine ungerechtfertigte Bereicherung handelt, könnte die Verjährung sich verlängern, m.E. 30 Jahre.
Bei einer sachlich fundierten Information setze ich eine lückenlose und plausible Argumentation, die auch vor Gericht standhalten muss, für unabdinglich !!?? Das muss eine Rechtsberatung schon sichern.
Gruß suver
Es greift die geltende Verjährungsfrist von 3 Jahren ab Kenntniserlangung. Das heisst, es können NICHT 10 Jahre zurückliegende Rückforderungen geltend gemacht werden, sondern nur die letzten 3 Jahre.
ok, Danke, ich habe das Urteil mal durchgelesen und nehme daher herraus das es mehr als Jahre sind was zu zahlen wäre.
Laut Urteil hat der ist der Kläger im Jahr 2000 eingezogen und hat die Abweichung erst 2007 bemerkt.
Auszug aus dem Urteil > „Aufgrund der Kenntniserlangung über die Wohnflächenabweichung erst im Jahr 2007 waren die Ansprüche aus den Jahren ab 2002 zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht verjährt. Insoweit konnte der Mieter mit seinen Rückforderungsansprüchen bereits vorinstanzlich durchdringen.“