Mietfortzahlung weit nach Auszug

Hallo,

ich würde gerne einmal die Expertenmeinung zu folgendem, fiktiven Fall, einholen.

Die Medizinstudentin M ist Mieterin beim Vermieter V. Die Miete wird monatlich (per Dauerauftrag) von den Eltern der M überwiesen. Nach Beendigung ihres Studiums kündigt M die Wohnung und zieht in eine andere Stadt.

Die Miete für die Wohnung wird aber weiterhin pünktlich überwiesen. Der V wird daraufhin aktiv und versucht Kontakt mit der M aufzunehmen. Er sendet mehrere Briefe, in denen er auf die nach wie vor eintreffenden Mietzahlungen hinweist. Ferner bittet er um einen Rückruf. Die Briefe kommen allesamt als unzustellbar zurück, obwohl die M ihre neue Adresse beim Auszug mitgeteilt hatte. Anfragen bei der Bank enden vergeblich, da diese sich -zutreffend- auf das Bankgeheimnis beruft, aber auch sonst keine Hilfe anbieten will.

V sammelt weiterhin die Mieten. Nach fast einem Jahr meldet sich die M plötzlich beim V und teilt mit, dass ihr aufgefallen sei, dass die Eltern nach wie vor die Miete überweisen. Auf Nachfrage des V teilt sie ebenfalls mit, dass sie den Eltern „vergessen“ habe mitzuteilen, dass der Dauerauftrag aufzuheben sei. Nun will die M das Geld zurück und bittet den V ferner darum, ihren Eltern nicht über den Vorgang zu berichten. Ihr sei das „Problem“ zufällig aufgefallen. Kontoauszüge werden lt. Aussage der M bei den Eltern sporadisch bis gar nicht durchgesehen. In meinem „“"""„fiktiven“""""" Fall stammen Eltern (und demnach auch die M) aus Griechenland.

Für Eure Hilfe danke ich Euch schon jetzt.

MfG
Stefan

Hallo Stefan,

Rückbuchung an denjenigen der überwiesen hat abzüglich Kosten für die Überweisung.
Sonst kommen die Eltern womöglich auch noch auf die Idee, alles zurückzufordern.

Gruß!

Horst

Hallo Horst,

vielen Dank erst einmal für Deine schnelle Antwort. Zu meinem Fall:
Nehmen wir an, dass der V das Geld auch zurücküberweisen will. Nehmen wir weiters an, dass er dies bereits mehrfach in diesem Zeitraum, indem die Miete immer noch überwiesen wurde, versucht hat.

Was mich zu diesem Fall aber noch interessieren würde: Wie verhält es sich bei solchen Vorfällen denn mit den neuerdings verschärften AGB’s der Banken und der Folge, dass man mittlerweile sehr genau darauf achten muss, wem man etwas überweist („Überweisung: Risiko trägt nun der Kunde allein“).

Gruß
Stefan

Dann würde ich es auf ein spezielles (Mieter)Konto legen und samt Zinsen für den Mieter, bzw. den eigentlichen Zahler aufbewahren.

Derjenige, der das Geld verlangt, sollte zumindest eine Vollmacht aufweisen können, dass er/sie das Geld einziehen darf. Ohne das sollte man ihm nichts geben, was dann andere wieder geltend machen können.

(Die Regeln der Banken sind dabei sekundär.)

Gruß!

Horst

Abwandlung
So weit, so gut.

Wie würdest Du den Fall bewerten, wenn die Mieterin selber (von Ihrem Konto aus) die Mietzahlungen geleistet hat und erst nach fast einem Jahr feststellt, dass da noch abgebucht wird, obwohl sie schon lange nicht mehr dort wohnt. Nehmen wir weiters an, dass auch hier die Begründung lautet „Ich habe nicht meine Kontoauszüge durchgesehen“.

Zu den Banken: Ich kam deswegen auf diese Frage, weil auf den Kontoauszügen ja darauf hingewiesen wird, dass Einwendungen gegen erfolgte Überweisungen nur innerhalb von 6 Wochen möglich sind. Danach verfallen etwaige Einwendungen.

Danke & Gruß
Stefan

Nun, in dem Fall schuldet der Vermieter eindeutig der Mieterin das Geld.
Die Regel der Banken bezieht sich lediglich darauf, dass eine Stornierung ab einer gewissen Zeit - meist eben sechs Wochen - nicht mehr möglich ist. Es heisst aber nicht, dass die ungerechtfertigte Abbuchung nach sechs Wochen „verjährt“ ist.

Gruß!

Horst

Vielen Dank für Ihre erneute Stellungnahme.
Was ich mich bei diesem Fall eben nur frage ist, ob es rechtliche Bedeutung hat, dass jemand über Monate hinweg Geld an jemanden überweist, ohne hierfür eine Gegenleistung zu erhalten. Muss denn tatsächlich der Zahlungsempfänger dafür Sorge tragen, dass der Zahlende auf den Irrtum hingewiesen wird bzw. das Fehlverhalten des Überweisenden (permanente Vernachlässigung der Durchsicht der Kontoauszüge) ausbügeln. Schließlich hatte der V ja mehrfach und ohne Erfolgt versucht, Kontakt mit der Mieterin aufzunehmen. Wie weit geht hier die Verantwortung für die Regelung der finanziellen Verhältnisse anderer ?

Dank & Gruß
Stefan

Nein, der Zahlungsempfänger muss für nichts Sorge tragen, aber er muss das Geld zurückzahlen, wenn derjenige der es irrtümlich überwiesen hat oder von dessen Konto es ungerechtfertigterweise abgebucht wurde, sich meldet und die Summe zurückfordert.

Eine Gegenleistung wurde schließlich nicht erbracht. Von Verjährung kann auch nicht die Rede sein. Es bleibt also das Geld der Ex-Mieterin.

Gruß!

Horst