Mietgarantie/ Abtretung der Mietansprüche

Guten Tag,

A kauft von B eine vermietete Wohnung. B verwaltet das Objekt lt. Vertrag für A kostenlos (kann von A jederzeit einseitig widerrufen werden). Im notariellen Kaufvertrag übernimmt B als Verwalter eine Mietgarantie. Dazu tritt A seine Mietzinsansprüche an B ab (dies ist jederzeit von A einseitig widerrufbar lt. Vertrag), B verpflichtet sich im Gegenzug 300 Euro bzw. bei Erhöhung der Miete mindestens den jeweiligen Mietbetrag monatlich an A zu zahlen.
A bekommt also immer die Miete von B, egal ob Mieter zahlt oder ob gar kein Mieter exisitiert.
Irgendwann weist B den Mieter an, die Miete direkt an A zu zahlen. Sollte A als Eigentümer dann die Abtretung widerrufen oder ist das egal? Lt. Vertrag schulde ihm B in diesem Fall trotzdem die Differenz, falls der Mieter zu wenig oder nicht bezahlt.
A erhält bisher regelmäßig die Miete in voller Höhe. So weit alles ok.
Fallballspiele:
Was wäre, wenn B insolvent ist/wird? Könnte er auf Grund der Abtretung bis zur Verjährungsfrist (3 Jahre) die bereis gezahlte Miete von A zurückfordern und die im Gegenzug vereinbarte Zahlung nicht leisten oder andere Ansprüche rückwirkend aufrechnen? Oder ist es absolut gleichwertig wenn der Mieter direkt an A zahlt wie wenn er an B zahlen würde und B den Betrag an A überweist? Wäre sonst ein Fall denkbar, weshalb man diese Abtretung sofort widerrufen sollte?

Guten Tag,

Hallo,

A kauft von B eine vermietete Wohnung. B verwaltet das Objekt
lt. Vertrag für A kostenlos (kann von A jederzeit einseitig
widerrufen werden). Im notariellen Kaufvertrag übernimmt B als
Verwalter eine Mietgarantie. Dazu tritt A seine
Mietzinsansprüche an B ab (dies ist jederzeit von A einseitig
widerrufbar lt. Vertrag), B verpflichtet sich im Gegenzug 300
Euro bzw. bei Erhöhung der Miete mindestens den jeweiligen
Mietbetrag monatlich an A zu zahlen.
A bekommt also immer die Miete von B, egal ob Mieter zahlt
oder ob gar kein Mieter exisitiert.
Irgendwann weist B den Mieter an, die Miete direkt an A zu
zahlen. Sollte A als Eigentümer dann die Abtretung widerrufen
oder ist das egal? Lt. Vertrag schulde ihm B in diesem Fall
trotzdem die Differenz, falls der Mieter zu wenig oder nicht
bezahlt.
A erhält bisher regelmäßig die Miete in voller Höhe. So weit
alles ok.

diese Konsgtellation ist sehr skurril. Alles, was sich zu gut anhört, so habe ich es erlebt und gelernt, hat einen riesen Haken.
Deswegen unterstelle ich das hier auch, irgendwas muss an der Sache stinken warum B, der Samariter, für alles garantiert und gerade steht - das ist unüblich.

Fallballspiele:
Was wäre, wenn B insolvent ist/wird? Könnte er auf Grund der
Abtretung bis zur Verjährungsfrist (3 Jahre) die bereis
gezahlte Miete von A zurückfordern und die im Gegenzug
vereinbarte Zahlung nicht leisten oder andere Ansprüche
rückwirkend aufrechnen? Oder ist es absolut gleichwertig wenn
der Mieter direkt an A zahlt wie wenn er an B zahlen würde und
B den Betrag an A überweist? Wäre sonst ein Fall denkbar,
weshalb man diese Abtretung sofort widerrufen sollte?

Wenn B insolvent ist/wird, werden keine Zahlungen mehr von ihm kommen. Diese wird erst mal zur Masse hinzugefügt und evtl. nach eine, Verteilerschlüssel anteilig ausgezahlt.
Warum sollte aber B zurückfordern, das ist mir nicht ganz klar.

Grüße

ja, unüblich ist es schon. Wie es zustandekam ist ganz einfach: B (privat) stand unter Zeitdruck, benötigte Geld und mußte daher dringend verkaufen. A wollte aber nur mit Absicherung kaufen und bestand auf dieser Klausel (Befürchtung: Mieter kann nicht zahlen und ist schwer oder gar nicht rauszubekommen). Der Notar versuchte, alles wunschgemäß und rechtssicher auszuarbeiten.
Die Abtretung war von A einseitig widerrufbar für den Fall, daß B die Mietzahlung nicht wie vereinbart weiterleitet.
Wenn B auf Grund der Abtretung nicht irgendwann behaupten kann, daß ihm die Mietzahlungen zustünden, dürfte eigentlich nichts schiefgehen. Aber manchmal gibt es ja eine Lücke, die niemand bedacht hat…da der Mieter inzwischen direkt an A zahlt, sollte A die Abtretung nun sicherheitshalber widerrufen?

In der Not frisst der Teufel auch Fliegen…
Nun wenn der Notar deines Vertrauens die Sache im Notariellen Kaufvertrag schon berücksichtigt hat, und diese Vereinbarung auch nur einseitig Widerrufen werden kann, dann wäre das einzige, warum ich es als nicht rechtens empfinden könnte, das die eine Partei verhältnismässige zu sehr benachteligt ist und das würde dann unter Knebelvertrag fallen.
Ich wüsste aber auch nicht, wenn ich an Stelle von A wäre, warum ich meine bessere Position selbst aufheben sollte…

Grüße