Mietgerät verkaufen anstatt zurückgeben

Folgender fiktiver Fall: Kunde K hat von einem renommierten Telekommunikationsanbieter T über Jahre verschiedene Geräte (Router, Mediareceiver) gemietet. Er stellt nun auf moderne Geräte um und die bisher genutzten Mietgeräte sind nicht mehr im Gebrauch.
Über die Internetseite des Anbieters T kündigt K nun den Mietvertrag und möchte, wie dort beschrieben, die Geräte zurückgeben.
Nach Abschluss des Vorganges erhält K den Hinweis, dass T die Geräte nicht zurück möchte und bittet K, diese fachgerecht zu entsorgen.
Des weiteren wird K auf folgendes hingewiesen:
„Eine weitere Nutzung, der Verkauf oder eine sonstige Verwertung der Geräte sind nicht gestattet“.

Was passiert nun, wenn K die Geräte fachgerecht zum Recyclinghof bringt, dort in den entsprechend Container gibt, und diese dann aus dem Container von einem Dritten entnommen und weiterverkauft werden?

Was, wenn dieser Dritte wieder der K ist?

Fragt interessiert der Alfred

Der Dritte hätte damit einen Diebstahl begangen und der K hätte damit Hehlerware erworben. Unwissenheit schützt nicht vor Strafe…

Läßt sich generell sagen, dass die Entnahme von dem Recycling zugeführten Gegenständen aus den bereitgestellten Containern Diebstahl ist?

Ja, das wird spätestens der Betreiber des Recyclinghofes so in seinen Bestimmungen stehen haben und auch als Aushang auf Schilder so kundtun.

Übrigens ist bereits die Mitnahme von rausgestelltem Sperrmüll Diebstahl.
Denn mit dem Rausstellen hat man zwar sein Eigentum an den Sachen aufgegeben und gleichzeitig an den Entsorger übertragen.

Und der verwahrt sich dagegen das z.B. E-Schrott, Buntmetalle oder nur Alteisen rausgewischt werden und seinen Erlös schmälern.

Natürlich erfolgt kaum eine Anzeige und Verfolgung der Sache ,außer bei gewerblichen Schrottsammlern, die trotz Verbot durch die Straßen fahren und alles halbwegs brauchbare oder verwertbare einsacken.

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Nach meinem Verständnis hat der Eigentümer hiermit klar erklärt, dass er das Eigentum an der Sache aufgibt.

Welche Handhabe sollte T dann noch haben, um sein Verbot durchzusetzen?

Tatsächlich ist die Aussage, dass T die Geräte nicht zurück möchte, die Schlussfolgerung von K, nachdem das Ergebnis des Online-Rückgabeprozesses war, dass T schreibt:

„Wir möchten uns bei Ihnen bedanken, dass Sie sich dafür entschieden haben, Ihre von uns gemieteten Endgeräte selbst zu entsorgen“

Hallo,
dann hat K unnötig Sprit vergeudet. :wink:
Mao

Verstehe ich nicht… welchen Sprit?

Du schreibst, dass K das Gerät fachgerecht auf dem Recyclinghof entsorgt, dass Gerät von einem Dritten rausgeholt wird und dieser Dritte wiederum K ist.
Kann man sich da den Weg zum Recyclinghof nicht gleich sparen?
Mao

Moin,

„naja“. So einfach kann man das sicher nicht zusammenfassen. Hier eine dem widersprechende Rechtsauffassung:


Ein möglicherweise in Betracht kommender Diebstahl bzw. eine Unterschlagung nach den §§ 242, 246 StGB liegt zumeist nicht vor.
sowie
Infolgedessen werden die raus gestellten Gegenstände herrenlos und stehen damit in niemandes Eigentum. Aus diesem Grund kann sie auch grundsätzlich jedermann mitnehmen und sich aneignen.
weitere Erklärung siehe Link.

VG,
J~

Da hast Du Recht :wink: