Ich habe erst kuerzlich feststellen muessen, dass die Rechtslage dem Vermieter das Recht einraeumt, die Rueckzahlung der Mietkaution -auch nach unbeanstandeter Uebergabe - bis zu 6 Monate zu verzoegern. Kann das denn wahr sein ?
Gruss Klaus
Ich habe erst kuerzlich feststellen muessen, dass die
Rechtslage dem Vermieter das Recht einraeumt, die Rueckzahlung
der Mietkaution -auch nach unbeanstandeter Uebergabe - bis zu
6 Monate zu verzoegern. Kann das denn wahr sein ?
Gruss Klaus
Ja, verschiedene Gerichte haben so entschieden. Es können in der Wohnung ja auch einige Wochen später verdeckte Mängel Auftauchen, die der Mieter arglistig verschwiegen bezw. vertuscht hat.
Hi Klaus,
bis zu einem Jahr sogar. Die Kaution ist zur Verrechnung aller aus dem Mietverhältnis entstandenen Kosten gedacht. Dies sind auch Betriebskosten. Wenn noch eine BK-Abrechnung aussteht, halten manche Vermieter die Kaution so lange zurück.
Mit versteckten Mängeln hat die Rückhaltung der Kaution weniger zu tun. Bei einer Abnahme sollten schon sachkundige Mitarbeiter zugegen sein, die mitunter auch die Tricks der Mieter kennen z.B. Zahnpasta in Dübellöchern. Normalerweise werden bei einer Abnahme Mängel notiert und über deren Beseitigung verhandelt. Sollten sich nun doch noch größere Schäden zeigen, so hat der Vermieter bestimmt noch andere Möglichkeiten, diese auf Kosten des Mieters beseitigen zu lassen. (Vororglich möchte ich erwähnen, dass ich hier von berechtigten Mängeln spreche.) Oft zeigen sich die Mieter nämlich sehr einsichtig, wenn ein Schaden nur auf dieses Mietverhältnis zurückzuführen ist.
Frag doch schriftlich bei deinem Vermieter nach, wann die Kaution zurückgezahlt wird und nach möglichen Gründen für eine verzögerte Rückzahlung. Vielleicht bekommst du sie ja auch vor Ablauf der zwölf Monate zurück.
Gruß
Dagmar
Grundsätzlich gilt , dass der Vermieter die sichrheitsleistung zurückgeben muß, sobald das Mitverhältnis beendet ist.allerdings wird dem Vermieter , dabei eine gewisse Zeit zum überlegen bzw.Überprüfen eingeräumt .Immerhin ist es ja auch Sinn der Kaution ,den Vermieter davor zu schützen , daß er z.: Schäden , die der Mieter in der Wohnung verursacht hat , selbst bezahlen muß.Um hier zu seinem Recht zu kommen ,muß er natürlich erstmal die wohnung ausführlich inspizieren.Auch sonst muß ihm genügend Zeit gegeben werden ,festzustellen ,ob der mieter nicht wegen anderweitiger Verbindlichkeiten aus dem Mietverhältnis ihm noch etwas schuldig ist,z.B. die letzte Miete auch wirklich bezahlt hat.Es ist deshalb gängige Praxis bei allen Gerichten , daß dem Vermieter noch eine angemessene Frist dafür eingeräumt wird.
Allerdings läßt sich soviel sagen .Wenn der Vermieter die Wohnung nach dem Auszug wieder vermietet , dann ist er verpflichtet , dem neuen Mieter die Wohnung in mangelfreiem zustand zu übergeben.Daraus läßt sich schließen , daß er die Wohnung für mangelfrei befunden hat.
Viele Grüße Anke