Mietkaution

Hallo Theo,
danke für deine Antwort.

Mfg. Thomas

Hallo Theo,
danke für deine Antwort.

Mfg. Thomas

Hallo Thomas,
gerne.
VG Theo
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Hallo Thomas,
hier es ist nach meiner Auffassung etwas anders: Wenn der Eigentümer, der in die Zwangsversteigerung muß rechtskonform gehandelt hat und die Kaution seines Mieters getrennt von senem Vermögen aufbewahrt hat, fällt diese der Zwangsversteigerung nicht zu, sondern geht zum Ersteher über mit den Rechten und Pflichten gegenüber dem Mieter. Wenn aber der Eigenümer die Kaution nicht getrennt aufbewahrt hat, fällt diese unmittelbar der mangelnden Masse zu und ist erst einmal pfutsch - es sei denn, bei der Versteigerung wurde eine Vereinbarung erzielt, dass der Ersteher für die Kautionen der Mieter eintreten muß -. Der Erstehe könnte nun sogar gegenüber dem Mieter die erneute Bereitstellung der Kaution verlangen. Der Mieter könnte den früheren Eigentümer natürlich verklagen (Schuldtitel), ob das wirklich dem Mieter nützt, ist wieder etwas anderes.
Viele Grüße, Theo
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