Mietkaution

Liebe/-r Experte/-in,
frage? darf mietkaution evtl.einbehalten werden schönheitsreperraturen.nachtträglich der wohnungsübergabe . so wirds woll drauf hin laufen nach 6 monaten.ist kaution zu trennen von nachforderungen vom vermieter für instandsetzung die jetzt noch nicht geltend gemacht sind . ende miet zeit 30.12 2009 schlüsselübergabe . danke euch gr mario

Hallo Mario,

wurde bei der Wohnungsübergabe ein Übergabeprotokoll erstellt ?
Es gibt Unterschiede zwischen Schönheitsreparatur und Schadenbeseitigung.
Hierzu hat der BGH einwichtiges Urteil gefällt - Renovierungen die während der Mietzeit Laut Mietvertrag zu einer Renovierung mit festen Fristen schriftlich fixiert sind müssen vom Mieter nicht eingehalten werden.
Das solltest Du nochmal genauer verfolgen , denn das ist nicht der exakte Wortlaut.
In der Zeit seit der Wohnungsübergabe bis heute müsste der Vermieter sich schriftlich an Dich gewendet haben um diese Reparaturen geltend zu machen.
Wer was wo und wie Repariert hast Du zu bestimmen , denn Du musst das auch bezahlen.Ein Recht Schönheitsreparaturen in Auftrag zu geben und Dir die Rechnung vorzulegen um die Kaution ein zu behalten hat er nicht.
Er ist Verpflichtet Dir die Möglichkeit zu geben die so genannten Schönheitsreparaturen zu beheben.
Wenn der Vermieter Dir die Möglichkeit der Nachbesserung nicht gegeben hat , kann es sehr gut sein das er das Recht zum Einbehalt der Kaution verwirkt hat.
Die Aufforderung zur Nachbesserung muss er innerhalt eines halben Jahres nach Wohnungsübergabe zustellen.
Einer Kautionsabrechnung die solche Posten beinhaltet würde ich generell widersprechen , sofern ich nicht irgendwelche Zugeständnisse gemacht habe.

Ich hoffe ich konnte Dir helfen.

Beachte bitte das ich dir nach bestem Wissen und Gewissen geantwortet habe , aber ich bin kein Anwalt und kann nur aus Erfahrung und von Hörensagen schreiben.

MfG

Elmar

Hallo isla2000

Wenn die Wohnung noch leer steht und der vertragliche Anspruch der Schönheitsreparatur unumstößlich ist (was heute häufig fraglich und extrem von der Vertragsgestaltung abhängig ist) bestünde grundsätzlich der Anspruch, die Schönheitsreparatur immer noch ausführen zu dürfen.

Aufgrund vieler Gerichtsentscheidungen in der kürzeren Vergangenheit wurden viele Mietvertragsklauseln bezüglich Schönheitsreparaturen wegen „starrer Fristen“ u.a. für unwirksam erklärt.

Im Vorlauf dazu würde ich den Vermieter - ohne Ihren Vertrag zu kennen - auf die möglicherweise unwirksamen Klauseln hinweisen und versuchen, eine einvernehmliche Einigung zu erreichen.

Wenn das nicht zum Ziel führt …

Für eine spezifische Beratung bzw. Überprüfung des Mietvertrages sollten Sie eine Mieterberatungsstelle bzw. für eine Rechtsberatung einen Anwalt aufsuchen.

Ich wünsche ein gutes Gelingen

Lieber Mario,

ja die Kaution dient für Zwecke wie z.B: Schönheitsreperaturen, Mietrückstände, auch Instandsetzung (soweit der Mieter sie tatsächlich leisten muss).
Der Vermieter hat bis zu 6 Monate (man spricht hier von einem "angemessenen Zeitraum)Zeit die Kaution einzubehalten. Dann muss er Sie auszahlen oder für o. g. Zwecke verwenden.

Viele Grüße
Borderline

meines wissen hat der vermieter das 6-monate-kaution-einbehalts-recht. forderungen sollten in übergabeprotokollen klargestellt sein, sodass mieter wie vermieter weiß was ist und soll. offen kann lediglich die betriebskostenabrechnung o.ä. sein…
ag a.

Hallo,

wenn ich Deine Frage richtig verstanden hab, dann hält Euer Vermietr die Kaution zurück um Schönheitsreparaturen nach dem Auszug durchführen zu lassen, oder ?
Das kann er 6 Monate lang, danach muß er die Kaution rausrücken.