Mietkaution abgewohnt (Auszug 31.07.) - Miete nachträglich noch zahlen?

Hallo liebe Community,

ich versuche mein Anliegen so kurz wie möglich zu halten. Suchfunktion und Google habe ich benutzt, aber es geht etwas ins Spezielle, daher bin ich nicht fündig geworden.

Sachverhalt:
Wir (Freundin + ich) wollen aus unserer Wohnung ausziehen. Gekündigt haben wir fristgerecht vor drei Monaten. Der Vermieter hat uns dies leider nicht bestätigt, aber wir haben den Brief händisch eingeworfen und alles per Foto festgehalten (sicher ist sicher dachten wir uns schon damals).
Nach der Kündigung kamen einige komsiche Anrufe, dass er von uns die Miete auch noch nach unserem Auszug verlangen wird, wenn er niemand neues findet, weil wir ihn nicht in die Wohnung lassen würden. Dabei hat er uns nie kontaktiert.
Da der Vermieter sowieso nie seine Versprechen einhält und er uns durch diese ganzen Telefondrohungen immer suspekter wurde, habe ich befürchtet, dass es ein lästig langer Prozess sein wird die eigene Kaution zurück zu erhalten.
Also haben wir beschlossen die beiden letzten Mieten (entspricht der Kautionshöhe von 1.400 Euro) nicht mehr zu zahlen. Ich weiß, dass das abwohnen rechtlich nicht so einfach möglich ist, aber das soll nicht das Hauptthema sein.
Ich hatte gelesen, dass man rechtlich die Miete so lange zurück behalten darf, bis der Vermieter einem die Anlage der Mietkaution nachweißt. Dies habe ich also genutzt um die fristlose Kündigung zu umgehen bzw. hinaus zu zögern. Rückblickend betrachtet hat dies sehr erfolgreich geklappt.
Zum 31.07. wollen wir ausziehen und ich habe heute erst eine Antwort von ihm bekommen, in der er die Anlage der Mietkaution nachweißt (welche er am Freitag eingezahlt hat…).

Nach meiner Auffassung hätte der Vermieter jetzt also das Recht und fristlos zu kündigen, weil wir mit zwei Mieten in Verzug sind und die Anlage der Mietkaution nachgewiesen wurde.
Das hat er aber nicht, sondern uns heute noch mal aufgefordert die beiden rückständigen Mieten bis zum 29.07. zu bezahlen.
Natürlich möchte ich das nicht, weil ich mir sehr sicher bin, dass es ewig dauern wird bis wir dann unsere Kaution zurück bekommen. Und diese einklagen oder sonstiges möchte ich auch nicht.

Die Wohnung wurde übrigens möbliert angemietet und wird in tadelosem Zustand zurück gegeben. Es geht uns also nicht darum, hier den Vermieter zu prellen. Alle Wände waren weiß und sind es noch immer. Kein Möbelstück ist beschädigt, alles ist bestens.
Wenn es nach mir ginge, würde ich gerne einen zweizeiler Aufsetzen, in dem steht, dass der Vermieter über die Kaution frei verfügen kann und diese zur Begleichung der offenen Mieten verwenden darf.
Die Heizkostenabrechnung soll natürlich noch ganz normal abgerechnet werden. Sofern wir hier etwas nachzahlen müssen, würden wir das natürlich tun.

Wie sollten wir uns also in dieser Situation verhalten?
Der Vermieter möchte am Wochenende die Wohnung besichtigen und einem potenziellem neuen Mieter präsentieren. Hiermit haben wir kein Problem (hätte er auch früher machen können, hat aber nie gefragt).
Am liebsten würde ich ihm hierbei die Schlüssel gegen Quittung zurück geben + das Schreiben für die Kaution aushändigen und damit das Mietverhältnis endgültig beenden.
Geht das so?

Vielen Dank vorab und freundliche Grüße.

Paul

Wenn er sich darauf einlässt, JA.

Wichtiger wäre ein Übergabeprotokoll in dem die Rückgabe in vertragsgemäßem Zustand bestätigt wird.

Okay, vielen Dank.
Angenommen ich lasse mir protokollieren, dass er die Schlüssel erhalten hat und die Wohnung ordnungsgemäß übergeben wurde.
Kann er mir dann noch blöd kommen wegen der nicht gezahlten Miete? Stichwort Verzugszins o.ä.?

Sollte er die Wohnung aus irgendwelchen Gründen der Pingelichkeit beanstanden, welche Möglichkeiten hätte er dann bzw. worauf sollte ich mich einstellen? Ich traue diesem Mann vieles zu…

da du doch weißt, dass so ziemlich alles, was du dir erlaubt hast, nicht den rechtlichen vorgaben entspricht, warum fragst du überhaupt noch?

  • die mietkaution abwohnen gibt es nicht.
  • die mietkaution ist eine sicherheit bei schäden und für nebenkostennachzahlungen.
  • die mietkaution muss nicht sofort nach auszug zurück gezahlt werden.
  • der fehlende nachweis der anlage der mietkaution schützt vor genau gar nichts.
  • eine kündigung muss niemals bestätigt werden.
  • der vermieter hat anspruch auf die fehlenden mietzahlungen, völlig unabhängig von kaution und nachweis.
  • wenn der vermieter wegen der fehlenden miete einen anwalt einschalten muss, zahlt ihr den ganzen spaß.

aber macht nur, wie ihr denkt. ihr werdet die quittung erhalten.

Schade, dass es auch hier unwissende gibt, die mit ihrer Zeit nichts bessers anfangen können, als ihren Senf zu Dingen dazu zu geben, von dennen sie scheinbar keine Ahnung haben.

  • Das man die Mietkaution nicht abwohnen kann weiß ich, habe ich ja
    bereits im Eingangspost geschrieben.
  • Wozu die Mietkaution da ist, weiß ich auch. Das habe ich auch gar
    nicht gefragt.
  • Auch wann die Kaution zurück zu zahlen ist, war nicht meine Frage.
  • Das man die Mietzahlung in Höhe der Mietkaution einbehalten kann,
    sofern der Vermieter die ordnungsgemäße Anlage dieser nicht nachweißt
    ist bereits richterlich entschieden worden. Soweit war also alles
    rechtens.
  • Das eine Kündigung nicht bestätigt werden muss, ist schon klar. Darum
    geht´s hier aber auch nicht.
  • Der Vermieter hat Anspruch auf die Mietzahlung, ja das ist richtig.
    Mit Außnahme des oben genannten Punktes.

Da er den Nachweis allerdings erbracht hat, ist es ganz richtig, dass er uns seit heute theoretisch fristlos kündigen könnte. Auch das wäre kein Problem für uns. Darum geht es hier auch nicht.

Die entscheidende Frage ist einfach: Welche Konsequenzen kann es außer einer fristolosen Kündigung noch geben? Als Beispiel hatte ich hier einen eventuellen Verzugszins angegeben.

Anwaltskosten? Wofür? Dafür, dass er die Miete in Form der Mietkaution behält und somit keine von beiden Seiten Ansprüche gegenüber der anderen mehr hat? Wie gesagt… die Wohnung wird tadellos übergeben.

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schrieb ich bereits. lesen musst du schon selber.

na gut, speziell für dich:

http://www.kanzlei-hollweck.de/ratgeber/die-mietkaution/
„Gibt es eine solche Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter nicht, so kann der Vermieter die Zahlung der restlichen Monatsmieten vor Gericht einklagen. Das heißt, der Vermieter ist in diesem Fall nicht zur Rückzahlung der Kaution verpflichtet und hat darüber hinaus das Recht, die fehlende Miete gerichtlich einzufordern. Die Kosten für Gericht und Anwalt muss dann der Mieter bezahlen. Von einem Einbehalten der letzten Monatsmieten ist dem Mieter daher dringend abzuraten.“

viel vergnügen.

btw., den nachweis für die kautionsanlage gibt dem mieter natürlich erst dann irgendwelche rechte, wenn der vermieter auch auf verlangen keinen nachweis liefert. aber das findest du auch im link, wenn du willst.

Verlangt habe ich natürlich auf den Nachweis. Per Einschreiben selbstverständlich. Das war alles unproblematisch und der Vermieter hat ja auch darauf reagiert, in dem er das Geld sechs Tage vor Vertragsende dann doch von seinem Privatvermögen getrennt auf einem Mietkautionskonto angelegt hat.

Ansonsten erschließt sich mir noch nicht, was der Anwalt oder das Gericht bewirken wollen.
Ich schrieb ja bereits, dass ich dem Vermieter ein Schreiben ausstelle, dass er über die Kaution frei verfügen kann.
Da diese ausreicht um alle Mietrückstände zu begleichen, hat er keine weiteren Ansprüche, die er geltend machen könnte.
Was möchte er also vor Gericht oder beim Anwalt? Ein Summe einklagen, die ich ihm bereits zur Verfügung gestellt habe, über die er frei verfügen kann?

hast du irgendwie leseprobleme oder bist du beratungsresistent?
##das aufrechnen der kaution gegen die mietrückstände steht dir nicht zu!
lies nochmal meinen link unten, wenn du mir schon nicht glaubst.

andererseits: ist ja dein problem, nicht meines.

Woher soll der Vermieter den Wissen, dass ihr die Nebenkosten wirklich begleichen werdet? Die Kaution wäre ja dann schon „verbraucht“ und so naiv dürfte kein Vermieter sein. Das meint @dwarswart!

Glückauf!

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