Anspruch auf Rückzahlung der Kaution, einschließlich der Erträge, hat generell der oder haben die Mieter, die auch den Mietvertrag begründet btw. unterschrieben haben.
In Deinem Falle muß der Vermieter die Kaution an Dich auszahlen, denn Du bist der Vertragspartner.
Wurde das Mietverhältnis allerdings mit mehreren Personen (z. B. mit Deiner ehemaligen Frau) begründet und eine Mietsicherheit geleistet, sind beide Ehepartner hinsichtlich des Anspruchs auf Rückzahlung der Kaution bei Beendigung des Mietverhältnisses Mitgläubiger (§ 432 BGB). Daher kann jeder Gläubiger die ganze Leistung nicht an sich allein, sondern nur an alle gemeinsam fordern bzw. alle Berechtigten können den Anspruch nur gemeinsam einfordern.
Ob das Geld von Deinen ehemaligen Schwiegereltern geliehen wurde ist letzlich für das Mietverhältnis unerheblich.