Mietkaution - Auszahlung an Dritte zulässig?

Ich bin verheiratet und nun in Scheidung lebend. Die gemeinsame Wohnung wurde zum 1.12.2012 aufgelöst. Ich bin alleiniger Mieter der Wohnung gewesen und habe auch die Kaution in Bar bezahlt seinerzeit. Nun habe ich die Rückzahlung der Kaution bzw. die Verrechnung mit den noch ausstehenden Betriebs- und Nebenkosten vom Vermieter gefordert.

Der Vermieter teilt mir nun mit, dass die Kaution von meinen Schwiegereltern gezahlt wurde und ich deshalb leer ausgehe.

Nun habe ich leider keine Belege für die Barzahlung der Kaution.

Muss ich das so hinnehmen? Es gibt meinerseits keine Abtretung der Kaution. Es besteht doch lediglich ein Vertragsverhältnis zwischen mir und dem Vermieter. Auch bezüglich der Kaution. Ist es hier nicht völlig unerheblich wer im Innenverhältnis die Kaution tatsächlich gezahlt hat. Also selbst, wenn ich mir das Geld von den Schwiegereltern geliehen haben sollte (was aber nicht der Fall ist). Zählt hier nicht nur das Außenverhältnis zwischen mir und meinem Vermieter?

Vielen Dank.

Ihre Begriffe von Innen- und außenverhältnis kann und muss ich nicht nachvollziehen. Im Prozessfall entscheiden Richter nach aktenlage, das bedeutet wer etwas belegen kann bekommt Recht.

Hallo,
wie du bereits erkannt hast, liegt hier ein Innen/ Außenverhältnis vor. Mit welcher Begründung der VM dem Schwiegervater ausgezahlt hat ist offen. Ohne Belege ist dies m.E. unrechtmäßig. Theoretisch müsste der VM die Kaution getrennt von seinem Vermögen anlegen. Die Kaution incl. der angefallenen Zinsen steht nur dem Vertragspartner zu. Ich würde einen RA konsultieren und den Vermieter zur Kasse bitten.
Lg

Gibt es etwas schriftliches zwischen ihnen und den schwiegereltern das belegt, dass diese die kaution gestellt haben? Falls nicht hat der vermieter kein recht das geld jemand anderes als ihnen auszuzahlen, da sie im Vertragsverhältnis stehen und dort drin stehen müsste dass der mieter, also sie, die Kaution stellt.

Gibt es einen schriftlichen nachweis dafür, dass jemand anderes die Kaution gestellt hat bleibt es ein streitfall und ich rate zum Anwalt.

Hallo,

vielen Dank für die Antwort.

Aber so einfach kann es doch nicht sein. Der Mietvertrag einschließlich Kautionsvereinbarung ist ja nachweislich geschlossen zwischen mir und meinem Vermieter. Da kann doch nun nicht einfach ein Dritter kommen und mit dem Vermieter etwas ausklüngeln. Behaupten er hat die Kaution gezahlt, nur weil ich seine Tochter verlassen habe und die mir eine auswischen wollen. Der Vermieter ist auch sein Vermieter.

Wozu wurde denn eigentlich die Kaution bezahlt, wenn der Vermieter sich bezüglich der noch ausstehenden Betriebs- und Nebenkosten daran nicht bedient. Und nun die volle Kaution anderweitig bezahlt und ich die ausstehende Forderung zahlen soll.

Freundliche Grüße
pinkyhh

Hallo,

die Schwiegereltern sind nicht Vertragspartner des Vermieters, das ist vollkommen richtig.

Ich würde den Vermieter schriftlich auffordern die Mietkaution auf Konto XY zu überweisen nebst Zinsen. Auf keinen Fall etwas telefonisch/mündlich klären. Setz dem Vermieter eine Fris und bei Nichtzahlung in Verzug - das heißt das du ihm eine Mahnung schreibst. Wenn er deinen Schwiegereltern geld gibt, dann ist es sein Privatvergnügen, aber rechtlich nicht haltbar.

Sollte der Vermieter dann schriftlich ankündigen, den schwiegereltern die Kaution zu zahlen, würde ich diesem rechtliche Schritte ankündigen.

Als alleiniger Mieter steht auch allleinig die Kaution zu.
Es obliegt nicht dem Vermieter irgendwelche Forderungen (berechtigt oder unberechtigt) Dritter zu klären.

Der Vermieter hat nur mit dir einen Vertrag. Wenn du keine Belege über die Kaution hat, ist das gar nicht gut.

Deswegen musst du ihn schriftlich auffordern, damit er dir schriftlich was in die Hand gibt. Wenn er schriftlich zugibt eine Kaution erhalten zu haben, dann ist dies wie ein Beleg.

Solange seitens einer Partei kein Pfändungsbeschluss vorliegt, darf der Vermieter die Kaution nicht an Dritte auszahlen.

Ich würde mir Beistand beim Mieterverein holen - leider gibt es in akuten Fällen keine Sofortrechtschutz - allerdings bei Entrichtung des Jahresbeitrag eine Beratung und Hilfe beim Schriftverkehr.

viele Grüße
tina

Stimme der Antwort von Astrid voll und ganz zu.
bastamac

Hallo,

danke für die Antwort.

Theoretisch gibt es nichts schriftliches. Aber das lässt sich ja nachträglich auch hindrehen. Die wollen mir eine auswischen, weil ich ihre Tochter verlassen habe. Mein Vermieter ist auch sein Vermieter. Aber wofür ist die Kaution denn da, wenn sie in voller Höhe an Dritte gezählt wird und nicht mit den Forderungen verrechnet wird. Der Vermieter hat bereits einen Anwalt eingeschaltet und fordert von mir die Zahlung von 700 EUR für ausstehende Nebenkosten. Er bestätigt, dass ein Teil der Kaution bereits ausgezahlt wurde bzw. noch wird an den Schwiegervater und ein anderer Teil einbehalten wurde für das neue Mietverhältnis meiner Frau. Die hat nun eine kleinenWohnung bei ihm gemietet.

Hallo,

danke für die Antwort.

Ich habe den Vermieter bereits mehrmals schriftlich aufgefordert ohne Erfolg. Inzwischen hat er einen Anwalt eingeschaltet mit der Eintreibung seiner Forderung von 700 EUR für ausstehenden Betriebs- und Nebenkosten. Die wollen mir eine auswischen, weil ich ihre Tochter verlassen habe. Mein Vermieter ist auch der Vermieter der Schwiegereltern. Aber wofür ist die Kaution denn da, wenn sie in voller Höhe an Dritte gezahlt wird und nicht mit den Forderungen verrechnet wird. Der Anwalt bestätigt, dass ein Teil der Kaution bereits ausgezahlt wurde bzw. noch wird an den Schwiegervater und ein anderer Teil einbehalten wurde für das neue Mietverhältnis meiner Frau. Die hat nun eine kleinenWohnung bei ihm gemietet. Die Zahlung der Kaution wird also als solches nicht bestritten.

Leider bekommt in Deutschland nicht jeder der Recht t auch dieses. Oft sind es die das nötige Geld und Vitamin B dazu haben. Deshalb haben viele und auch verständlich, den Glauben an den Rechtsstaat verloren.

Kann der Vermieter glaubhaft belegen von wem die Kaution gezahlt wurde und erheben diese jetzt Anspruch, müssen sich Geldgeber (Schwiegereltern) und Zahlungspflichtiger (Mieter) zivilrechtlich einigen.

Die Kaution dient dem Vermieter als Sicherheit für alle aus dem Mietverhältnis gegenüber dem Mieter bestehenden oder bei Auszug entstehenden Ansprüche.
Insbesondere rückständige Miete,
Ansprüche aus der Betriebs- bzw. Nebenkostenabrechnung,
Ansprüche auf Schadensersatz wegen Schäden in der Mietwohnung
und Schadensersatz wegen nicht durchgeführter Schönheitsreparaturen (sofern der Mieter dazu verpflichtet ist).
Der Vermieter hat das Recht zu bestimmen, wie die von dem Mieter geleistete Kaution auf Ansprüche aus dem Mietverhältnis verrechnet wird. Forderungen des Vermieters gegen den Mieter, die nicht aus dem Mietverhältnis stammen dürfen nicht verrechnet werden. Beispiel: Der Vermieter ist Handelsvertreter für Staubsauger und hat dem Mieter einen Staubsauger verkauft. Der Mieter schuldet noch den Kaufpreis. Der Vermieter darf die Kaution nicht mit dem offenen Kaufpreis verrechnen.
Die Mietkaution darf nicht einfach abgewohnt werden. Mieter dürfen deshalb auch nicht einfach die Miet-zahlungen einstellen und den Vermieter auffordern, die ausstehenden Mieten mit der Kaution zu verrechnen. (Urteil des OLG Frankfurt (2004) ; Az. 2 W 10/04
Die Rechtsprechung ist sich darin einig, dass dem Vermieter eine „Überlegungfrist“ für die Rückzahlung der Kaution zusteht und eingeräumt werden muss. Darüber, wie lange die Frist sein soll, gibt es keine völlig einheitliche Rechtsprechung (siehe unten). Während der Dauer der Überlegungs- u. Prüfungspflicht ist der Anspruch des Mieters auf Rückzahlung der Kaution nicht fällig. Das hat in der Praxis folgende Auswirkungen: Schreibt der Mieter an den Vermieter zum Beispiel am Tag nach seinem Auszug und Übergabe der Wohnung an den Vermieter (=innerhalb der Überlegungsfrist) und fordert ihn unter Fristsetzung zur Rückzahlung der Kaution auf, so gerät der Vermieter nicht in Verzug. Verzug tritt nach § 284 BGB erst ein, wenn der Vermieter nach Fälligkeit und Mahnung nicht leistet. Die Rückzahlung ist noch nicht fällig. Der Vermieter kann innerhalb der noch laufenden Überlegungsfrist nicht in Verzug geraten. Er ist deshalb auch nicht verpflichtet, z.B. Anwaltskosten dem Mieter als Verzugs-schaden zu ersetzen

Hallo,

ändert ja nichts daran das du der Vertragspartner des Vermieters gewesen bist.
Der Vermieter kann durch seinen Anwalt fordern lassen, was er will. Rein rechtlich, ist ja Geld - eben das aus der Kaution vorhanden.

Das wurde zweckentfremdet, bzw. an Nicht-Vertragspartner ausbezahlt und somit ist der Vermieter in der Pflicht/Haftung.

Zuerst einmal würde ich selber ein Mahnverfahren einleiten
und die 700 Euro ausstehende Betriebskosten prüfen lassen.

Dann würde ich mir überlegen ob es nicht ratsam ist den Vermieter wegen Untreue/Betrug oder Unterschlagung anzuzeigen,
da er ja offenbar das Geld veruntreut hat und nach seinem Ermessen an Leute ausgezahlt hat,die nicht im Mietverhältnis mit ihm standen (also gesehen auf deine Wohnung)

Kommt das zur Anzeige, muss der Vermieter erst mal Rede und Antwort stehen - das Geld muss man aber so oder so zivilrechtlich einklagen. Die Anzeige deckt nur den strafrechtlichen Aspekt ab und das öffentliche Interesse muss gegeben sein.

Der Vermieter ist ja nicht Richter, der nach Gusto entscheiden darf, wem das Geld zusteht.

Da der Vermieter bzw. der Anwalt bestätigt hat, das die Kaution ohne Abtretungserklärung oder Vollstrekungsbescheid einem Dritten zugegangen ist, kann man zur Polizei gehen.

Viele Grüße
tina

hallo,
da keine abtretung in schriftlicher form vorliegt, muss die kaution natürlich an Sie ausgezahlt werden.
mfg,
udo

Hallo,
leider nicht, der Vermieter weiß ja von den Schwiegereltern und der Kautionszahlung, also wird da ja wohl etwas vermerkt sein, dass sie die Ansprüche geltend machen können.

Tut mir leider, alles Gute

Hallo Pinkyhh,
Hinweis vorab:
Korrespondenz mit Dritten etc. generell nur per Einschreiben + Rückschein !
Niemals in die „Telefonitis“ verfallen und auch keine mündlichen Vereinbarungen treffen !
*Meine Stellungnahme*
Da ich den Inhalt Ihres Mietvertrages nicht kenne, kann ich Ihnen auch keine konkreten Auskünfte geben.
Sie sollten sich mit diesem Problem an den örtlichen bzw. regionalen Mieter-Verein oder an einen Fachanwalt wenden.
MfG USKO

Sehr geehrte Fragerin, herzlichen Dank für Ihr Vertrauen. Nein Sie sind Vertragspartner. Wenn es nicht anders im Mietvertrag vermerkt ist steht Ihnen die Kaution zu. Mit freundlichen Grüßen.

Hallo Pinkyhh,

grundsätzlich sind Sie Vertagspartner zum Vermieter. Die Kaution hätte unter Ihrem Namen vom Vermieter angelegt werden müssen. Verlangen Sie die Kaution zurück, oder nehmen Sie sich einen Anwalt, der Ihnen rechtlich weiterhelfen wird.

Gruß Fred

Hallo, das klingt doch etwas merkwürdig. Woher weiß der Vermieter denn, dass Ihre Schwiegereltern die Mietkaution bezahlt haben, wenn Sie sie ihm in bar übergeben haben? Sie haben Recht, das Innenverhältnis spielt keine Rolle.

Sie sind trotzdem leider in einer schwierigen Sachlage gefangen, da Sie keinen Beleg für die Kautionszahlung haben. So steht Aussage gegen Aussage.

Ich kann Ihnen hier nur schwer etwas raten, da die Sachlage doch etwas kompliziert gelagert zu sein scheint. Wenn Sie jedoch beim nächsten Mal eine Mietkaution leisten müssen, dann empfehle ich Ihnen eine Mietkautionsversicherung - da haben Sie solche Probleme erst garnicht. Alle Infos hierzu finden Sie hier: http://der-immoexperte.de

Alles Gute und beste Grüße!

Sehr geehrte Pinkyhh,

abseits einer Rechtsberatung für die Sie einen Anwalt konsultieren müßten, kann ich Ihnen soviel mitteilen: - der Vermieter ist verpflichtet, die Kaution getrennt von seinem Vermögen anzulegen.

Im Regelfall geschieht das bei einer Bank und auf den Namen des Mieters unter namentlicher Kennzeichnung daß es sich um eine Mietkaution handelt.

Offensichtlich ist dies nicht geschehen oder der Vermieter hat Ihnen davon nichts mitgeteilt.

Hier ist meines Erachtens der Vermieter in der Nachweispflicht, durch Vorlage eines (Einzahlungs- ) Beleges darzulegen, warum der Betrag den Schwiegereltern zustehen sollte.

Der Vermieter kann das m.E. nicht einfach so entscheiden.

Wenn Sie wieder Geld aus der Hand geben, das Sie irgendwann zurück erwarten - lassen Sie sich eine Quittung ausstellen unter Angabe von Verwendungszweck wie Darlehen für Miete xy , Kaution …

Weisen Sie den Vermieter auf die Nachweispflicht hin und verlangen Sie nochmal die Auszahlung an Sie als alleiniger Anspruchsberechtigter und lassen Sie sich zum Nachweis der Auszahlung an die Schwiegereltern den Auszahlungsbeleg an diese aushändigen.

Mit diesem Beleg (der die Fehlleitung der Auszahlung nachweist) und dem Mietvertrag müßten Sie - wenn nichts anderes hilft - doch rechtliche Schritte erwägen, lassen Sie sich hierzu beraten.

Ich wünsche Gutes Gelingen.

Hallo Pinkyhh,

schau doch in den Mietvertrag. Da ist die Kautionszahlung doch sicher als Vertragsteil vermerkt. Wenn das so ist, dann bestehe bei Deinem Vermieter auf Vertragserfüllung, die die Rückzahlung der Kaution an den Vertragspartner einschließt. Wenn das nicht fruchten sollte, bleibt Dir wohl nur der Weg uber das Gericht.
Viel Erfolg und beste Grüße, Hubert Steiger.

Bin völlig Ihrer dargestellten Meinung. Also muss ein Mietjurist her, der verbindlich die Rechtslage klärt.
mfg
pete88